OGH vom 16.04.1996, 5Ob2042/96x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W*****, vertreten durch Dr.Bernhard Waldhof und Dr.Thomas Praxmarer, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei B***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Peter Lechner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 240.470,- s.A., infolge Revisionsrekurses des Nebenintervenienten Dr.Norbert G*****, Rechtsanwalt, ***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom , GZ 5 R 7/96k-15, womit der Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom , GZ 10 Cg 271/95h-11, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht wies den Antrag des Revisionsrekurswerbers auf Beitritt als Nebenintervenient auf Seiten der klagenden Partei zurück.
Das Rekursgericht bestätigte den Beschluß des Erstgerichtes und sprach gemäß § 526 Abs 3 ZPO iVm § 500 Abs 2 Z 2 ZPO aus, daß ein weiteres Rechtsmittel (gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO) jedenfalls unzulässig sei.
Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs des Dr.Norbert G***** mit dem Antrag, die Nebenintervention des Rekurswerbers zuzulassen; hilfsweise wurde ein Aufhebungsantrag gestellt.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO sind zur Gänze bestätigende Entscheidungen des Rekursgerichtes nicht weiter anfechtbar, es sei denn, daß die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. Diese Ausnahme bezieht sich nur auf formal rechtlich begründete Klagszurückweisungen. Um eine solche handelt es sich aber bei der Zurückweisung des Antrages auf Beitritt als Nebenintervenient nicht. Mit der Nebenintervention wird einer parteifremden Person nur die Geltendmachung ihres rechtlichen Interesses, nicht aber eines Rechtsschutzanspruches gestattet (EvBl 1993/187).
Der erkennende Senat sieht keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzugehen.
Demgemäß war der jedenfalls unzulässige Revisionsrekurs zurückzuweisen.
Fundstelle(n):
XAAAD-33232