OGH vom 28.11.2006, 5Ob108/06b

OGH vom 28.11.2006, 5Ob108/06b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Kalivoda, Dr. Höllwerth und Dr. Grohmann als weitere Richter in der Grundbuchssache betreffend die Verbücherung des Anmeldungsbogens GZ A-525/05 des Vermessungsamts Amstetten vom (Herstellung der Anlage „§ 15 LTG - Gemeindestraße W*****"), über den ordentlichen Revisionsrekurs der Ö***** Aktiengesellschaft als Rechtsnachfolgerin der Ö*****, vertreten durch Dr. Martin Wandl und Dr. Wolfgang Krempl, Rechtsanwälte in St. Pölten, gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom , AZ 21 R 53/06m, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Amstetten vom , GZ 5 Nc 276/05y-4, TZ 50/06, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung durch das Erstgericht aufgehoben.

Text

Begründung:

Walter und Elisabeth O***** sind jeweils Hälfteeigentümer der Liegenschaft EZ 92 GB ***** bestehend aus dem GST-NR 203 mit einer Fläche von 2.202 m². Ob dieser Liegenschaft ist sub C-LNR 2a die „Dienstbarkeit der elektrischen Leitung über GST-NR 203 gem P 1 2 Dienstbarkeitsvertrag 1969-03-28 für Republik Österreich (Eisenbahnverwaltung)" einverleibt.

Das Vermessungsamt Amstetten teilte mit Eingabe vom „auf Grund des eingereichten Planes der DI Ingrid H*****, GZ 943/05 vom und der Bescheinigung des Vermessungsamtes vom , GZ P525/2005 .... die durch die Herstellung der Anlage § 15 LTG - Gemeindestraße W***** herbeigeführten Besitzänderungen (mit) und bestätigte gemäß § 16 LiegTeilG (....) nach Maßgabe der tatsächlichen Verhältnisse (....), dass es sich um eine Straßenbauanlage handelt". Dieser Eingabe waren neben den genannten Urkunden (Plan, rechtkräftiger Bescheid des Vermessungsamtes) die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Winklarn angeschlossen, wonach dieser in seiner Sitzung am beschlossen hatte: „Gemäß § 6 Abs 1 des NÖ Straßengesetzes, LGBl 8500, wird die im Lageplan des/r Herrn/Frau Dipl. Ing. H***** vom dargestellten Straßenanlage Grundstück Nr. 794/1, 795 (Gemeindeweg „W*****") der KG *****, nach durchgeführter Neuvermessung und Freigabe für den öffentlichen Verkehr zur Gemeindestraße erklärt. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Verordnung und mit einem Hinweis auf diese versehen. Er liegt im Gemeindeamt während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf."

Das Erstgericht verbücherte den Anmeldungsbogen GZ A-525/05 des Vermessungsamts Amstetten vom (Herstellung der Anlage „§ 15 LTG - Gemeindestraße W*****") und ordnete dabei u.a. ob der EZ 92 GB ***** (Eigentümer: Walter und Elisabeth O*****) die lastenfreie Abschreibung der Teilfläche 38 im Ausmaß von 13 m² des GST-NR 203 und deren Zuschreibung zur EZ 159 GB ***** (öffentliches Gut) unter Einbeziehung in GST-NR 795 an.

Die (Rechtsnachfolgerin der) Dientsbarkeitsberechtigte(n) erhob gegen den Beschluss des Erstgerichts Rekurs mit dem Antrag, diesen ersatzlos zu beheben, hilfsweise die ob der EZ 92 GB ***** sub C-LNR 2a einverleibte Dienstbarkeit mitzuübertragen. §§ 15 ff LiegTeilG seien restriktiv auszulegen und für die lastenfreie Abschreibung von Teilflächen fehle eine gesetzliche Grundlage. Der Verlust der Dienstbarkeit sei betriebsgefährdend und erfordere ein kostenintensives Enteignungsverfahren zur Wiederbegründung dieses Rechts. Die Abschreibung der Teilfläche hätte lastenfrei nur mit ihrer Zustimmung, ansonsten nur unter Mitübertragung ihrer Dienstbarkeit erfolgen dürfen.

Das Rekursgericht bestätigte den Beschluss des Erstgerichts; es nahm von der Einholung bzw Freistellung von Rekursbeantwortungen in analoger Anwendung des § 124 letzter Satz GBG Abstand, weil die vom Gesetzgeber des AußStrBeglG zur zitierten Norm angestellten Erwägungen (formelle Besonderheiten des Grundbuchsverfahrens; rasche Abführung des Rechtsmittelverfahrens) auch im vereinfachten Verfahren nach den §§ 15 ff LiegTeilG zum Tragen kämen und in Bezug auf das grundbücherliche „Bagatellverfahren" ein Größenschluss (argumentum a maiori ad minus) bzw eine teleologische Reduktion des § 32 Satz 2 LiegTeilG rechtfertigten, welcher hinsichtlich der Verweisung auf § 48 AußStrG nF nunmehr (infolge der Außerstreitreform) überschießend sei.

