OGH vom 30.06.2014, 5Ob107/14t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Lovrek, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*****, gegen die beklagte Partei B*****, wegen I. „Beschwerde“ gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom , AZ 5 Ob 103/13b, und II. Wiederaufnahme des Verfahrens AZ 20 Cg 17/12w des Landesgerichts Klagenfurt, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
I. Die „Beschwerde“ gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom , AZ 5 Ob 103/13b, wird zurückgewiesen.
II. Der Oberste Gerichtshof ist zur Entscheidung über die Wiederaufnahmsklage nicht zuständig.
Die Wiederaufnahmsklage wird an das Landesgericht Klagenfurt überwiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Zu I.:
Der Oberste Gerichtshof ist aufgrund der Verfassung (Art 92 Abs 1 B VG) oberste Instanz in Zivil und Strafsachen. Seine Entscheidungen können sohin innerstaatlich nicht angefochten werden (RIS Justiz RS0117577).
Zu II.:
Die Klägerin begehrt mit ihrem beim Obersten Gerichtshof unmittelbar eingebrachten und als Wiederaufnahmsklage zu wertenden, selbst verfassten Schreiben die Wiederaufnahme des Verfahrens AZ 20 Cg 17/12w des Landesgerichts Klagenfurt. In diesem Verfahren, dem eine Klage der wiederaufnahmsbeklagten Partei gegen die Klägerin, gestützt darauf, dass die Klägerin gemeinsam mit ihrem Ehegatten Mitschuldnerin eines gewährten Kredits sei, zugrunde lag, wurde die Klägerin zur Zahlung von 336.822,65 EUR samt Zinsen und Kosten verurteilt. Das Oberlandesgericht Graz bestätigte mit Urteil vom das klagestattgebende Ersturteil.
Der Oberste Gerichtshof wies mit Beschluss vom (5 Ob 103/13b) die von der Klägerin gegen das Berufungsurteil erhobene Revision zurück.
Soweit der Wiederaufnahmsklage überhaupt ein konkretes Vorbringen zu entnehmen ist, wird jedenfalls kein Wiederaufnahmegrund geltend gemacht, der nur den Zurückweisungsbeschluss des Obersten Gerichtshofs vom oder die Berufungsentscheidung beträfe. Für die Behandlung der Wiederaufnahmsklage ist daher gemäß § 532 Abs 2 ZPO das Prozessgericht erster Instanz zuständig.
Auch für Wiederaufnahmsklagen gilt nach nunmehr ständiger Rechtsprechung der allgemeine Grundsatz (§ 474 Abs 1 ZPO), dass das angerufene unzuständige Gericht das in Form einer Klage zu führende Rechtsmittel im weiteren Sinn (= Wiederaufnahmsklage) nicht zurückweisen darf, sondern an das zuständige Gericht amtswegig überweisen muss (RIS Justiz RS0041882). Das Erstgericht wird auch die Zustellung der vorliegenden Entscheidung zu veranlassen haben (4 Ob 5/12g mwN).
Fundstelle(n):
EAAAD-33302