OGH vom 22.03.2018, 2Ob197/17k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Hon.Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. B***** A*****, 2. D***** A*****, 3. K***** A*****, 4. mj A***** A*****, diese vertreten durch ihre Mutter B***** A*****, alle *****, alle vertreten durch Kinberger-Schuberth-Fischer Rechtsanwälte-GmbH in Zell am See, gegen die beklagten Parteien 1. D***** B*****, 2. U***** GmbH, *****, 3. G***** AG, *****, alle vertreten durch Dr. Leopold Hirsch, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen (Erstklägerin) 94.206,14 EUR sA, Rente (Streitwert 73.320,48 EUR) und Feststellung (Streitwert 5.000 EUR), (Zweitkläger) 25.000 EUR sA und Feststellung (Streitwert 5.000 EUR), (Drittklägerin) 25.000 EUR sA und Feststellung (Streitwert 5.000 EUR) und (Viertklägerin) 25.000 EUR sA und Feststellung (Streitwert 5.000 EUR), über die nur die Ansprüche der Erstklägerin betreffende Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz vom , GZ 3 R 88/17g85, womit infolge Berufungen der erstklagenden und der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom , GZ 6 Cg 149/13k78, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil, das im Zuspruch von 81.230,46 EUR samt Zinsen und in der Abweisung von Mehrbegehren rechtskräftig geworden ist, wird im Zuspruch von weiteren 1.650 EUR samt Zinsen unter Vorbehalt der Kostenentscheidung als Teilurteil bestätigt.
In der Entscheidung über das noch offene Rentenbegehren von monatlich 589,61 EUR für April bis Dezember 2017 und von 535,82 EUR ab Jänner 2018 und – soweit noch nicht in Ansehung der zweit-, dritt- und viertbeklagten Partei in Rechtskraft erwachsen – im Kostenpunkt werden die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben. Die Rechtssache wird insofern zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Beklagten haften für die Folgen eines Unfalls, bei dem der Ehemann der Erstklägerin getötet wurde. Der Zweitkläger sowie die Dritt und die Viertklägerin sind die Kinder der Erstklägerin und des Getöteten. Sie sind nicht selbsterhaltungsfähig und leben im gemeinsamen Haushalt mit der Erstklägerin.
Im erstinstanzlichen Verfahren begehrten alle Kläger Trauerschmerzengeld, die Erstklägerin zudem den Ersatz todesbedingter Aufwendungen und entgangenen Unterhalt; weiters erhoben alle Kläger Feststellungsbegehren. Gegenstand der sind ausschließlich zwei Begehren der Erstklägerin, und zwar einerseits ein Rentenbegehren auf entgangenen Unterhalt ab Schluss der Verhandlung, das heißt ab April 2017, (monatlich 2.036,68 EUR) und andererseits auf Ersatz der (fiktiven) Kosten einer Haushaltshilfe für die ersten vier Wochen nach dem Unfall (1.650 EUR).
Zum zweiten Punkt enthält die Revision trotz formaler Anfechtung kein Vorbringen, sodass sie insofern nicht gesetzmäßig ausgeführt ist. Insofern ist die angefochtene Entscheidung daher als Teilurteil zu bestätigen.
Zu prüfen bleibt somit das für die Zeit . Insofern wandten sich die Parteien schon in ihren Berufungen nicht gegen die dem Urteil zugrunde liegende Ansicht des Erstgerichts, dass der Verstorbene nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge Leistungen im Haushalt und beim Ausbau des von der Familie bewohnten Hauses im Ausmaß von jeweils zwei Wochenstunden mit einem Wert von monatlich 390 EUR (netto) erbracht hätte.
ist die Frage, ob der Anspruch der Erstklägerin ausgehend vom vollen Wert der entgangenen Leistungen des Verstorbenen zu ermitteln ist oder ob diese Leistungen nur nach Kopfteilen zu berücksichtigen sind.
Die vertritt die Auffassung, dass sie aufgrund ihrer gegenüber den Kindern bestehenden Unterhaltspflicht auch den Ersatz des Wertes jener entgangenen Leistungen begehren könne, die aufgrund des Lebens im gemeinsamen Haushalt tatsächlich den Kindern zugute gekommen wären. Zur Begründung verweist sie auf die Entscheidungen 2 Ob 58/86, 6 Ob 203/00x und 2 Ob 99/06g.