In der Sache selbst führte das Rekursgericht aus, es liege die Bedeutung der §§ 15 ff LiegTeilG darin, dass die zahlreichen in der Natur schon vollzogenen geringfügigen Besitzänderungen auch im Grundbuch nachvollzogen werden sollen. Der Gesetzgeber gehe davon aus, dass zum Zeitpunkt der Erstellung des Anmeldungsbogens die rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit Grundabtretungen, Ablösen und Besitzübertragungen längst geregelt seien. Ohne Rücksicht auf bücherliche Rechte der Eigentümer und Buchberechtigten solle dann rasch und kostengünstig die Grundbuchsordnung hergestellt werden. Das grundbücherliche Bagatellverfahren und die Zulässigkeit des damit verbundenen Eingriffs in die Rechte der Liegenschaftseigentümer und der Buchberechtigten würden vom Gesetzgeber damit begründet, dass in diesem Fall das strenge Festhalten an den formalistischen Grundsätzen des Grundbuchsrechts nicht gerechtfertigt sei, weil es sich ausnahmslos um die Verbücherung bereits vollendeter Anlagen handle. Die Buchberechtigten würden durch die Wertgrenzen geschützt. Ein Rekurs gegen den Grundbuchsbeschluss müsse erfolglos bleiben, wenn sich das Gericht an die Beurkundung des Vermessungsamts gehalten habe. Die Grundlage für die Verbücherung bilde sohin der Anmeldungsbogen der Vermessungsbehörde, in dem die Besitzänderungen mitgeteilt würden. Dieser Anmeldungsbogen sei eine öffentliche Urkunde mit voller Beweiskraft; er sei die einzige Grundlage für die Verbücherung. Eine Überprüfung der Richtigkeit der Angaben im Anmeldungsbogen, in den Plänen und in der Gegenüberstellung durch das Gericht habe nicht stattzufinden. Werde die Wertgrenze nicht überschritten, so seien gemäß § 18 LiegTeilG die durch die Anlage verursachten, aus dem Anmeldungsbogen und seinen Beilagen ersichtlichen Änderungen hinsichtlich der in § 15 Z 1 und 2 LiegTeilG bezeichneten Grundstücke sofort und von Amts wegen bücherlich durchzuführen. Der Zustimmung der Eigentümer oder der Buchgläubiger bedürfe es unbeschadet sonstiger Voraussetzungen nicht. Im Verfahren nach den §§ 15 ff LiegTeilG könnten Verbücherungsbeschlüsse nur wegen Fehlens der Voraussetzungen dieses Verfahrens oder deshalb angefochten werden, weil sie nicht dem Anmeldungsbogen entsprächen. Lägen aber die Voraussetzungen für ein Verfahren nach den §§ 15 ff LiegTeilG vor, so sei die Mitübertragung von Lasten und damit auch die Mitübertragung einer Dienstbarkeit auf jeden Fall ausgeschlossen. Dies gelte auch für die Leitungsdienstbarkeit der Rekurswerberin, weshalb deren Rechtsmittel nicht berechtigt sei.

Die Entscheidung des Rekursgerichts enthält den Ausspruch, der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil durch den möglichen Eingriff in Leitungsrechte der Rechtsmittelwerberin öffentliche Interessen nachhaltig beeinträchtigt werden könnten, in der Lehre die lastenfreie Abschreiung als verfassungsrechtlich bedenklich erkannt werde und sich überdies die - vom Rekursgericht verneinte - Frage nach der Zweiseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens stelle. Gegen die Entscheidung des Rekursgerichts richtet sich der ordentliche Revisionsrekurs der Dienstbarkeitsberechtigten mit dem Antrag auf Abänderung im Sinn der Abschreibung der Teilfläche 38 unter Mitübertragung der ob der EZ 92 GB ***** sub C-LNR 2a zu ihren Gunsten einverleibten Dienstbarkeit; hilfsweise begehrt die Rechtmittelwerberin die ersatzlose Behebung der verfügten lastenfreien Abschreibung der Teilfläche 38 und zuletzt wird auch ein (echter) Aufhebungsantrag gestellt. Die Rechtsmittelwerberin macht im Wesentlichen geltend, dass sie in Umsetzung der ihr obliegenden Verpflichtungen Rechte - hier eine Dienstbarkeit - zu beanspruchen habe, um Anlagen und Leitungen, an deren Erhaltung und Betrieb durchwegs öffentliches Interesse bestehe, rechtlich abzusichern. Die lastenfreie Abschreibung bedeute einen Rechtsverlust, für den jede Notwendigkeit und letztlich auch eine gesetzliche Grundlage fehle. § 18 LiegTeilG ordne zwar an, dass es der Zustimmung der Eigentümer oder der Buchgläubiger für die sofortige amtswegige Abschreibung unbeschadet sonstiger Voraussetzungen nicht bedürfe, doch sei aus dieser Bestimmung nicht abzuleiten, dass eine Mitübertragung bestehender bücherlicher Lasten nicht erfolgen solle. Die dem LiegTeilG unterlegte gegenteilige Interpretation sei gerade deswegen nicht zutreffend, weil die §§ 15 ff LiegTeilG restriktiv auszulegen seien, um die Verfassungskonformität der Regelung zu wahren. Die Dienstbarkeit sei für den Betrieb einer Eisenbahnanlage erforderlich und eine Neubegründung dieses Rechts erfordere ein umfangreiches Verfahren und Kosten, welche die Geringwertigkeit der abzuschreibenden Teilfläche um ein Vielfaches überstiegen. Die lastenfreie Abschreibung führe zur „Durchlöcherung" ihres Leitungssystems, weil mit deren Rechtskraft die Ausübung der Dienstbarkeit titellos erfolgen würde; der Rechtsmittelwerberin würde dann ein Räumungsbegehren des Grundeigentümers drohen, was zu temporären Betriebseinstellungen führen könne. Inwieweit die abzuschreibende Teilfläche tatsächlich ihre Dienstbarkeit betreffe, sei von den Vorinstanzen nicht geprüft worden. Ungeprüft sei auch geblieben, ob die erforderlichen Bewilligungen für die Wegerrichtung vorlägen; dies sei mangels eisenbahnrechtlicher (Ausnahme-)Bewilligung tatsächlich nicht der Fall, sodass es sich um eine nicht bewilligte Weganlage handle. Insgesamt dürfe eine lastenfreie Abschreibung nur erfolgen, wenn die Teilfläche die Dienstbarkeit nicht betreffe und andernfalls wäre - wie hier - die Mitbertragung der Dienstbarkeit anzuordnen gewesen, um die Verfassungskonformität der Regelungen des LiegTeilG zu wahren.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zwecks Klärung der fraglichen Ein- bzw Mehrseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens und zur Überprüfung der Judikatur zum vereinfachten Verfahren nach den §§ 15 ff LiegTeilG im Lichte des nach der Außerstreitreform möglichen Rekursvorbringens zulässig und in seinem Aufhebungsantrag auch berechtigt.

