Suchen Hilfe
OGH vom 28.05.2019, 2Ob199/18f

OGH vom 28.05.2019, 2Ob199/18f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé und die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** GmbH, *****, vertreten durch Hochedlinger Luschin Marenzi Kapsch Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. DI D***** P*****, vertreten durch ScherbaumSeebacher Rechtsanwälte GmbH in Graz, und 2. Dr. Alois Autherith, LL.M., Rechtsanwalt in Krems an der Donau, als Insolvenzverwalter in der Insolvenz der B*****gesellschaft mbH, *****, wegen 400.000 EUR sA und Feststellung (Streitwert 62.000 EUR) hinsichtlich der erstbeklagten Partei sowie 150.000 EUR sA und Feststellung (Streitwert 31.000 EUR) hinsichtlich der zweitbeklagten Partei, über die außerordentliche Revision der zweitbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom , GZ 3 R 59/16w-114, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Das durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der zweitbeklagten Partei am unterbrochene Verfahren wird aufgenommen. Die Bezeichnung der zweitbeklagten Partei wird wie aus dem Urteilskopf ersichtlich berichtigt.

2. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Zu 1. Nach Erhebung der außerordentlichen Revision wurde über das Vermögen der Zweitbeklagten das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt Dr. Alois Autherith zum Insolvenzverwalter bestellt.

Rechtliche Beurteilung

Der gemäß § 164 ZPO zur Erwirkung der Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens erforderliche Antrag ist bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Rechtssache zur Zeit des Eintritts des Unterbrechungsgrundes anhängig war (§ 165 Abs 1 ZPO). Tritt also die Unterbrechung während des Rechtsmittelverfahrens ein, dann ist der Antrag an das Rechtsmittelgericht zu richten (RS0036655 ua). Demnach hat im vorliegenden Fall der Oberste Gerichtshof über den Fortsetzungsantrag des in diesen Passivprozess eintretenden Insolvenzverwalters vom zu entscheiden.

Dem Antrag nach § 7 Abs 2 IO ist stattzugeben, womit die Unterbrechungswirkungen des § 7 Abs 1 IO beseitigt sind und nun über die außerordentliche Revision der Zweitbeklagten entschieden werden kann (9 ObA 20/08v; 7 Ob 115/04v ua).

Zu 2. Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2019:0020OB00199.18F.0528.000

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
NAAAD-33419