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OGH vom 13.07.2010, 4Ob107/10d

OGH vom 13.07.2010, 4Ob107/10d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj T***** B***** und der mj C***** B*****, beide in Obsorge ihrer Mutter Dipl. Ing. I***** B*****, in Unterhaltssachen vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen, wegen Unterhaltsfestsetzung, über den Revisionsrekurs des Vaters W***** B*****, vertreten durch Dr. Johannes Schuster, Rechtsanwalt in Gloggnitz als bestellter Verfahrenshelfer, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom , AZ 16 R 298/09a U107, womit der Rekurs des Vaters gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Gloggnitz vom , GZ 1 P 78/07s U93, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und die Pflegschaftssache zur neuerlichen Entscheidung an das Rekursgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens bilden weitere Kosten des Rekursverfahrens.

Text

Begründung:

Das Erstgericht verpflichtete den Vater zu monatlichen Unterhaltsleistungen an die Antragsteller. Dieser Beschluss wurde dem Unterhaltsschuldner durch Hinterlegung mit Beginn der Abholfrist am zugestellt.

Das Rekursgericht wies den am zur Post gegebenen Rekurs des Vaters als verspätet zurück.

Mit Beschluss vom änderte das Rekursgericht seinen Zulassungsausspruch dahin ab, dass es den ordentlichen Revisionsrekurs nach § 62 Abs 1 AußStrG für zulässig erklärte.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs des Vaters, mit dem er die Aufhebung des rekursgerichtlichen Zurückweisungsbeschlusses anstrebt, ist zulässig und berechtigt.

Wie sich aus dem Akt ergibt, richtete der Vater seinen Rekurs gegen die erstgerichtliche Unterhaltsfestsetzung an das Erstgericht unter Angabe der richtigen Straßenbezeichnung und Hausnummer in der zutreffenden Ortsgemeinde, er gab lediglich die Postleitzahl statt mit richtig 2640 irrtümlich mit 2662 an (entspricht der Telefonvorwahl). Diesen Rekurs gab er innerhalb der 14 tägigen, mit beginnenden Rekursfrist - zur Post. Aufgrund der falschen Postleitzahl erfolgte keine Beförderung an das Erstgericht, der Rekurs wurde vielmehr dem Vater als unzustellbar retourniert. Erst am gab er den Rekurs neuerlich zur Post (mit richtiger Postleitzahl).

Nach § 89 GOG wird die Zeit des Postlaufs in die (hier Rechtsmittel )Frist nicht eingerechnet. Dies gilt zwar nach ständiger Rechtsprechung nur, wenn das Rechtsmittel an das richtige Gericht adressiert ist (3 Ob 268/06t; Gitschthaler in Rechberger 3 , § 124 bis 126 ZPO Rz 14 mwN). Darüber hinaus muss auch die Anschrift richtig sein. Die durch eine unrichtige Adresse ausgelöste Verzögerung geht zu Lasten des Rechtsmittelwerbers (RIS Justiz RS0041753). Ein solches Rechtsmittel müsste, um rechtzeitig zu sein, am letzten Tag der Frist beim Adressatgericht eingelangt sein (RIS Justiz RS0041608).

In diesem Fall war die Adressierung was die Postleitzahl betrifft nicht korrekt, was zu einer Fehlleitung des Briefs mit daraus resultierender weiterer Verzögerung des Zugangs beim Adressatgericht führte. Dieser nur in zwei Ziffern der Postleitzahl aufgetretene Fehler darf aber nicht zur Beurteilung führen, dem Rechtsmittelwerber sei eine zur Einrechnung des Postlaufs in die Rekursfrist führende unrichtige Adressierung anzulasten. Sowohl Gerichtsbezeichnung als auch Ort, Straßenname und Hausnummer waren zutreffend angegeben, weshalb über die Identität des Adressaten kein ernsthafter Zweifel bestehen konnte, auch wenn der Österreichischen Post AG tatsächlich eine verzögerungsfreie Beförderung nicht gelang (3 Ob 268/06t).

Der Rekurs des Vaters ist daher als rechtzeitig anzusehen und wird nach Aufhebung der ihn als verspätet zurückweisenden Entscheidung inhaltlich zu behandeln sein.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 78 Abs 1 zweiter Satz AußStrG.