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OGH 28.06.2017, 1Ob114/17x

OGH 28.06.2017, 1Ob114/17x

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers S***** C*****, vertreten durch Mag. Peter Mayerhofer, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, gegen die Antragsgegnerin E***** M*****, vertreten durch Dr. Silvia Franek, Rechtsanwältin in Baden, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom , GZ 16 R 57/17x-8, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Wiener Neustadt vom , GZ 15 Fam 51/16v-3, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Rekursgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, seinen Beschluss durch einen Ausspruch darüber zu ergänzen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 30.000 EUR übersteigt oder nicht.

Text

Begründung:

Der Antragsteller beantragte, das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse dahin aufzuteilen, dass eine bestimmte Liegenschaft samt Einrichtungsgegenständen und Hausrat ihm alleine zugewiesen werde.

Das Erstgericht wies den „Aufteilungsantrag“ ab.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragstellers nicht Folge. Es traf keinen Bewertungsausspruch und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig.

Diese Entscheidung bekämpft der Antragsteller mit einem als „außerordentlicher“ Revisionsrekurs bezeichneten Rechtsmittel.

Das Erstgericht legte das Rechtsmittel unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor. Diese Vorlage ist verfehlt.

Rechtliche Beurteilung

1. Nach § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs – außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. In einem solchen Fall kann nur eine Zulassungsvorstellung gemäß § 63 Abs 1 AußStrG an das Rekursgericht erhoben werden.

2. Der Anspruch des geschiedenen Ehegatten auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nach den §§ 81 ff EheG ist in Geld bewertbar und damit rein vermögensrechtlicher Natur (RIS-Justiz RS0007124 [T5, T8]). Obwohl ein Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur vorlag, der nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht (vgl zur Aufteilung einer im Miteigentum der Parteien stehenden Liegenschaft 1 Ob 111/14a), hat das Rekursgericht entgegen § 59 Abs 2 AußStrG nicht ausgesprochen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 30.000 EUR übersteigt oder nicht. Dies wird es nachzuholen haben. Sollte eine Bewertung mit einem 30.000 EUR nicht übersteigenden Betrag erfolgen, wäre zu prüfen, ob das vorliegende Rechtsmittel als (mit einem ordentlichen Revisionsrekurs verbundene) Zulassungsvorstellung gemäß § 63 Abs 1 AußStrG zu qualifizieren ist. Ob der Rechtsmittelschriftsatz der Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RIS-Justiz RS0109623 [T8]).

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers S***** C*****, vertreten durch Mag. Peter Mayerhofer, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, gegen die Antragsgegnerin E***** M*****, vertreten durch Dr. Silvia Franek, Rechtsanwältin in Baden, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom , GZ 16 R 57/17x-8, in der Fassung des Beschlusses vom , GZ 16 R 57/17x-13, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Wiener Neustadt vom , GZ 15 Fam 51/16v-3, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Ehe der Parteien wurde mit am vom Erstgericht verkündeten Urteil für nichtig erklärt. Der Antragsteller gab unmittelbar in dieser Tagsatzung einen Rechtsmittelverzicht ab, wogegen die Antragsgegnerin ein Rechtsmittel anmeldete. Nach Zustellung des Urteils an beide Parteien am erhob die Antragsgegnerin am Berufung, allerdings nur wegen des fehlenden Verschuldensausspruchs. Im Hinblick auf die Einmaligkeit des Rechtsmittels erwuchs damit die Entscheidung über die Nichtigkeit der Ehe am in Rechtskraft.

Der Antragsteller beantragte (erst) am , das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse dahin aufzuteilen, dass eine bestimmte Liegenschaft samt Einrichtungsgegenständen und Hausrat ihm alleine zugewiesen werde.

Das Erstgericht wies den „Aufteilungsantrag“ infolge Ablaufs der Jahresfrist (des § 95 EheG) ab.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung, sprach (ergänzend) aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige, und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Im außerordentlichen Rechtsmittel argumentiert der Antragsteller, dass die Jahresfrist für den Antrag bei dessen Einbringung noch offen gewesen sei, weil die „formelle Rechtsmittelfrist“ bis gelaufen sei. Eine Rechtsansicht, nach der es lediglich an einer Partei liegen würde, das Ende einer Frist herbeizuführen, würde gegen Treu und Glauben verstoßen. Die Rechtsansicht des Rekursgerichts hätte auch zur Folge, dass er „zur Sicherheit“ schon vor Eintritt der Rechtskraft irgendwann den Aufteilungsantrag hätte stellen müssen, dieser Zeitpunkt jedoch für ihn nicht sicher beurteilt werden könne.

Mit diesen Ausführungen zeigt er keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG auf. Dass mit der Erhebung der Berufung, die ausschließlich das Fehlen des Verschuldensausspruchs bekämpft hat, die Entscheidung über die Nichtigerklärung in Rechtskraft erwachsen ist, stellt er ebensowenig in Frage wie die ständige Rechtsprechung, nach der die bloße Erhebung eines Rechtsmittels in der Verschuldensfrage den Eintritt der Rechtskraft des Urteils über die Scheidung der Ehe nicht hindert (vgl dazu RIS-Justiz RS0057493) und mit formeller Rechtskraft der Eheauflösung die Jahresfrist des § 95 EheG zu laufen beginnt (RIS-Justiz RS0057726 [T7]; RS0110013 [T5]). Das muss auch für die Nichtigerklärung gelten.

Davon, dass er „zur Sicherheit“ schon vor Eintritt der Rechtskraft irgendwann den Aufteilungsantrag hätte stellen müssen und der maßgebliche Zeitpunkt für ihn nicht sicher beurteilt werden hätte können, kann keine Rede sein. Zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang die Antragsgegnerin das Nichtigkeitsurteil mit Berufung bekämpft hat, war durch Akteneinsicht im Zusammenhang mit der Zustellung der Berufung an ihn leicht zu ermitteln. Jedenfalls nach Ablauf der „formellen Rechtsmittelfrist“ (nach seinen Behauptungen mit ) wäre noch ausreichend Zeit dafür gewesen, sich darüber Gedanken zu machen, wann die Jahresfrist des § 95 EheG begonnen hat und wann sie enden wird.

Die Berufung der Antragsgegnerin wurde seinem Rechtsvertreter am zugestellt. Ab diesem Zeitpunkt musste ihm klar sein, dass das Berufungsrecht der Antragsgegnerin in der Sache selbst konsumiert war und das Urteil im unbekämpften Umfang in Rechtskraft erwachsen war. Von einer Unklarheit über den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft ist jedenfalls – wovon das Rekursgericht im Aufteilungsverfahren vertretbar ausging – keine Rede.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2017:0010OB00114.17X.0628.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
VAAAD-33639