Die wenden ein, dass der entgangene Unterhalt nach anderen Entscheidungen (2 Ob 92/82, 2 Ob 87, 88/89, 2 Ob 121/99d) für jeden Betroffenen getrennt zu beurteilen sei. Hätten von den entgangenen Leistungen – wie hier – auch die im selben Haushalt lebenden Kinder profitiert, bestehe der Schaden jedes einzelnen aus dem Entgang des auf ihn entfallenden Anteils. Zudem seien kongruente Leistungen des Sozialversicherungsträgers anzurechnen.
Das sprach der Erstklägerin eine monatliche Bruttorente von 589,61 EUR für April bis Dezember 2017 und von 535,82 EUR ab Jänner 2018 zu und wies das Mehrbegehren ab. Dem Zuspruch liegt die Auffassung zugrunde, dass die Erstklägerin Anspruch auf den gesamten Gegenwert der entfallenen Leistungen des Getöteten hat. Die Höhe der Raten ergebe sich aus der Anrechnung jenes Teils der Witwenpension, der höher sei als der sonstige Unterhaltsentgang der Erstklägerin und aus der Berücksichtigung einer – nicht näher dargelegten – Einkommensteuerbelastung.
Das bestätigte diese Entscheidung und ließ die ordentliche Revision zu.
Zur Frage, ob der überlebende Gatte auch den Wert jener entgangenen Leistungen begehren könne, die anderen Haushaltsmitgliedern zugute gekommen wären, gebe es unterschiedliche Rechtsprechungslinien. Das Erstgericht habe sich auf jene Entscheidungen gestützt, die in erster Linie – wie auch hier – Leistungen des Verstorbenen für den Hausbau betroffen hätten. Das sei nicht zu beanstanden. Die Revision sei allerdings wegen des Vorliegens divergierender Entscheidungen zuzulassen.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen diese Entscheidung gerichtete ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund , sie ist auch .
1. Bei der Ermittlung des entgangenen Unterhalts iSv § 1327 ABGB sind nach ständiger Rechtsprechung auch entgangene Naturalleistungen des Getöteten im Haushalt (RISJustiz RS0031763) und beim Schaffen einer angemessenen Wohnmöglichkeit (RISJustiz RS0031567, RS0031579; zuletzt 2 Ob 31/13t mwN) zu berücksichtigen. Am Anspruch der Erstklägerin bestünde daher kein Zweifel, wenn diese Leistungen nur ihr zugute gekommen wären.
2. Nicht einheitlich ist die Rechtsprechung demgegenüber für den – auch hier zu beurteilenden – Fall, dass solche Naturalleistungen faktisch für mehrere unterhaltsberechtigte Personen von Nutzen waren.
2.1. Der Oberste Gerichtshof nahm in mehreren Entscheidungen an, dass in diesem Fall der überlebende Gatte den gesamten Wert der entgangenen Leistungen begehren könne, wenn auch ihn eine Unterhaltspflicht für die anderen Geschädigten treffe (ausdrücklich 2 Ob 58/86; im Ergebnis auch 6 Ob 203/00x und 2 Ob 99/06g). Eine Begründung ist diesen Entscheidungen nicht zu entnehmen. Möglicherweise beruhten sie in erster Linie auf dem pragmatischen Argument, dass es letztlich egal sei, ob der Unterhaltsberechtigte oder ein (anderer) Unterhaltsverpflichteter den Anspruch geltend mache (idS 2 Ob 364/69 ZVR 1970/150). Im Ergebnis stimmen sie auch mit jenen Entscheidungen überein, nach denen ein Unterhaltsverpflichteter jenen Schaden einklagen kann, der ihm aufgrund seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht durch die Heilungskosten des Unterhaltsberechtigten entstanden ist (2 Ob 70/62 SZ 35/32; RISJustiz RS0022850, RS0108085; zuletzt etwa 5 Ob 41/17s).
