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OGH 25.09.2015, 6Ob174/15d

OGH 25.09.2015, 6Ob174/15d

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Hargassner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Bernhard Grillitsch, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei K***** d.o.o., *****, vertreten durch Scherbaum Seebacher Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen 80.000 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom , GZ 2 R 132/15x-23, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Zustellung des Beschlusses des Rekursgerichts erfolgte am . Damit endete aber die Rechtsmittelfrist am (Kolmasch, Fristenhemmung im Sommer, Zak 2015, 210). Der Revisionsrekurs war daher spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Bernhard Grillitsch, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei K*****, vertreten durch Scherbaum Seebacher Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen 80.000 EUR sA, über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der klagenden Partei den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag der klagenden Partei auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung des außerordentlichen Revisionsrekurses wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Beschluss des erkennenden Senats vom wurde der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei als verspätet zurückgewiesen.

Mit Schriftsatz vom beantragt die klagende Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob (neuerlich) Revisionsrekurs.

Rechtliche Beurteilung

Hiezu hat der Oberste Gerichtshof erwogen:

Der Oberste Gerichtshof ist für die Entscheidung über diesen Antrag nicht zuständig.

Wiedereinsetzungsanträge gegen die Versäumung einer Rechtsmittelfrist sind an das Prozessgericht erster Instanz zu richten (EvBl 1966/140; Deixler-Hübner in Fasching/Konecny2 § 148 Rz 1; Gitschthaler in Rechberger ZPO4 §§ 148-149 Rz 10). Eine amtswegige Überweisung an das zuständige Gericht findet nicht statt (Deixler-Hübner aaO; Gitschthaler aaO). Der Wiedereinsetzungsantrag war daher spruchgemäß zurückzuweisen.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2015:0060OB00174.15D.0925.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
BAAAD-33637