TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
OGH vom 21.10.1970, 6Ob170/70

OGH vom 21.10.1970, 6Ob170/70

Norm

ABGB § 1401;

Kopf

SZ 43/184

Spruch

Der Anweisungsempfänger, der die Anweisung angenommen hat, ist verpflichtet, bei Verweigerung der Leistung durch den Angewiesenen, dem Anweisenden unverzüglich Nachricht zu geben

(LG Linz 13 R 102/70. BG Linz 6 C 2581/68)

Text

Der Kläger begehrte Zahlung von 8000 S s A mit der Begründung, er habe der Beklagten am eine Espresso-Maschine "D" zum Preis von 20.000 S verkauft und geliefert. In Anrechnung auf den Kaufpreis habe der Kläger eine Espressomaschine "R" zum Preis von 8000 S zurückgenommen. Die Beklagte habe wohl die Barzahlung von 12.000 S geleistet, die Rücknahmemaschine aber nicht übergeben. Angeblich sollte die Maschine bei einer Firma P abzuholen gewesen sein, doch habe sie sich dort nicht befunden, weil sie verschrottet worden sei. Aus diesem Grund schulde die Beklagte den Restkaufpreis von 8000 S in barem.

Die Beklagte wendete ein, es habe sich bei der Rücknahme der alten Maschine um einen versteckten Rabatt von 8000 S gehandelt. Vereinbarungsgemäß hätte der Kläger die Espresso-Maschine "R", die sich noch bei der Firma P befunden habe, dort unverzüglich abholen sollen. Vertragswidrig und trotz mehrmaliger Aufforderung habe der Kläger die Maschine nie abgeholt, sodaß sie schließlich von der Firma P verschrottet worden sei.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, das Berufungsgericht änderte die Entscheidung erster Instanz mit dem nunmehr angefochtenen Urteil im Sinne des Klagebegehrens ab.

Feststeht, daß der Kläger im Juni 1967 der Beklagten eine Espressomaschine "D" zum Preis von 20.000 S verkaufte, wovon 12.000 S bar berichtigt wurden und der restliche Kaufpreis durch Überlassung der bei der Firma P befindlichen Espressomaschine "R" abgegolten werden sollte. Gleichzeitig wurde vereinbart, daß der Kläger die Maschine bei der Firma P abzuholen habe. In diesem Sinne benachrichtigte auch die Beklagte die Firma P. Der Kläger begab sich etwa im September 1967 dorthin und später nach einer Übersiedlung der Firma P auch an deren neuen Sitz, um die Maschine abzuholen, doch kam es aus ungeklärten Gründen nicht zur Herausgabe der Espressomaschine "R".

Im August 1968 überließ die Firma P u a auch diese Maschine einem Alteisenhändler und als sie der Kläger in der Folge neuerlich herausverlangte, konnte sie ihm nicht mehr ausgefolgt werden.

Rechtlich würdigte das Berufungsgericht diesen Sachverhalt dahin, es sei im Zweifel anzunehmen, daß bei entgeltlichen Geschäften eine Forderung nur zahlungshalber abgetreten werde. Wohl habe die Beklagte die Firma P als Inhaberin der Espressomaschine "R" angewiesen, die Maschine für den Kläger innezuhaben, sodaß der Besitz der Maschine, "möglicherweise auch das Eigentum an ihr" auf den Kläger übergegangen sei. Die Beklagte sei aber verpflichtet gewesen, dem Kläger die Maschine auch tatsächlich zu verschaffen. Da dies nicht der Fall gewesen sei, sei der Kläger aus Grund des Kaufvertrages berechtigt, die noch offene Restforderung zu verlangen.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Beklagten folge und stellte das Ersturteil wieder her.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Der festgestellte Sachverhalt reicht zur rechtlichen Beurteilung der Sache aus. In der Vereinbarung, daß der über die Barzahlung hinausgehende Teil des Kaufpreises durch Überlassung einer der Beklagten gehörigen bei der Firma P befindliche Maschine "R" abgegolten werden sollte, liegt eine Anweisung der Beklagten zur Tilgung ihrer Schuld beim Kläger, der dabei in die Leistung durch den Angewiesenen einwilligte. Aus einer solchen Anweisung zur Zahlung entstand für den Kläger primär die Verpflichtung, einen Einziehungsversuch zu Unternehmen (Klang[2] VI 329 f). Die vom Erstgericht getroffene Feststellung, wonach der Kläger vereinbarungsgemäß die Maschine bei der Firma P abzuholen hatte, wurde zwar in der Berufung bekämpft, ohne daß das Berufungsgericht dazu Stellung nahm, doch ist diese Tatfrage nicht entscheidend. Dies deshalb, weil der Kläger im Verfahren erster Instanz keine Prozeßbehauptungen in der Richtung vorbrachte, die Beklagte sei nach der Vereinbarung verpflichtet gewesen, für die Überstellung der Maschine an ihn zu sorgen. Er vertrat lediglich die Rechtsansicht, es handle sich um eine Bringschuld der Beklagten, was in dieser Form aber nicht zutrifft. Bei Auslegung des diesbezüglichen Vortrags des Klägers vor dem Erstgericht ist nicht etwa von der Fassung des richterlichen Beweisbeschlusses auszugehen, sondern von der Protokollierung des Vorbringens des Klägers. Das von ihm nicht widersprochene Protokoll macht gemäß § 215 Abs 1 ZPO diesbezüglich vollen Beweis.

In dem in der Folge tatsächlich eingetretenen Fall der Nichthonorierung durch den Angewiesenen besteht für den Anweisungsempfänger, der wie der Kläger die Anweisung angenommen hat, die weitere Verpflichtung, dem Anweisenden unverzüglich Nachricht zu geben, bei sonstiger Haftung für verschuldeten Schaden (Klang[2] VI 330). Dieser Verpflichtung ist aber der Kläger nicht nachgekommen. Er unterließ eine Verständigung der Beklagten von der Erfolglosigkeit seiner Einziehungsversuche und wandte sich an sie erst dann, als ihm bei seinem letzten Versuch im August 1968 der eingetretene Verlust der Maschine bekannt wurde. Diese Saumsal des Klägers muß als sein eigenes Verschulden an dem Verlust der Leistung gewertet werden, das es ihm verwehrt, auf das ursprüngliche Rechtsverhältnis zurückzugreifen.

Bei dieser Rechtslage ist auf die unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens angeschnittene Frage, es habe sich bei dem Teilkaufpreis von 8000 S um einen versteckten Rabatt gehandelt, nicht weiter einzugehen.

Das auf einer anderen rechtlichen Beurteilung beruhende angefochtene Urteil war somit i S der Wiederherstellung der Entscheidung erster Instanz abzuändern.