1. Zur Mehrseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens:

1.1. Das Rechtsmittelverfahren nach dem AußStrG nF ist bei einem Rechtsmittel gegen einen Beschluss über die Sache grundsätzlich zweiseitig (§§ 48, 68 AußStrG nF). Nach den §§ 124 letzter Satz, 126 Abs 2 letzter Satz GBG ist dagegen im Rechtsmittelverfahren nach dem GBG idF des AußStrBeglG (weiterhin) keine Rechtsmittelbeantwortung und damit (weiterhin) die Einseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens vorgesehen, was in den EBzRV (zu Art XIV Z 5 AußStrBeglG [§ 124 GBG]) mit dort näher angeführten Besonderheiten des Grundbuchsverfahrens, etwa seinem Charakter als Urkundenverfahren ohne Beweisaufnahmen und dem besonderen Interesse an der raschen Durchführung des Rechtsmittelverfahrens begründet wird.

1.2. Nach § 32 LiegTeilG richtet sich die Anfechtung von Beschlüssen, die sich auf das Ansuchen einer Partei um Bewilligung einer grundbücherlichen Eintragung beziehen, nach den Bestimmungen der §§ 122 ff GBG. Für die Anfechtung sonstiger Beschlüsse über die im LiegTeilG geregelten Angelegenheiten gelten dagegen die Grundsätze des Verfahrens außer Steitsachen (vgl RIS-Justiz RS0066401). Aus der im Rahmen der Reform des Außerstreitverfahrens unverändert gebliebenen Bestimmung des § 32 LiegTeilG folgt also eindeutig, dass das Rechtsmittelverfahren nach dem LiegTeilG bei Entscheidungen in Antragsverfahren entsprechend dem GBG idF des AußStrBeglG einseitig bleibt, dagegen in amtswegigen Verfahren nach dem LiegTeilG bei Entscheidungen „über die Sache" entsprechend § 48 Abs 1 AußStrG nF zweiseitig ist. Dass diese Rechtslage dem Willen des Gesetzgebers der Außerstreitreform widerspräche, mithin eine gesetzgeberische Fehlleistung vorläge, lässt sich jedenfalls anhand der Gesetzesmaterialien nicht verifizieren.

1.3. Das Rekursgericht erachtete ein mehrseitiges Rekursverfahren in Fällen von Entscheidungen nach den §§ 15 ff LiegTeilG im Wesentlichen wegen ihres „Bagatellcharakters" für unnötig und deshalb insoweit einer teleologischen Reduktion des § 32 Satz 2 LiegTeilG für geboten. Prima facie ist diesen Erwägungen des Rekursgerichts eine gewisse Plausibilität nicht abzusprechen; letztlich besteht aber doch kein Anlass, die Mehrseitigkeit des Rechtsmittels in Verfahren nach den §§ 15 ff LiegTeilG zu verneinen:

Das Grundbuchsverfahren ist ein förmliches Urkundenverfahren, in dem Einverleibungen nur auf Grund mängelfreier (§ 27 Abs 1 GBG) öffentlicher Urkunden oder solcher Privaturkunden geschehen, auf denen die Unterschriften der Parteien gerichtlich oder notariell beglaubigt sind (§ 31 Abs 1 GBG). Privaturkunden, auf Grund deren eine Einverleibung stattfinden soll, müssen die ausdrückliche Erklärung desjenigen enthalten, dessen Recht beschränkt, belastet, aufgehoben oder auf eine andere Person übertragen werden soll, dass er in die Einverleibung einwillige (§ 32 Abs 1 lit b GBG). Das Grundbuchsgericht hat das Ansuchen und dessen Beilagen einer genauen Prüfung zu unterziehen und darf eine grundbücherliche Eintragung nur dann bewilligen, wenn keine Eintragungshindernisse im Sinn des § 94 Abs 1 GBG vorliegen. Allein diese exemplarisch hervorgehobenen Besonderheiten des Grundbuchsverfahrens sind Grundlage für eine hohe Richtigkeitsgewährung von Entscheidungen, mit denen in bücherliche Rechte von - dann auch rekursberechtigten - Beteiligten eingegriffen wird.

Das Verfahren nach den §§ 15 ff LiegTeilG wird zwar nach bisheriger Rechtsprechung auch als eine Art grundbuchsrechtliches Verfahren, allerdings als Bagatellverfahren verstanden (vgl RIS-Justiz RS0066291) und weist in gewissem Umfang einen nur kursorischen Charakter auf; dabei finden gerade die Rechte „der Eigentümer oder der Buchgläubiger" bis zur Entscheidung des Erstgerichts keinen verfahrensrechtlichen Niederschlag (§ 18 Abs 1 LiegTeilG). Auch die den (vermeintlichen) Bagatellcharakter des Verfahrens begründende Wertermittlung erfolgt „ohne förmliche Schätzung durch Bedachtnahme auf Wertermittlungen gelegentlich von Verkäufen oder Schätzungen gleichartiger benachbarter Grundstücke" (§ 17 Abs 2 LiegTeilG). Schon daraus wird ein reduzierter Rechtsschutz im erstinstanzlichen Verfahren deutlich, der es nach Ansicht des erkennenden Senats gerade nicht nahe legt, (auch) der Beschneidung des rechtliche Gehörs im Rechtsmittelverfahren durch die Verneinung seiner Mehrseitigkeit im Wege einer einschränkenden Auslegung des § 32 Satz 2 LiegTeilG das Wort zu reden; vielmehr ist der unzweideutigen Gesetzeslage zu folgen, wonach das Rechtsmittelverfahren nach den §§ 15 ff LiegTeilG bei - wie hier - Entscheidungen „über die Sache" entsprechend § 48 Abs 1 AußStrG nF zweiseitig ist.

