OGH vom 30.09.2013, 6Ob171/13k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ. Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Außerstreitsache des Antragstellers S***** S*****, Kroatien, vertreten durch Dr. Manfred Nessmann, Rechtsanwalt in Salzburg, als Verfahrenshelfer, gegen die Antragsgegnerin M***** C*****, vertreten durch Mag. Christian Schrott, Rechtsanwalt in Salzburg als Verfahrenshelfer, wegen Rückführung der minderjährigen V***** S*****, geboren am , nach Kroatien, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom , GZ 21 R 131/13f-27, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Das Rekursgericht hat im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (1 Ob 176/09b uva) die Rückführung des Kindes nach Kroatien und nicht dessen Übergabe an den Antragsteller angeordnet. Dass der Antragsteller mit seinem (angeblich übermäßig Alkohol konsumierenden) Vater zusammenwohnt, ist daher ohne jede Bedeutung.
2. Die Antragsgegnerin verweist in ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs selbst auf die ständige Rechtsprechung, wonach der Ausnahmetatbestand des Art 13 Abs 1 lit b HKÜ eng auszulegen und deshalb auf wirklich schwere Gefahren zu beschränken ist (RIS-Justiz RS0074568 [T8]). Welche derartigen Gefahren sie für ihre Tochter sieht, lässt sie allerdings im Revisionsrekurs offen; der Verweis auf ihre Einvernahme vor dem Erstgericht und ihre Rekursbeantwortung ist unbeachtlich (RIS-Justiz RS0007029, RS0100172).
Auch das Erstgericht hat lediglich darauf hingewiesen, dass das Kind seit Oktober 2012 den Kindergarten in S***** besucht, sich gut eingelebt hat und immer besser deutsch spricht; die Antragsgegnerin sei „nicht bereit“, V***** die sehr an ihre Mutter gebunden sei, wieder nach Kroatien zurückkehren zu lassen. V***** habe zu schreien begonnen, als man sie gefragt habe, ob sie wieder zum Vater möchte. Dabei handelt es sich jedoch nicht um „wirklich schwere Gefahren“ im Sinn der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, ansonsten praktisch jede Rückführung scheitern müsste. Es wird vielmehr an der Antragsgegnerin liegen, mit V***** nach Kroatien zurückzukehren, um deren Wohl zu sichern; der Antragsgegnerin ist es dabei durchaus zumutbar, eigene Nachteile einer solchen Rückkehr in Kauf zu nehmen, hat sie ja durch ihre eigenmächtige Entführung des Kindes nach Österreich die nunmehrige Situation erst geschaffen ( Gitschthaler in Schwimann/Kodek , ABGB 4 [2011] § 146b Rz 18).
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2013:0060OB00171.13K.0930.000