OGH vom 18.01.2018, 4Ob189/17y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn und Dr. Rassi und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Patentrechtssache der Antragstellerin E***** GmbH, *****, vertreten durch Schwarz Schönherr Rechtsanwälte KG in Wien, wider die Antragsgegnerin O*****, vertreten durch Sonn & Partner Patentanwälte in Wien, wegen Nichtigkeit des Patents AT E 347 359 T 1, aus Anlass der Revision der Antragstellerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 34 R 113/16m-5, womit infolge Berufung der Antragstellerin der Beschluss der Nichtigkeitsabteilung des Österreichischen Patentamts vom , GZ N 2/2015-6-9, bestätigt wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Zurückziehung der Revision der Antragstellerin wird zur Kenntnis genommen.
Der Akt wird der Nichtigkeitsabteilung des Österreichischen Patentamts zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Antragstellerin hat ihre Revision zurückgenommen. Die Zurückziehung der Revision ist gemäß §§ 484, 513 ZPO – hier in Verbindung mit § 143 Abs 2 Patentgesetz 1970 – bis zur Entscheidung über diese zulässig und zur Kenntnis zu nehmen (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 Rz 4 mwN; RISJustiz RS0042041 [T2, T 3]).
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2018:0040OB00189.17Y.0118.000 |
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