Um das rechtliche Gehör der am strittigen Abschreibungsvorgang Beteiligten im Rechtsmittelverfahren zu wahren (vgl 1 Ob 203/05t; zur bloß relativen Bedeutung des Revisionsrekursgrundes der Verletzung des rechtlichen Gehörs im neuen Außerstreitverfahren vgl RIS-Justiz RS0120213), hat der Oberste Gerichtshof die Zustellung von Gleichschriften des Revisionsrekurses an die Beteiligten veranlasst; diese habe die ihnen eingeräumte Möglichkeit einer Rechtsmittelbeantwortung nicht wahrgenommen.

2. Zum Verfahren nach den §§15 ff LiegTeilG:

2.1. In der Sache selbst ist das Rekursgericht entsprechend bisheriger Rechtsprechung davon ausgegangen, dass in Verfahren nach den §§ 15 LiegTeilG ergangene Verbücherungsbeschlüsse nur wegen Fehlens der Voraussetzungen dieses Verfahrens oder deswegen erfolgreich angefochten werden können, weil sie nicht dem Anmeldungsbogen entsprechen (RIS-Justiz RS0066283). Die vom Rekursgericht vertretene Rechtsansicht, bei der Verbücherung von Eigentumsänderungen im vereinfachten Verfahren nach §§ 15 ff LiegTeilG sei die Mitübertragung bücherlicher Lasten, insbesondere auch von Dienstbarkeiten ausgeschlossen, es sei also § 3 LiegTeilG unanwendbar, entspricht ebenfalls bisheriger höchstgerichtlicher

Judikatur (5 Ob 103/94 = NZ 1995/334, krit Hoyer; 5 Ob 30/84 = NZ

1985, 74 = JBl 1985, 368, K. Böhm; 5 Ob 31/82 = EvBl 1982/161, 520 =

RPflSlgG 1962) und wird auch von der Lehre weitgehend geteilt (Goldschmidt, Die Verbücherung von Straßen- und Wasserbauanlagen, 11; Twaroch, Die Herstellung der Kataster- und Grundbuchsordnung nach Straßen- und Wasserbaumaßnahmen, NZ 1991, 121 (124 f); Kaufmann, Ab- und Zuschreibung, ÖJZ 1993, 653 und 654; vgl auch Hans Hoyer, Bemerkungen zum Liegenschaftsteilungsgesetz, NZ 1930, 229). Verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Verfahren nach den §§ 15 ff LiegTeilG werden von der Judikatur ebenfalls verneint (RIS-Justiz RS0066253). Die Bestimmung des § 20 LiegTeilG, die Buchberechtigte auf Ersatzansprüche verweise, wird in jüngsten Entscheidungen verfassungskonform so interpretiert, dass sie nur dann greife, wenn das vereinfachte Verbücherungsverfahren rechtens, also im Zuge der bereits vollendeten Herstellung einer Straßen-, Weg- oder Eisenbahnanlage und auch da nur in Bagatellfällen zur Anwendung gelangt sei. Bedenken gegen die Verfassungskonformität der §§ 15 ff LiegTeilG unter dem Gesichtspunkt der Eigentumsgarantie seien dann mit dem Argument zu zerstreuen, dass der in § 20 LiegTeilG vorgesehene Geldersatzanspruch adäquaten Rechtsschutz biete; fehlten die Voraussetzungen für die vereinfachte Verbücherung, blieben dem betroffenen Eigentümer weitere Ansprüche bis hin zur Rückführung der bücherlichen Änderungen gewahrt (5 Ob 53/02h mzN).

Der erkennende Senat hat diese Judikatur überdacht und kann sie nicht zuletzt im Licht der im neuen außerstreitigen Rekursverfahren ausdrücklich vorgesehenen Neuerungserlaubnis nicht mehr - uneingeschränkt - aufrecht erhalten:

2.2. Das Grundbuchsgericht darf das vereinfachte Verfahren nach den §§ 15 ff LiegTeilG nur dann durchführen, wenn

a) sich die zu verbüchernden Änderungen auf Grundstücke beziehen, die

1. zur Herstellung, Umlegung oder Erweiterung und Erhaltung einer Straßen-, Weg- oder Eisenbahnanlage etc verwendet worden sind (§ 15 Z 1 LiegTeilG) oder

2. Teile eines bei der Herstellung einer solchen Anlage aufgelassenen Straßenkörpers, Weges oder Eisenbahngrundstückes oder eines freigewordenen Gewässerbettes sind (§ 15 Z 2 LiegTeilG) oder

3. als Grundstückreste durch eine solche Anlage von den Stammgrundstücken abgeschnitten worden sind (§ 15 Z 3 LiegTeilG);

b) die Vermessungsbehörde auf dem Anmeldungsbogen nach Maßgabe der tatsächlichen Verhältnisse bestätigt, dass es sich um eine Straßen-, Weg-, Eisen- oder Wasserbauanlage handelt (§ 16 LiegTeilG) und

c) der Wert der von jedem Grundbuchskörper abzuschreibenden in § 15 Z 1 und 2 LiegTeilG bezeichneten Grundstücke (derzeit) 5.200 Euro wahrscheinlich nicht übersteigt (§ 17 Abs 1 LiegTeilG), es sei denn, dass der Mehrbetrag voraussichtlich durch die Wertsteigerung ausgeglichen wird, welche die bei dem Grundbuchskörper verbleibenden Grundstücke durch die Anlage erfahren haben (§ 18 Abs 3 LiegTeilG).

