OGH vom 19.11.2013, 4Ob191/13m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des G***** L*****, über den als außerordentlichen Revisionsrekurs zu wertenden „Rekurs“ des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben vom , GZ 2 R 183/13f, 2 R 184/13b 27, mit welchem infolge seines Rekurses der Beschluss des Bezirksgerichts Murau vom , GZ 7 P 11/13d 17, ersatzlos behoben und der Beschluss dieses Gerichts vom , GZ 7 P 11/13d 18, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der Beschluss des Rekursgerichts wurde dem Betroffenen am zugestellt. Am übersandte er dem Rekursgericht per Telefax einen gegen dessen Entscheidung gerichteten „Rekurs“. Das von ihm am selben Tag zur Post gegebene Original langte am Folgetag beim Rekursgericht ein. Dieses veranlasste jeweils am Tag des Einlangens die Weiterleitung an das Erstgericht. Dort langte die Faxeingabe am und das Original am ein.
Das als außerordentlicher Revisionsrekurs zu wertende Rechtsmittel des Betroffenen ist als verspätet zurückzuweisen .
Rechtliche Beurteilung
Nach § 65 Abs 1 AußStrG beträgt die Frist für den Revisionsrekurs 14 Tage ab Zustellung der Rekursentscheidung. Sie endete daher am . Nach § 65 Abs 2 AußStrG ist der Revisionsrekurs durch Überreichen eines Schriftsatzes beim Gericht erster Instanz zu erheben. Dort langte das Rechtsmittel des Betroffenen erst am , also nach Ablauf der Rechtsmittelfrist, ein.
Wird ein Rechtsmittel wie hier beim unzuständigen Gericht eingebracht, ist es nur dann rechtzeitig, wenn es anders als hier noch innerhalb der offenen Frist beim zuständigen Gericht einlangt (2 Ob 100/08g; 4 Ob 20/10k; je mwN). Das gilt auch für Telefaxeingaben, die an ein falsches Empfangsgerät übermittelt wurden (1 Ob 216/08h mwN; vgl RIS-Justiz RS0041584, RS0123334). Das Rechtsmittel des Betroffenen ist daher als verspätet zurückzuweisen, ohne dass auf seine Zulässigkeit nach § 62 Abs 1 AußStrG einzugehen ist (2 Ob 102/08a mwN). Die Durchführung eines Verbesserungsverfahrens durch Beibringung der Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars ist unter diesen Umständen entbehrlich (5 Ob 69/09x mwN).
Fundstelle(n):
AAAAD-33484