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OGH vom 25.06.2014, 7Ob111/14w

OGH vom 25.06.2014, 7Ob111/14w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich als weitere Richter in der Heimaufenthaltssache des E***** N*****, hier vertreten durch den Verein VertretungsNetz-Sachwalterschaft, Patientenanwaltschaft, Bewohnervertretung, Fabrikstraße 12, 4600 Wels (Bewohnervertreterin: DSA A***** M*****), dieser vertreten durch Mag. Nikolaus Weiser, Rechtsanwalt in Wien, Einrichtungsleiterin Mag. M***** S*****, vertreten durch Dr. Krückl Dr. Lichtl Dr. Huber Mag. Eilmsteiner, Anwaltspartnerschaft in Linz, wegen Überprüfung einer Freiheitsbeschränkung, über den Revisionsrekurs der Einrichtungsleiterin gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom , GZ 15 R 186/14z 32, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Traun vom , GZ 15 HA 2/14a 18, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht erklärte ab die freiheitsbeschränkende Maßnahme (Hindern am Verlassen des Bettes „mittels Versperren in einem Pflegegitterbett“) für unzulässig und erkannte dem Rekurs der Einrichtungsleiterin keine aufschiebende Wirkung zu.

Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Der Beschluss wurde der Einrichtungsleiterin am zugestellt. Am brachte sie im elektronischen Rechtsverkehr den Revisionsrekurs beim Erstgericht ein.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist verspätet.

Gemäß § 16 Abs 2 HeimAufG kann die Leiterin/Leiter der Einrichtung gegen einen Beschluss, mit dem eine Freiheitsbeschränkung für unzulässig erklärt wird, innerhalb von sieben Tagen Rekurs erheben. Nach § 16 Abs 3 HeimAufG steht das Recht zur Rekursbeantwortung dem Kranken und seinem Vertreter gegen Rechtsmittel der Leiterin/des Leiters der Einrichtung zu. Die Rekursbeantwortung ist innerhalb von sieben Tagen ab Zustellung des Rechtsmittels einzubringen. Gemäß § 17a HeimAufG gilt im Revisionsrekursverfahren § 16 Abs 3 HeimAufG sinngemäß.

In § 16 Abs 2 und 3 HeimAufG verkürzte der Gesetzgeber die 14 tägige Rechtsmittelfrist im Sonderfall, dass die Leiterin/der Leiter der Einrichtung die ausgesprochene Unzulässigkeit einer noch aktuellen Freiheitsbeschränkung bekämpft, somit auf sieben Tage ; und zwar ausdrücklich sowohl für dessen Rekurs, für die Beantwortung dessen Rekurses und für die Beantwortung dessen Revisionsrekurses. Der Gesetzgeber sah also offensichtlich die Herstellung von Rechtsklarheit speziell in jenem Fall als besonders dringlich an, in dem eine vom Pflegepersonal (vgl § 5 HeimAufG) und von der Leiterin/dem Leiter der Einrichtung (vgl § 7 HeimAufG) zur Gefahrenabwehr notwendig erachtete freiheitsbeschränkende Maßnahme (die ja vor einer ernstlichen Selbst- oder Fremdgefährdung schützen soll; vgl § 4 HeimAufG) gegen den Willen der Leiterin/des Leiters der Einrichtung vom Gericht aufgehoben wird. Dafür, dass es dennoch und trotz Verkürzung aller sonstigen für die Rechtsmittelschriftsätze in diesem dringlichen Sonderfall auf sieben Tage verkürzten Fristen allein beim Revisionsrekurs der Leiterin/des Leiters der Einrichtung bei der Grundregel der 14 tägigen Frist verbleiben sollte, gibt es keine sinnvolle Erklärung. Es ist daher davon auszugehen, dass es auf Grund eines bloßen Redaktionsversehens unterlassen wurde, in § 17a HeimAufG auch auf den ersten Satz des § 16 Abs 2 HeimAufG zu verweisen oder einen entsprechenden Text in § 17a HeimAufG einzufügen (7 Ob 152/11w, ÖZPR 2012/93, 120 [zust Zierl ]).

Die 7 tägige Rechtsmittelfrist des § 16 Abs 2 HeimAufG gilt daher nach ständiger Rechtsprechung auch im Revisionsrekursverfahren (RIS Justiz RS0121356; vgl 7 Ob 153/13w, 7 Ob 84/14z und 7 Ob 85/14x zu den jeweils gleichlautenden Bestimmungen des UbG).

Da die Frist für den Revisionsrekurs der Leiterin der Einrichtung sieben Tage beträgt, ist ihr nach Ablauf dieser Frist überreichter Revisionsrekurs verspätet.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2014:0070OB00111.14W.0625.000