2.3. Die Bedeutung der Sonderbestimmungen der §§ 15 ff LiegTeilG und

der damit verbundene Eingriff in die Rechte des

Liegenschaftseigentümers liegt vor allem darin, dass bei

geringfügigen Besitzänderungen, die bereits in der Wirklichkeit

vollzogen sind und auch schon im Grundkataster durchgeführt wurden,

rasch und billig die Grundbuchsordnung hergestellt werden kann. Die

Einführung des grundbücherlichen Bagatellverfahrens nach den

Bestimmungen der §§ 15 ff LiegTeilG und der damit verbundene Eingriff

in die Rechte des Liegenschaftseigentümers wurde in den erläuternden

Bemerkungen zu diesem Gesetz (376 BlgNR, 3. GP, 8, 9) damit

begründet, dass das strenge Festhalten an den formalistischen

Grundsätzen des Grundbuchsrechtes in diesem Falle nicht

gerechtfertigt sein könne, weil es sich ausnahmslos um die

Verbücherung bereits vollendeter Anlagen handle. Die Zurückführung in

den früheren Zustand sei unmöglich. Die kostspieligen Straßen- oder

Wasserbauanlagen könnten wegen des Widerstandes einer einzelnen

Person nicht wieder zerstört werden, weil bei der Grundeinlösung oder

beim Bau der Anlage ein unbedeutender Formfehler begangen worden sei,

obwohl der Eigentümer die Einbeziehung seines Streifens in die Anlage

geduldet habe. Eine derartige „Enteignung" sei nicht durch die

bücherliche Amtshandlung, sondern durch den Bau selbst vorgenommen

worden. Demnach müßten formale Rechtsfragen vor dem Gewichte der

Tatsachen zurücktreten. Dem Grundbuchsgerichte könne es nur obliegen,

die tatsächlich eingetretenen Veränderungen, die ihm von der

zuständigen Vermessungsbehörde im Wege des Anmeldungsbogens unter

Anschluss einer Mappenpause zur Kenntnis gebracht würden, auch im

Grundbuche durchzuführen. Den Beteiligten, die sich durch irgendeinen

Vorgang bei der Grundeinlösung oder bei dem Bau der Anlage

benachteiligt fühlten, müsse es überlassen bleiben, von den

Schuldtragenden Ersatz zu fordern. Dieser Standpunkt sei schon

deshalb berechtigt, weil es sich bei derartigen Anlagen

erfahrungsgemäß nur um Grundstreifen von geringem Wert handle (5 Ob

20/76 = SZ 49/152 = RZ 1977/78, 170; 3 Ob 2406/96m = SZ 70/265 = NZ

1999, 116 = bbl 1998/131). Eine wesentliche Voraussetzung für die

Anwendung des vereinfachten Verbücherungsverfahrens nach §§ 15 ff

LiegTeilG besteht demnach darin, dass die Besitzänderungen durch eine

bereits vollendete, in der Natur vorhandene Straßen-, Weg-,

Eisenbahn- oder Wasserbauanlage herbeigeführt wurden (5 Ob 101/01s =

NZ 2002/98; 5 Ob 20/76 = SZ 49/152 = RZ 1977/78, 170; vgl auch

RIS-Justiz RS0066387).

2.4. Ab- und Zuschreibungen eines Grundstücks ohne Verwendung zur

Herstellung einer der genannten Anlagen sind unzulässig. Gemäß § 16

LiegTeilG hat die Vermessungsbehörde auf dem Anmeldungsbogen nach

Maßgabe der tatsächlichen Verhältnisse zu bestätigen, dass es sich um

eine (hier:) Straßenbauanlage handelt. Eine solche Bestätigung, wie

sie auch hier vorliegt und mit ihrer Formulierung dem wiedergegebenen

Gesetzeswortlaut entspricht, hat (nur) den Gesamtcharakter der Anlage

(§ 15 Z 1 LiegTeilG) zum Gegenstand (5 Ob 159/05a = NZ 2006/652,

Hoyer) und schließt daher die selbstständige Prüfung der

Voraussetzungen des § 15 Z 1 bis 3 LiegTeilG hinsichtlich der im

Anmeldungsbogen genannten Grundstücke durch das Gericht nicht aus (5

Ob 141/98s = ÖJZ 1998/199 = NZ 1998/433, 412, Hoyer; 5 Ob 52/92 = NZ

1993/283; vgl auch 5 Ob 30/84 = NZ 1985, 74 = JBl 1985, 368, K. Böhm;

vgl auch RIS-Justiz RS0066286).

2.5. Der Gesetzgeber ging nach den wiedergegebenen Materialien augenscheinlich davon aus, dass zum Zeitpunkt der Erstellung des Anmeldungsbogens die rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit Grundabtretungen, Ablösen und Besitzübertragungen längst geregelt sind (3 Ob 2406/96m = NZ 1999, 116 = bbl 1998/131; Twaroch, Die Herstellung der Kataster- und Grundbuchsordnung nach Straßen- und Wasserbaumaßnahmen, NZ 1991, 121 ff); gerade wenn dies zutrifft, erscheint die vereinfachte Form der Verbücherung bereits tatsächlich erfolgter Veränderungen unter dem Gesichtspunkt der Kosten- und Zeitersparnis auch vertretbar.

