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OGH vom 24.07.2014, 1Ob110/14d

OGH vom 24.07.2014, 1Ob110/14d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer Zeni Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. C***** Ö*****, vertreten durch Mag. André Zankl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 44.878,22 EUR sA, über die „außerordentliche“ Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 14 R 3/14k 20, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom , GZ 31 Cg 23/13z 14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Die Klägerin macht Schadenersatzansprüche aus dem Rechtstitel der Amtshaftung geltend, die sie aus ihrer Ansicht nach in insgesamt fünf gerichtlichen Verfahren unterlaufenen Verfahrensfehlern ableitet. Die Höhe der den einzelnen Verfahren zugeordneten Ersatzansprüche beläuft sich auf (einschließlich entgangener Zinsen) Beträge zwischen rund 3.500 EUR und 12.430 EUR. Darüber hinaus wird ein Anspruch in Höhe von 466 EUR geltend gemacht, der nach dem Vorbringen der Klägerin keinem der fünf genannten Verfahren zugeordnet werden kann.

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Das Erstgericht legte die dagegen erhobene „außerordentliche Revision“ der Klägerin dem Obersten Gerichtshof vor. Der Oberste Gerichtshof ist allerdings zur Entscheidung darüber nicht berufen.

Gemäß § 502 Abs 3 ZPO ist die Revision außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 5.000 EUR, nicht aber insgesamt 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Dann steht der Partei nur die Möglichkeit offen, gemäß § 508 ZPO einen (mit einer ordentlichen Revision verbundenen) Antrag auf Abänderung des Unzulässigkeitsausspruchs an das Berufungsgericht zu stellen.

Hat das Berufungsgericht über mehrere Entscheidungsgegenstände entschieden, deren Werte nicht zusammenzurechnen sind, ist die Revisionszulässigkeit für jeden einzelnen Entscheidungsgegenstand gesondert zu beurteilen (§ 55 Abs 4 JN). Eine Zusammenrechnung der einzelnen Ansprüche gemäß § 55 Abs 1 Z 1 JN käme nur in Betracht, wenn diese in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen (RIS Justiz RS0042741). Ein solcher liegt nur vor, wenn die Forderungen aus einer gemeinsamen Tatsache oder einem gemeinsamen Rechtsgrund entstanden sind (RIS Justiz RS0037905).

Dieses Kriterium ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt, leitet die Klägerin ihre Ersatzansprüche doch aus (behaupteten) Verfahrensfehlern in fünf unterschiedlichen gerichtlichen Verfahren ab, die jeweils gesondert zu beurteilen sind (vgl auch RIS Justiz RS0037899). In diesem Sinne wurde etwa im amtshaftungsrechtlichen Zusammenhang judiziert, dass der Tatbestand des § 55 Abs 1 Z 1 JN nicht erfüllt ist, wenn die geltend gemachten Ersatzansprüche auf jeweils unterschiedlichen Verwaltungsverfahren beruhen, mögen diese auch ähnliche Gegenstände zum Inhalt gehabt haben (1 Ob 63/08h). Auch mehrere gerichtliche Beschlüsse in einem Pflegschaftsverfahren, mit denen jeweils Belohnungen und Entschädigungen des Sachwalters festgesetzt wurden, wurden als nicht im Sinne des § 55 Abs 1 Z 1 JN zusammenhängende Rechtsgründe angesehen, auch wenn dem Gericht jeweils ein vergleichbares Fehlverhalten vorgeworfen wurde (1 Ob 162/13z = RIS Justiz RS0037905 [T29] = RS0037899 [T17]).

Soweit die Revision nicht überhaupt gemäß § 502 Abs 2 ZPO unzulässig ist, weil der Wert der einzelnen Entscheidungsgegenstände 5.000 EUR nicht übersteigt, kann die Klägerin eine Überprüfung der Entscheidung des Berufungsgerichts nur über einen Antrag nach § 508 ZPO erreichen. Das Erstgericht wird sie (unter Fristsetzung) aufzufordern haben, klarzustellen, ob und hinsichtlich welcher Teilforderungen ein solcher Antrag an das Berufungsgericht gestellt wird bzw inwieweit die vorliegende Eingabe als ein solcher Antrag qualifiziert werden soll. Gegebenenfalls wird der Schriftsatz dann dem Berufungsgericht vorzulegen sein.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2014:0010OB00110.14D.0724.000

Fundstelle(n):
TAAAD-33015