2.2. Dem stehen jedoch andere Entscheidungen gegenüber, wonach der Unterhaltsentgang mehrerer Hinterbliebener jeweils zu beurteilen ist (2 Ob 92/82, 2 Ob 87, 88/89; 2 Ob 121/99d). Bestünden neben dem Anspruch des überlebenden Gatten gleichartige Ansprüche von Kindern, so bemesse sich der Schaden jedes einzelnen nach dem auf ihn entfallenden Anteil an den vom Verstorbenen erbrachten Leistungen (2 Ob 87, 88/89, 2 Ob 121/99d). Mangels Behauptung und Feststellung eines besonderen Verhältnisses sei dieser Anteil nach Kopfteilen zu ermitteln (2 Ob 121/99d).
2.3. Der Hinweis des Berufungsgerichts, dass die erstgenannten Entscheidungen in erster Linie Leistungen des Getöteten bei der Wohnraumschaffung betrafen, während sich die zweite Gruppe primär auf das Führen des Haushalts bezog, trifft zwar zu. Ein Grund für diese Unterscheidung ist aber nicht zu erkennen. Soweit Leistungen für das Schaffen, Erhalten oder Verbessern einer Familienwohnung Unterhaltscharakter haben, was bei Angemessenheit der Wohnung nach der Rechtsprechung zutrifft (oben Punkt 1), können sie nicht anders behandelt werden als sonstige Leistungen, mit denen der Getötete (Natural)Unterhalt erbracht hätte.
3. Eine neuerliche Prüfung führt zum Ergebnis, dass (jedenfalls) eine analoge Anwendung von § 1358 ABGB zu einem Ersatzanspruch des Unterhaltsschuldners führt, soweit er aufgrund seiner Unterhaltspflicht Leistungen erbringt, zu deren Ersatz der Schädiger verpflichtet wäre (unten 3.1.). Der hier begehrte Zuspruch noch nicht erbrachter Leistungen kommt aber nicht in Betracht (unten 3.2.).
3.1. Leistungen eines Unterhaltsverpflichteten führen grundsätzlich zu einem Übergang kongruenter Schadenersatzansprüche des Unterhaltsberechtigten.
(a) Der Unterhaltsschuldner ist nach Maßgabe seiner Leistungsfähigkeit verpflichtet, einen schädigungsbedingten Mehrbedarf des Unterhaltsberechtigten abzudecken. Diese Leistung hat jedoch nicht den Zweck, den Schädiger zu entlasten (RISJustiz RS0031301; vgl auch die ausdrückliche Regelung in § 14 Abs 4 EKHG). Daher bleibt der Anspruch des Geschädigten trotz einer solchen Leistung bestehen. Allerdings ist nach ständiger Rechtsprechung § 1358 ABGB analog anzuwenden: Der Anspruch gegen den materiell haftenden Schädiger geht aufgrund der Leistung auf den bloß formell haftenden Unterhaltsschuldner über (1 Ob 2201/96z SZ 70/84; RISJustiz RS0108085; zuletzt [obiter] 5 Ob 41/17s mwN). Inhaltlich gerechtfertigt ist diese Analogie – wie auch in Lohnfortzahlungsfällen (RISJustiz RS0043287) – dadurch, dass die Leistung des Unterhaltsschuldners eine bloße Schadensverlagerung bewirkt. Sie führt daher nicht zu Ansprüchen auf Ersatz bloß mittelbarer Schäden, die vom Schutzzweck der übertretenen Norm nicht gedeckt wären (1 Ob 2201/96z mwN; vgl dazu insb Apathy, Drittschadensliquidation, JBl 2009, 69 [71 ff]).
Es ist kein Grund erkennbar, warum das für Ansprüche des Geschädigten auf entgangenen Unterhalt, die von einem anderen Unterhaltsschuldner erfüllt werden, nicht gelten soll. Insbesondere kann nicht gesagt werden, dass der Unterhalt dem Berechtigten wegen der konkurrierenden Leistungspflicht gar nicht „entgangen“ sei: Der geleistete Unterhalt ist tatsächlich entgangen; die Leistung des anderen Unterhaltsschuldners hat nicht den Zweck, den Schädiger zu entlasten, und ist daher auch nicht als ein den Anspruch gegen den Schädiger mindernder Vorteil anzurechnen. Vielmehr führt die Zahlung zum Übergang des Anspruchs (Schauer in Kodek/Schwimann4 §§ 12–14 EKHG Rz 14 [„Legalzession“]; Reischauer in Rummel3 § 1327 Rz 15).