2.6.1. Es entspricht weiters - wie schon oben zu 2.1. dargestellt - bisheriger Rechtsprechung, dass bei der Verbücherung von Eigentumsänderungen im vereinfachten Verfahren nach §§ 15 ff LiegTeilG die Mitübertragung bücherlicher Lasten, insbesondere auch von Dienstbarkeiten ausgeschlossen, also § 3 LiegTeilG unanwendbar

sei. Dies wird vom Obersten Gerichtshof in 5 Ob 31/82 = EvBl

1982/161, 520 = RPflSlgG 1962 - ohne nähere Begründung - unter

Hinweis auf die zweitinstanzlichen Entscheidungen des LG Salzburg RPflSlg 930 und des KG Wr Neustadt RPflSlg 1268 ausgesprochen und auch in der Entscheidung 5 Ob 30/84 (= NZ 1985, 74 = JBl 1985, 368, K. Böhm) wird diese Ansicht vertreten, aber nicht begründet. In 5 Ob 103/94 = NZ 1995/334, krit Hoyer, wird auf die genannten Vorentscheidungen verwiesen und deshalb eine neuerliche Befassung des Obersten Gerichtshofs mit dieser Frage für nicht gerechtfertigt erachtet.

2.6.2. Bei näherer Betrachtung könnten für die Unzulässigkeit der Mitübertragung von Lasten im vereinfachten Verfahren nach §§ 15 ff LiegTeilG folgende gesetzliche Bestimmungen relevant sein:

Nach § 18 Abs 1 Satz 2 LiegTeilG bedarf es für Ab- und Zuschreibungen im vereinfachten Verfahren der Zustimmung der Eigentümer oder der Buchgläubiger unbeschadet sonstiger Voraussetzungen nicht. Demgegenüber sieht § 4 Abs 1 LiegTeilG für das (reguläre) Aufforderungsverfahren vor, dass dann, wenn ein Trennstück lastenfrei abgeschrieben werden soll, der Eigentümer des Grundbuchskörpers, von dem es abgetrennt werden soll, die Buchberechtigten durch das Grundbuchsgericht auffordern lassen kann, gegen die lastenfreie Abtrennung binnen 30 Tagen vom Tag der Zustellung der Aufforderung an Einspruch zu erheben, widrigens die Abschreibung bewilligt wird und der Aufgeforderte sein Recht an dem Trennstück zugleich mit der Abschreibung verliert.

§ 25 Abs 1 LiegTeilG normiert, dass durch die Abschreibung außer dem Falle des § 3 LiegTeilG für den abgeschriebenen Bestandteil die Wirksamkeit aller auf den Grundbuchskörper sich beziehenden Eintragungen erlischt. § 3 Abs 1 LiegTeilG sieht insofern vor, dass zur Abschreibung einzelner Bestandteile eines Grundbuchskörpers die Zustimmung der Personen, für die dingliche Rechte an dem Grundbuchskörper bücherlich eingetragen sind (Buchberechtigte), nicht erforderlich ist, wenn für das Trennstück eine neue Einlage eröffnet wird und die Rechte der Buchberechtigten in diese, und zwar die Pfandrechte als Simultanhypotheken, eingetragen werden.

2.6.3. Die Zusammenschau der zuvor genannten Bestimmungen ergibt für das (reguläre) Aufforderungsverfahren die Möglichkeit der lastenfreien Abschreibung einer Teilfläche nach den §§ 4 ff LiegTeilG dann, wenn kein davon betroffener Buchberechtigter Einspruch erhebt; in diesem Fall verliert der Aufgeforderte sein Recht am Trennstück mit der Abschreibung und damit erlischt gemäß § 25 Abs 1 LiegTeilG für den abgeschriebenen Bestandteil die Wirksamkeit aller auf den Grundbuchskörper sich beziehenden Eintragungen. Eine Abschreibung ohne Zustimmung und Einspruchsmöglichkeit Buchberechtigter kommt dagegen nur dann in Frage, wenn gemäß § 3 Abs 1 LiegTeilG für das Trennstück eine neue Einlage eröffnet wird und die Rechte der Buchberechtigten in diese eingetragen werden oder ein Fall des § 3 Abs 2 LiegTeilG, also bloß eine das abzuschreibende Trennstück nicht betreffende Grunddienstbarkeit vorliegt.

Im Abschnitt II. B. (§ 13 f) des LiegTeilG ist die vereinfachte Abschreibung geringwertiger Trennstücke vorgesehen. § 13 LiegTeilG ermöglicht die Abschreibung eines Trennstückes oder mehrerer Trennstücke; zu diesem Zweck kann die Vermessungsbehörde den Antrag auf bücherliche Durchführung und bei Übertragung des Eigentums auch den Titel des Eigentumserwerbs beurkunden, wenn bestimmte, in § 13 Abs 3 bzw 5 LiegTeilG genannte Voraussetzungen hinsichtlich des Wertes oder des Flächeninhaltes des Trennstückes oder der Trennstücke offenbar gegeben sind. Nach § 13 Abs 5 LiegTeilG ist dabei die Abschreibung von einem belasteten Grundbuchskörper zulässig,

a) wenn sich der Wert der bei dem Grundbuchskörper verbleibenden Grundstücke infolge der Abschreibung insgesamt offenbar um nicht mehr als (derzeit) 1.300 Euro verringern würde,

b) wenn die Summe der Flächeninhalte der Trennstücke ein Hundertstel des Flächeninhaltes des zusammenhängenden Teiles des Grundbuchskörpers nicht übersteigt,

c) wenn innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren vor der Bewilligung der Abschreibung keine lastenfreie Abschreibung auf Grund dieses Absatzes vorgenommen worden ist und

d) wenn durch die begehrte Abschreibung die Ausübung einer Grunddienstbarkeit nicht unmöglich gemacht oder behindert würde. Gemäß § 14 Abs 1 LiegTeilG kann dann ein Buchberechtigter gegen die lastenfreie Abschreibung innerhalb 30 Tagen nach Zustellung des bewilligenden Beschlusses Einspruch erheben und behaupten, dass eine der Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Abschreibung gemäß § 13 Abs 5 LiegTeilG nicht gegeben sei.

