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OGH vom 29.08.2019, 1Ob114/19z

OGH vom 29.08.2019, 1Ob114/19z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr.

Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. D*****, Beamtin, *****, vertreten durch Dr. Thomas Majoros, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Stadt S*****, vertreten durch Dr. Harald Schwendinger und Dr. Brigitte Piber, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen 36.740,76 EUR sA und Feststellung (Streitwert 5.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom , GZ 4 R 157/18p-47, mit dem das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom , GZ 12 Cg 16/17a-43, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Die Klägerin stützt ihren Amtshaftungsanspruch auch in dritter Instanz darauf, dass ihr mit rechtswidriger (willkürlicher) Weisung des Bürgermeisters der Beklagten Tätigkeiten (bestenfalls) der Verwendungsgruppe B zugewiesen worden seien, obwohl sie auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe A ernannt worden sei. Dies komme einer „Degradierung“ gleich. Gesundheitsschäden, aus denen die Klägerin ihre Ersatzansprüche ableitet, stehen aber im Allgemeinen nicht im Rechtswidrigkeitszusammenhang mit unberechtigten dienstrechtlichen Maßnahmen oder Unterlassungen, es sei denn, es handle sich dabei um Mobbing (vgl 1 Ob 214/15z; jüngst etwa 1 Ob 71/19a). Weshalb die inkriminierte – unzweifelhaft als dienstrechtliche Maßnahme anzusehende –Weisung entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts als

Mobbing zu qualifizieren sein sollte (also etwa mit der Zielrichtung erteilt wurde, die Klägerin gegenüber anderen Bediensteten zu benachteiligen und auszugrenzen; vgl 1 Ob 214/15z), legt die Revisionswerberin aber nicht dar, sodass auf ihre Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme nicht weiter einzugehen ist.

2. Soweit die Revisionswerberin auch eine Verletzung der Fürsorgepflicht behauptet, sind ihr die erstinstanzlichen Feststellungen entgegenzuhalten, wonach dem Bürgermeister (Mobbing-)Vorwürfe (gegenüber bestimmten Vorgesetzten und Arbeitskolleginnen) erstmals durch ein Schreiben des Klagevertreters vom zur Kenntnis gelangten. Der vom Berufungsgericht daraus gezogene Schluss, die (nach den Klagebehauptungen) bereits vor dem eingetretenen Gesundheitsschäden, auf welche die Klägerin ihre Amtshaftungsansprüche stützt, konnten durch eine allfällige Verletzung der Fürsorgepflicht nach diesem Zeitpunkt nicht verursacht worden sein, ist nicht zu kritisieren. Vor dem scheidet eine (schuldhafte) Verletzung der Fürsorgepflicht aus, weil vom Dienstgeber erst dann (angemessene) Abhilfemaßnahmen zu erwarten sind, wenn ihm eine Gefährdung des Mitarbeiters (erstmals) zur Kenntnis gelangt (vgl RISJustiz RS0119353 [T2]). Dass der Bürgermeister bereits vor dem Schreiben des Klagevertreters vom von Mobbingvorwürfen oder einer sonstigen (psychischen) „Belastungssituation“ der Klägerin gewusst habe oder auch nur wissen hätte müssen, ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt nicht. Daraus, dass er von der Klägerin bereits im Jahr 2012 von „bestehenden Problemen in der Kommunikation“ mit einer bestimmten Arbeitskollegin informiert und – in Bezug auf diese – um Vornahme einer „Arbeitsaufteilung“ ersucht wurde, musste er ebensowenig auf eine – über einen normalen beruflichen Konflikt hinausgehende – Belastungssituation der Klägerin schließen, wie aus einem von dieser im Jänner 2016 an ihn gerichteten E-Mail, welches ebenfalls keine konkreten Hinweise in diese Richtung enthielt.

3. Einer

weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2019:0010OB00114.19Z.0829.000

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Fundstelle(n):
EAAAD-33649