(b) Daneben wird in der Rechtsprechung und (mehr noch) in der Lehre auch (oder nur) § 1042 ABGB als Grundlage für den Anspruch des leistenden Unterhaltsschuldners herangezogen (4 Ob 15/05t SZ 2005/50; RISJustiz RS0020011; zuletzt [obiter] 5 Ob 41/17s mwN; Koziol/Apathy/Koch, Österreichisches Haftpflichtrecht3 A2 Rz 102; Schauer in Kodek/Schwimann4 §§ 12–14 EKHG Rz 14; Harrer/Wagner in Kodek/Schwimann4 § 1327 Rz 68; Hinteregger in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.03 § 1327 Rz 31). Das änderte aber im hier erörterten Fall (also bei Bestehen einer Unterhaltspflicht des Leistenden) nichts am Ergebnis: Zwar handelt es sich dann nicht um einen Forderungsübergang, sondern um einen originären Anspruch des Dritten. Dieser besteht aber ebenfalls nur im Umfang des getilgten Anspruchs (RISJustiz RS0020070 [Unterhalt]) und folgt diesem auch in Bezug auf die Verjährung (4 Ob 15/05t SZ 2005/50; RISJustiz RS0119861). Damit entspricht der originäre Anspruch nach § 1042 ABGB im Regelfall dem analog § 1358 ABGB übergegangenen Schadenersatzanspruch. Daher muss nicht weiter geprüft werden, ob ein Anspruch nach § 1042 ABGB tatsächlich auch dann bestehen kann, wenn die getilgte Forderung ohnehin nach § 1358 ABGB auf den Leistenden übergeht (dagegen 7 Ob 281/00z SZ 74/44; dafür bei einer bloß „subsidiären“ Schuld des Dritten 2 Ob 226/16y). Von Bedeutung bleibt § 1042 ABGB jedenfalls dann, wenn ein Dritter ohne jede Verpflichtung Leistungen erbringt, die sonst der Schädiger erbringen müsste: Soweit der Dritte die Forderung des Geschädigten nicht einlöst (§ 1422 ABGB), könnte tatsächlich nur § 1042 ABGB seinen Anspruch begründen.
(c) Auf der Grundlage von § 1358 ABGB bestünde ein Anspruch der Erstklägerin jedenfalls soweit, als sie bis Schluss der Verhandlung erster Instanz aufgrund ihrer Unterhaltspflicht Leistungen an ihre Kinder erbracht hat, die sonst der Getötete erbracht hätte. Grundlage dafür wäre nach dem oben Gesagten § 1358 ABGB (analog) iVm § 1327 ABGB: Der Anspruch der Kinder ginge durch die Leistung der Erstklägerin auf diese über. Dabei wäre aber (auf – hier erhobenen – Einwand) die Legalzession nach § 332 ASVG zu beachten: Bei Bestehen eines Anspruchs der Kinder auf Waisenpension gingen kongruente Ansprüche wegen entgangenen Unterhalts ex lege auf den Sozialversicherungsträger über (2 Ob 53/17h mwN). Da dieser Übergang bereits mit dem Eintritt des schädigenden Ereignisses erfolgt (2 Ob 256/06w SZ 2007/147 mwN; RISJustiz RS0045190 [T5]), verfügte ein Kind im Umfang seines Anspruchs auf Waisenpension über keinen Schadenersatzanspruch mehr, der nach § 1358 ABGB auf die Erstklägerin übergehen könnte. Ob das für entgangenen Unterhalt bis März 2017 zutrifft, kann hier offen bleiben, weil die diesbezügliche Entscheidung des Erstgerichts rechtskräftig geworden ist.
Alternativ dazu könnte der Anspruch nach der oben (Punkt 3.1.b) zitierten Rechtsprechung auch auf § 1042 ABGB gestützt werden. Auch dann wäre aber zu beachten, dass im Umfang der Legalzession nach § 332 ASVG kein Anspruch des Kindes bestünde, von dem der Schädiger durch die Leistung des Dritten befreit werden könnte (2 Ob 150/88; Harrer/Wagner in Kodek/Schwimann4 § 1327 Rz 68). Auch diese Anspruchsbegründung führte daher zu keinem anderen Ergebnis.