Zu prüfen bleibt, worin nun die über die zuvor genannten Möglichkeiten hinausgehenden, weiteren Vereinfachungen das vereinfachten Verfahrens nach den §§ 15 ff LiegTeilG bestehen sollen, die die systematische Einordnung dieser Verfahrensbestimmungen sowie die in den Materialien dargestellte Absicht des Gesetzgebers nahe legen:

§ 18 Abs 1 Satz 2 LiegTeilG sieht ganz allgemein vor, dass es für Ab- und Zuschreibungen im vereinfachten Verfahren der (vorherigen) Zustimmung der Eigentümer oder der Buchgläubiger unbeschadet sonstiger Voraussetzungen nicht bedarf. Diese Regelung macht aber, soweit sie sich auf Buchberechtigte bezieht, nur dann Sinn, wenn die Abschreibung von Trennstücken ohne Mitübertragung bücherlicher Lasten vorgesehen ist; andernfalls, nämlich bei deren Mitübertragung wären aus diesen Lasten Berechtigte ohnehin nicht beschwert. Damit erweist sich aber die bisherige Judikatur im Sinn der Unanwendbarkeit des § 3 Abs 1 LiegTeilG im vereinfachten Verfahrens nach den §§ 15 ff LiegTeilG als zutreffend. Andererseits ist aber - wie zuvor angesprochen - in den §§ 15 bis 22 ff LiegTeilG auch keine nachträgliche Einspruchsmöglichkeit vorgesehen, wie sie etwa § 14 Abs 1 LiegTeilG für den Fall des § 13 Abs 5 lit d LiegTeilG eröffnet, dass nämlich durch die begehrte Abschreibung die Ausübung einer Grunddienstbarkeit unmöglich gemacht oder behindert würde. Bei dieser Rechtslage führt dann die nach ihrer systematischen Stellung für alle Abschreibungsfälle geltende Bestimmung des § 25 Abs 1 LiegTeilG zwangslaufig dazu, dass durch die Abschreibung für den abgeschriebenen Bestandteil die Wirksamkeit aller auf den Grundbuchskörper sich beziehenden Eintragungen erlischt. Die bisherige Judikatur, wonach die Abschreibung von Teilstücken im vereinfachten Verfahren nach den §§ 15 ff LiegTeilG lastenfrei erfolgt ist daher - im Grundsatz - zutreffend.

2.7. Kommt es nun bei der Abschreibung eines Teilstücks im vereinfachten Verfahren nach den §§ 15 ff LiegTeilG zum Erlöschen bücherlicher Rechte liegt allerdings ein unter dem Gesichtspunkt der Eigentumsgarantie problematischer Rechtseingriff vor. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Verfahren nach den §§ 15 ff LiegTeilG wurden in der Judikatur zuletzt mit dem Argument zerstreut, § 20 LiegTeilG, der Buchberechtigte auf Ersatzansprüche verweise, sei verfassungskonform so zu interpretieren, dass er nur dann greife, wenn das vereinfachte Verbücherungsverfahren rechtens, also im Zuge der bereits vollendeten Herstellung einer Straßen-, Weg- oder Straßenbauanlage und auch da nur in Bagatellfällen zur Anwendung gelangt sei; fehlten die Voraussetzungen für die vereinfachte Verbücherung, blieben dem betroffenen Eigentümer weitere Ansprüche bis hin zur Rückführung der bücherlichen Änderungen gewahrt (5 Ob 53/02h mzN; 1 Ob 7/01p; zur restriktiven Auslegung der §§ 15 ff LiegTeilG vgl RIS-Justiz RS0118785).

Damit wird jedoch weder dem schon aus den dargestellten Materialien hervorleuchtenden Gesetzesverständnis von der bereits vor der Verbücherung des Anmeldungsbogens erfolgten Einigung der Beteiligten über die Rechtsänderungen noch dem verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz ausreichend Rechnung getragen. Die Sonderbestimmungen der §§ 15 ff LiegTeilG verstehen sich gerade nicht als selbstständige Enteignungsgrundlage, sondern lediglich als Möglichkeit rasch und billig die Grundbuchsordnung herzustellen. In diesem Verfahren wird weder die Sachlichkeit des Eigentumseingriffs (vgl dazu näher Spielbüchler in Rummel³, § 365 ABGB Rz 4 und 9) einer konkreten Überprüfung unterzogen noch die förmliche (Verfahrens-)Beteiligung der von der Abschreibung betroffenen Berechtigten gewährleistet. Zu berücksichtigen ist weiters das herrschende - restriktive - Verständis von § 20 LiegTeilG. Diese Bestimmung regelt die Verjährungsfristen für „allfällige Ersatzansprüche der Eigentümer, Buchberechtigten oder sonstiger Beteiligter, die aus Anlass der bücherlichen Durchführung der durch die Anlage verursachten Veränderungen erhoben werden". Diese Regelung wird als abschließend für alle Geldersatzansprüche der durch einen Beschluss nach den §§ 15 ff LiegTeilG Geschädigten erkannt (vgl RIS-Justiz RS0109103), liefert allerdings keine gesetzliche Grundlage für eine Enteignungsentschädigung, sondern gewährt (nur) - Verschulden voraussetzende - Schadenersatzansprüche, die keine adäquaten Ausgleich für Eigentumseingriffe darstellen können. All dies kann nur dann als verfassungskonform erkannt werden und dem nach den Materialen gebotenen Gesetzesverständnis von der Einigung der Beteiligten vor der Verbücherung entsprechen, wenn tatsächlich im Zeitpunkt der Erstellung des Anmeldungsbogens die rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit Grundabtretungen, Ablösen und Besitzübertragungen längst - entweder einvernehmlich oder im Wege förmlicher Enteignung - geregelt sind. Den die Abschreibung im vereinfachten Verfahren nach §§ 15 ff LiegTeilG in ihren Rechten beeinträchtigten Buchberechtigten muss daher grundsätzlich der Einwand offen stehen, es sei zuvor zu keiner Einigung über die Rechtsabtretung (den Rechtsverlust) und auch zu keiner förmlichen Enteignung gekommen.

