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OGH 09.06.2009, 5Ob106/09p

OGH 09.06.2009, 5Ob106/09p

Rechtssätze


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Normen
RS0043027
Ein dem Berufungsgericht unterlaufener Verfahrensverstoß bildet nur dann den Revisionsgrund des § 503 Z 2 ZPO, wenn er abstrakt geeignet war, eine unrichtige Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz herbeizuführen.
Norm
RS0116273
Ein Verfahrensmangel nach § 503 Z 2 ZPO kann nur dann zur Aufhebung des Urteils des Berufungsgerichtes führen, wenn er wesentlich für die Entscheidung war und sich auf diese auswirken konnte.
Norm
RS0043049
Der Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist nur dann gegeben, wenn der Verstoß gegen ein Verfahrensgesetz abstrakt geeignet war, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern.
Normen
RS0042762
Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit kann für sich allein grundsätzlich nicht das Gewicht einer erheblichen Rechtsfrage des Verfahrensrechtes haben, weil er zum Tatsachenbereich gehört.
Normen
RS0042155
Ist die Aktenwidrigkeit des Berufungsgerichtes, das erstinstanzliche Feststellungen wiedergab, zugleich auch ein Verstoß gegen den tragenden Verfahrensgrundsatz des § 498 Abs 1 ZPO, so ist diese Verletzung einer erheblichen Verfahrensvorschrift auch über außerordentliche Revision wahrzunehmen.
Normen
RS0011626
Die Übertragung eines Fruchtnießungsrechts der Ausübung nach mit dinglicher Wirkung ist allgemein zulässig.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofrätinnen/Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Roch und Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Dagmar I*****, 2. Dr. Gottfried I*****, beide vertreten durch Mag. Gerald Griebler, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei B***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Christian Kuhn, Dr. Wolfgang Vanis, Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Aufkündigung über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom , GZ 1 R 34/09s-16, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Eine Aktenwidrigkeit kann zwar - auch im Bereich der Erledigung der Mängelrüge durch das Berufungsgericht - ein Verstoß gegen den tragenden Verfahrensgrundsatz des § 498 Abs 1 ZPO sein und als solcher in einer außerordentlichen Revision releviert werden (vgl 1 Ob 660/84 = SZ 57/142; 1 Ob 25/86 = SZ 59/92; 4 Ob 356/86 = SZ 59/101; 6 Ob 543/86 = SZ 59/163; RIS-Justiz RS0042155; Zechner in Fasching² Rz 113 zu § 502 ZPO). Weil aber im Weg einer außerordentlichen Revision nur eine für die Entscheidung erhebliche Aktenwidrigkeit wahrgenommen werden könnte (vgl RIS-Justiz RS0042155; RS0042762; zuletzt 9 ObA 281/00i), wäre die Rechtsmittelwerberin zur Dartuung der abstrakten Eignung des Verfahrensmangels gehalten gewesen (vgl RIS-Justiz RS0043027). Diese Obliegenheit besteht zwar nicht bei offenkundiger Erheblichkeit des Mangels (9 Ob 6/02a ua); das übergangene Vorbringen der Beklagten, das durch die Einvernahme der Klägerin erwiesen hätte werden sollen, war jedoch, weil im Wesentlichen aus Rechtsausführungen bestehend, nicht präzise genug, um von einer offenkundigen Erheblichkeit des Beweisthemas ausgehen zu können.

Der weiters gerügte Verfahrensmangel ist schon deshalb ohne Relevanz, weil die Kläger ihre gemeinsame Aktivlegitimation nicht auf konkludentes Verhalten gestützt haben, sondern auf eine zwischen ihnen getroffene Vereinbarung. Auf die Feststellung, dass „auch in zahlreichen Verfahren zwischen den Parteien die Kläger wiederholt als Vermieter gemeinsam aufgetreten sind bzw von der Beklagten gemeinsam in Anspruch genommen wurden" kommt es daher nicht entscheidend an.

Auch in materiellrechtlicher Hinsicht vermag die Revision keine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen:

Es entspricht ganz herrschender Ansicht, dass die gänzliche oder teilweise Übertragung des Fruchtgenussrechts, zu ideellen oder realen Teilen, mit dinglicher oder auch obligatorischer Wirkung, auch an den Eigentümer der dienenden Sache zulässig ist (vgl RIS-Justiz RS0011626; 3 Ob 268/03y = SZ 2004/13; zuletzt 5 Ob 214/08v). Ob dies uno actu, etwa durch einen Vorbehalt von Nutzungsrechten durch den Liegenschaftseigentümer, oder in zwei Rechtsgeschäften geschieht, ist grundsätzlich belanglos (5 Ob 193/02x). Auch der „nur" obligatorisch berechtigte Fruchtnießer vermittelt zufolge § 2 Abs 1 MRG Hauptmietrechte. Wenn daher die Vorinstanzen die zwischen den Klägerin festgestellte Vereinbarung rechtlich als geeignet ansahen, Mitvermietungsrechte zu begründen, sind die in der außerordentlichen Revision daran geäußerten Bedenken der rechtlichen Unmöglichkeit oder Unzulässigkeit nicht geeignet, eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO darzutun.

Die außerordentliche Revision der Beklagten war daher zurückzuweisen.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2009:0050OB00106.09P.0609.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
JAAAD-33053