3.2. Der Gegenwert des den Kindern zukünftig entgehenden (Natural-)Unterhalts kann der Erstklägerin auf dieser Grundlage aber nicht zugesprochen werden.
(a) Zwar ist bei Ansprüchen auf entgangenen Unterhalt iSv § 1327 ABGB aufgrund § 406 Satz 2 ZPO auch ein Zuspruch erst künftig fällig werdender Beträge möglich (1 Ob 155/97v SZ 71/5; RISJustiz RS0030704 [T5]). Das gilt aber nur für den Anspruch des jeweils Geschädigten. Der Anspruch eines dritten Leistenden (hier der Erstklägerin) hinge demgegenüber nach § 1358 ABGB nicht nur vom Bestehen dieses Unterhaltsanspruchs ab, sondern auch von dessen (jeweiliger) Erfüllung durch den Dritten. Gleiches würde für einen Anspruch nach § 1042 ABGB gelten. Dieses für jede einzelne Unterhaltsrate erforderliche und daher gesondert zu prüfende Sachverhaltselement schließt es aus, § 406 Satz 2 ZPO auch auf solche Ansprüche eines Drittzahlers anzuwenden.
(b) Zwar hat der Oberste Gerichtshof bei einem durch Anzeige bewirkten Übergang eines Unterhaltsanspruchs auf einen Jugendwohlfahrtsträger die Anwendung von § 406 Satz 2 ZPO bejaht (6 Ob 247/09f). Diese Konstellation kann aber nicht mit der hier vorliegenden verglichen werden. Denn Grund der Legalzession war dort eine dem für die Sachverhaltsfeststellung maßgebenden Zeitpunkt abgegebene Erklärung („Anzeige“; § 40 Wiener JWG, LGBl 1990/36). Im hier zu beurteilenden Sachverhalt wäre demgegenüber ausschließlich auf das tatsächliche Erbringen der Leistungen diesem Zeitpunkt abzustellen.
(c) § 406 Satz 2 ZPO kann zwar unter Umständen auch dann angewendet werden, wenn ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis an einer Verurteilung vor Fälligkeit besteht (2 Ob 103/15h mwN). Das setzte aber voraus, dass das Nachholen der Leistung nicht möglich wäre oder dem Berechtigten nichts brächte, sodass er sein Recht ohne diese Vorgangsweise faktisch nicht durchsetzen könnte (4 Ob 229/08t SZ 2009/32). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Denn es ist nicht erkennbar, dass die Erstklägerin ihre Ansprüche Erbringen ihrer Leistungen durchsetzen könnte. Zudem wäre es den Kindern ohnehin freigestanden, ihren Anspruch auf zukünftige Leistungen selbst geltend zu machen oder der Erstklägerin abzutreten. In beiden Fällen wäre § 406 Satz 2 ZPO anwendbar gewesen.
(d) Darüber hinaus kann – als Minus zu einem noch nicht fälligen Leistungsbegehren – nach § 228 ZPO das Bestehen der Leistungspflicht festgestellt werden (2 Ob 103/15h mwN). Das erforderliche Feststellungsinteresse kann dabei schon darin liegen, dass der Beklagte den Bestand des Rechts ernsthaft bestreitet, sodass ein aktueller Anlass zur präventiven Klärung besteht (2 Ob 186/10g SZ 2011/122 mwN; RISJustiz RS0038968, RS0039007 [T4, T5, T7]). Eine solche Feststellung ist insbesondere in Bezug auf zukünftige Leistungen des Unterhaltsverpflichteten möglich, für die materiell der Schädiger haftet (1 Ob 2201/96z SZ 70/84). Die Verneinung eines Zahlungsanspruchs führt daher auch aus diesem Grund zu keinem Rechtsschutzdefizit.
4. Aufgrund dieser Erwägungen hat die Revision der Beklagten hinsichtlich der Rentenforderung im Sinn des Aufhebungsantrags Erfolg.