In den (Revisions-)Rekursausführungen der Rechtsmittelwerberin behauptet diese aber auch, es sei mit ihr kein Kontakt betreffend die fragliche Abschreibung hergestellt worden. Nach § 49 Abs 1 AußStrG nF sind im Rekursverfahren neu vorgebrachte Tatsachen und angebotene Beweismittel grundsätzlich auch zu berücksichtigen; gemäß § 49 Abs 2 AußStrG nF sind Tatsachen und Beweismittel, die zur Zeit des Beschlusses erster Instanz schon vorhanden waren, (nur) dann nicht zu berücksichtigen, wenn sie von der Partei schon vor der Erlassung des Beschlusses hätten vorgebracht werden können, es sei denn, die Partei kann dartun, dass es sich bei der Verspätung (Unterlassung) des Vorbringens um eine entschuldbare Fehlleistung handelt. Letzteres trifft auf die Rechtsmittelwerberin gerade nicht zu, weil der Buchberechtigte im vereinfachten Verfahren nach §§ 15 ff LiegTeilG vor der erstinstanzlichen Beschlussfassung nicht zu hören ist und daher das Fehlen gesetzlicher Voraussetzungen erstmals im Rekurs vorbringen kann. Besagten Einwand der Rechtsmittelwerberin muss daher unter dem Gesichtspunkt eines verfassungskonformen Verständnisses des Verfahrens nach §§ 15 ff LiegTeilG nachgegangen werden.

2.8. Ein der lastenfreien Abschreibung entgegen stehendes Hindernis könnte allenfalls auch dann vorliegen, wenn die Straßenbauanlage ohne eine dafür erforderliche eisenbahnrechtliche Bewilligung errichtet worden wäre. Die - gesetzwidrige - Herstellung einer Straßenbauanlage könnte den Eingriff in Rechte Buchberechtigter wohl nicht rechtfertigen. Ob hier ein solcher Fall vorliegt, bedarf aber deshalb keiner Klärung, weil die Rechtsmittelwerberin diesen Einwand erst verspätet in einem - gegen die Einmaligkeit des Rekurses (vgl dazu Fucik/Kloiber, § 45 AußStrG Rz 6) verstoßenden - erst nach der zweitinstanzlichen Entscheidung beim Rekursgericht eingelangten Rekursergänzung sowie - entgegen dem Neuerungsverbot des § 66 Abs 2 AußStrG nF - im Revisionsrekurs vorgebracht hat.

3. Zusammengefasst ergibt sich demnach Folgendes:

Ab- und Zuschreibungen eines Grundstücks im vereinfachten Verfahren nach §§ 15 ff LiegTeilG sind ohne deren Verwendung zur Herstellung einer der in § 15 Z 1 LiegTeilG genannten Anlagen unzulässig. Der Gesetzgeber ging nach den Materialien davon aus, dass zum Zeitpunkt der Erstellung des Anmeldungsbogens für das vereinfachte Verfahren nach §§ 15 ff LiegTeilG die rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit Grundabtretungen, Ablösen und Besitzübertragungen bereits geregelt sind. Nur unter dieser Voraussetzung eines Einvernehmens über die Rechtsabtretung bzw den Rechtsverlust oder eines bereits erfolgten förmlichen Enteignungsverfahrens ist die in §§ 15 ff LiegTeilG vorgesehene vereinfachte Verbücherung von Rechtsänderungen unter Vernachlässigung des materiell- und verfahrensrechtlichen Schutzes der Buchberechtigten durch das sonst im GBG vorgesehene förmlich im Verfahren mit der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie vereinbar. Da nach § 49 Abs 1 AußStrG nF im Rekursverfahren das Vorbringen neuer Tatsachen grundsätzlich zulässig ist und Buchberechtigte im vereinfachten Verfahren nach §§ 15 ff LiegTeilG vor der erstinstanzlichen Beschlussfassung nicht gehört werden, steht diesen noch im Rekursverfahren der Einwand offen, es sei weder Einvernehmen über die Rechtsabtretung bzw den Rechtsverlust oder ein förmliches Enteignungsverfahren erfolgt. Wird ein solcher Einwand erhoben, hat das Grundbuchsgericht den Beteiligen die Möglichkeit zu eröffnen, das erzielte Einvernehmen oder das erfolgte Enteignungsverfahren urkundlich nachzuweisen. Unterbleibt dieser Nachweis, hat das Grundbuchsgericht gemäß § 28 LiegTeilG die Herstellung der Grundbuchsordnung zu veranlassen.

In diesem Sinn wird im fortgesetzten Verfahren vorzugehen sein.