OGH vom 21.01.1993, 6Ob1706/92
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Pflegschaftssache des Christian S*****, über das Begehren der Stadt W*****, den Vater des Heimzöglings Peter S*****, gemäß § 39 Wiener Jugendwohlfahrtsgesetz, WrJWG 1990, zur Tragung und zum Ersatz der Kosten der Heimerziehung zu verpflichten, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Magistrates der Stadt W*****, gegen den zum Beschluß des Bezirksgerichtes Eggenburg vom , GZ P 14/91-65, ergangenen rekursgerichtlichen Beschluß des Kreisgerichtes Krems an der Donau vom , AZ 2 R 149/92 (ON 76), den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Jugendwohlfahrtsträgers wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Pflegschaftsgericht hat dem Kostenersatzantrag des Jugendwohlfahrtsträgers, den Vater des Heimzöglings für die Zeit vom 1. Januar bis zu monatlich 4.000 S und für die Zeit vom bis zu monatlich 3.050,-- S zu verpflichten, in der Weise stattgegeben, daß es den Unterhaltspflichtigen schuldig erkannte, die erwähnten Beträge als Kostenersatzleistung in Abänderung des Unterhaltsbemessungsbeschlusses vom zu bezahlen, mit dem der Vater zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 2.700,-- S verpflichtet worden war.
Der unterhaltspflichtige Vater erhob gegen die erstinstanzliche Entscheidung mit dem Rechtsmittelantrag Rekurs, "daß der Erhöhungsantrag zur Gänze abgewiesen" werde.
Gegenstand der Rekursentscheidung war damit nur das den monatlichen Betrag von 2.700,-- S übersteigende Ersatzbegehren (also 8 x 1.300,-- S + 8,5 x 350,-- S = 13.375,-- S).
Das Rekursgericht hat die erstinstanzliche Entscheidung für die Zeit bis bestätigt, das 2.700,-- S monatlich übersteigende Ersatzbegehren für die Zeit vom 1.März bis aber abgewiesen.
Der vom Jugendwohlfahrtsträger gegen den abändernden Teil der Rekursentscheidung erhobene außerordentliche Rekurs ist gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 AußStrG unzulässig.
Eine Entscheidung im Sinne des § 40 JWG 1989 hat den Anspruch des Jugendwohlfahrtsträgers auf Kostentragung oder Kostenersatz, aber nicht unmittelbar den diesem Anspruch zugrundeliegenden gesetzlichen Unterhaltsanspruch zum Gegenstand. Die Ausnahmebestimmung des § 14 Abs 3 AußStrG ist nicht anwendbar (4 Ob 505/92).
Der Revisionsrekurs ist daher ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage unzulässig. Das Rechtsmittel war aus diesem Grund zurückzuweisen.
Fundstelle(n):
XAAAD-33057