4.1. Mangels Behauptung eines anderen Verhältnisses wären die Leistungen des Getöteten der Erstklägerin nur zu einem Viertel zugute gekommen. Ihr Anspruch beträgt daher monatlich netto 97,50 EUR. In weiterer Folge sind zwei Punkte zu berücksichtigen: Zum einen besteht (auch) zwischen dem hier erörterten Anspruch und der von der Erstklägerin bezogenen Witwenrente Kongruenz. die Witwenrente höher ist als der sonstige Unterhaltsentgang der Erstklägerin, entfällt daher auch dieser Anspruch zufolge Übergangs auf den Sozialversicherungsträger (§ 332 ASVG). Zum anderen ist der Erstklägerin aber auch jener Betrag zuzusprechen, der erforderlich ist, um eine aufgrund der Schadenersatzrente allenfalls anfallende Einkommensteuer abzudecken (vgl dazu allerdings 2 Ob 286/14p). Insofern ist die Sache nicht spruchreif, weil den erstgerichtlichen Feststellungen die für die Steuerbelastung maßgebenden Umstände nicht entnommen werden können. Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren ausgehend von einem Nettoentgang von 97,50 EUR unter Berücksichtigung von Witwenrente und allfälliger Steuerbelastung den (eigenen) Schaden der Erstklägerin zu ermitteln haben. Im sich daraus ergebenden Ausmaß ist nach § 406 Satz 2 ZPO ein möglich.
4.2. Ein Zuspruch weiterer Rentenbeträge ist demgegenüber mangels Anwendbarkeit der letztgenannten Bestimmung nicht möglich (oben 3.2.). Denkbar wäre allerdings die der Haftung der Beklagten für Leistungen der Erstklägerin, die diese in Zukunft anstelle des Getöteten erbringt. Dabei handelte es sich um ein Minus zum Leistungsbegehren (oben 3.2.d), wobei das rechtliche Interesse der Erstklägerin angesichts des Bestreitens durch die Beklagten auf der Hand läge. Insofern ist die Sache allerdings noch nicht spruchreif, weil Feststellungen zur Frage fehlen, ob die Erstklägerin tatsächlich (alle) Leistungen des Getöteten (insbesondere beim Ausbau des Hauses) erbringt und ob gegebenenfalls § 332 ASVG einem auf sie übergehenden Anspruch entgegensteht (Waisenpension). Eine über den Zuspruch nach Punkt 4.1. hinausgehende Feststellung der zukünftigen Leistungspflicht wäre nur möglich, soweit die Erstklägerin regelmäßig alle früher vom Vater erbrachten Leistungen erbringt und kein Forderungsübergang nach § 332 ASVG stattgefunden hat.
4.3. Diese Erwägungen führen in Bezug auf das noch strittige Rentenbegehren zur Aufhebung in die erste Instanz. Die genannten Fragen sind mit den (verbliebenen) Parteien zu erörtern; gegebenenfalls sind weitere Beweise aufzunehmen.
5. Zu bestätigen ist mangels insofern ausgeführter Rechtsrüge der formal bekämpfte Zuspruch von 1.650 EUR an Kosten einer Haushaltshilfe.
6. Die dieser Entscheidung zugrunde liegenden Erwägungen können wie folgt zusammengefasst werden:
Ansprüche der Geschädigten auf entgangenen Unterhalt iSv § 1327 ABGB gehen bei Erbringen der entsprechenden Leistungen durch einen anderen Unterhaltspflichtigen analog § 1358 ABGB auf diesen über. Erst zukünftig zu erbringende Leistungen können dem anderen Unterhaltspflichtigen aber nicht in Form einer Rente zugesprochen werden. Insofern käme jedoch ein Feststellungsurteil in Betracht.
7. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs 4 ZPO (Teilurteil) bzw § 52 Abs 1 Satz 4 ZPO (Aufhebung). Bei der Kostenbestimmung wird im fortgesetzten Verfahren zu beachten sein, dass die Kostenentscheidungen der Vorinstanzen in Ansehung der nicht mehr am Verfahren beteiligten Kläger rechtskräftig geworden sind.
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2018:0020OB00197.17K.0322.000 |
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