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OGH vom 17.09.2015, 3Ob108/15a

OGH vom 17.09.2015, 3Ob108/15a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr.

Lovrek als Vorsitzende, die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Roch sowie die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C*****, vertreten durch Mag. Stefan Aberer, Rechtsanwalt in Bregenz, wider die beklagte Partei V***** AG, *****, vertreten durch Pitschmann Santner Anwaltspartnerschaft in Feldkirch, wegen 44.246,51 EUR sA und Feststellung über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom , GZ 10 R 14/15g 31, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die vom Kläger angesprochenen Rechtsfragen zu den grundsätzlichen Pflichten eines Vertragspartners bezüglich Ausforschung des Aufenthaltsortes eines erkennbar „untergetauchten“ anderen Vertragspartners im Zusammenhang mit einer beabsichtigten Klageführung sind hier nicht präjudiziell. Deshalb ist die außerordentliche Revision als nicht zulässig zurückzuweisen. Das ist wie folgt kurz zu begründen (§ 510 Abs 3 ZPO):

Rechtliche Beurteilung

1. Schon das Erstgericht wies die Klage auch wegen Verjährung ab. Dagegen wurde in der Berufung des Klägers nur eingewendet, ihm habe erst mit der Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung mit Beschluss vom bekannt sein müssen, dass ein gesetzwidriger Zustellvorgang vorgelegen sei.

2. Wenn aber der Kläger seit 2005 davon weiß, dass aufgrund des konkreten Zahlungsbefehls im Anlassverfahren gegen ihn Exekution geführt wird (vgl auch die Urkunden ./C, ./D und ./E), dann musste ihm von Anfang an klar sein, dass dieser Exekutionstitel nie wirksam zugestellt wurde. Spätestens sobald die Betreibung dieses Titels für seinen im Mai 2007 abschließend eingetretenen behaupteten Verdienstentgang verantwortlich wurde, ist vom Eintritt eines konkret bezifferbaren Primärschadens auszugehen. Damit war der Kläger aber spätestens zu diesem Zeitpunkt gehalten, ganz einfache Nachforschungen beim Landesgericht Feldkirch zum Zustandekommen des ihm unbekannten Zahlungsbefehls anzustellen, was ihm (zB durch telefonische Rückfrage, persönliche Vorsprache oder mit Hilfe eines [Rechts-]Vertreters) ohne nennenswerte Mühe möglich gewesen wäre.

3. Die bloße Möglichkeit zur Ermittlung maßgebender Tatsachen ersetzt zwar deren Bekanntsein an sich nicht; allerdings genügt die Kenntnis von Umständen, aufgrund derer der Geschädigte die einem bestimmten Ersatzpflichtigen zurechenbare Schadensursache ohne nennenswerte Mühe und demnach zumutbarerweise hätte in Erfahrung bringen können; nur unter dieser Voraussetzung gilt die erörterte Kenntnis in dem Zeitpunkt als erlangt, in dem sie dem Geschädigten bei angemessener Erkundigung zuteil geworden wäre (4 Ob 192/08a mwN; 6 Ob 217/10w; RIS-Justiz RS0034366 [T20]; RS0034524 [T21 und T 56]).

4. Hier ist davon auszugehen, dass der Kläger bei schon im Jahr 2006 eingeleiteten Nachforschungen jedenfalls noch im Jahr 2008 erfahren hätte, dass ein Zustellmangel eine wirksame Zustellung des Zahlungsbefehls an ihn verhinderte, und dass er deshalb auch schon damals eine Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung erreicht hätte, sodass die dreijährige Frist des § 1489 ABGB bei Einbringung der vorliegenden Klage am längst abgelaufen war.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2015:0030OB00108.15A.0917.000

Fundstelle(n):
WAAAD-33322