OGH vom 22.06.2012, 1Ob114/12i

OGH vom 22.06.2012, 1Ob114/12i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des M***** B*****, wegen Umbestellung des Sachwalters, über den Revisionsrekurs des ehemaligen Sachwalters Mag. Sebastian Klackl, Rechtsanwalt, Perchtoldsdorf, Marktplatz 15, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom , GZ 16 R 109/12m 71, mit dem der vom Rekurswerber im eigenen Namen erhobene Rekurs gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Mödling vom , GZ 6 P 21/11w 40, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht enthob den Revisionsrekurswerber seines Amts als Sachwalter und bestellte eine andere Person zum neuen Sachwalter des Betroffenen. Das Rekursgericht wies den vom enthobenen Sachwalter gegen die Enthebung eingebrachten Rekurs, soweit dieser im eigenen Namen erhoben wurde, mangels Legitimation zurück. Die Rechtsmittellegitimation des bisherigen Sachwalters erstrecke sich nur auf jene Rechtsmittel, die im Namen und im Interesse des Betroffenen erhoben werden. Ein gesetzlich verankertes Recht, in der Funktion des Sachwalters zu verbleiben, existiere nicht, weshalb sich daraus auch keine Rekurslegitimation ableiten lasse.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diese Auffassung bestehen entgegen der Ansicht des Revisionsrekurswerbers keine Bedenken. Nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofs ist ein noch nicht rechtskräftig enthobener Sachwalter zwar weiterhin befugt, namens des Betroffenen Rechtsmittel zu ergreifen (1 Ob 182/05d = SZ 2005/167 = RIS Justiz RS0006229 [T18]), er kann jedoch nicht im eigenen Namen Rekurs gegen den Enthebungsbeschluss erheben (10 Ob 123/05v; RIS Justiz RS0006229 [T17, T 23 und T 24]), da kein gesetzlich verankertes Recht besteht, in der Funktion des Sachwalters zu verbleiben (7 Ob 77/09p; RIS Justiz RS0006229 [T25]). Eine Rechtsmittellegitimation des enthobenen Sachwalters im eigenen Namen kann sich somit auch nicht daraus ergeben, dass er sich gegen den der Enthebung zugrunde liegenden Verdacht, er wahre bei der Vertretung des Betroffenen dessen Wohl nicht bestmöglich, zur Wehr setzen will.

Soweit sich der Revisionsrekurswerber auf die zu 4 Ob 181/05d ergangene Entscheidung beruft, ist ihm entgegenzuhalten, dass dazu in der Folgejudikatur (vgl nur 7 Ob 77/09p mwN) klargestellt wurde, dass im eigenen Namen und eigenen Interesse des enthobenen Sachwalters erhobene Rechtsmittel unzulässig sind und ein zulässiges Rechtsmittel etwa mit der Behauptung, die „Umbestellung“ widerspreche aus konkreten Gründen den schutzwürdigen Interessen des Betroffenen nur im Namen des Betroffenen erhoben werden kann.

Die Entscheidung des Rekursgerichts steht somit mit der herrschenden Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs in Einklang, weshalb sich eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG nicht stellt.