OGH vom 24.10.1995, 5Ob1589/95
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Graf, Dr.Floßmann und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Georg B*****, vertreten durch Dr.Gerhard Kochwalter, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei prot.Fa. R***** Gesellschaft m.b.H. in Liquidation, ***** vertreten durch Dr.Peter Krassnig, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Nichtigerklärung von Gesellschafterbeschlüssen (Streitwert S 500.000,--), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom , GZ 4 R 92/95-15, womit das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom , GZ 25 Cg 167/94m-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht vorläufig unerledigt mit dem Hinweis zurückgestellt, daß das Verfahren gemäß § 7 Abs 1 KO unterbrochen ist; einer Wiedervorlage der Akten bedarf es nur im Falle einer Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 7 Abs 2 und 3 KO iVm § 164 ZPO.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Im gegenständlichen Revisionsverfahren geht es (nur noch) um die Anfechtung eines Beschlusses der Generalversammlung der R***** Gesellschaft m.b.H.vom folgenden Inhalts:
"Die Gesellschafter Johann K***** und Eduard W***** beschließen, daß das fehlende Stammkapital des Georg B***** in Höhe von S 250.000,-- (zweihundertfünfzigtausend) an die GmbH zu bezahlen ist. Zur Klagsführung wird Dr.Peter K***** beauftragt. Ebenso wird er zur Exekutionsführung beauftragt."
Der mit seinem Anfechtungsbegehren in beiden Instanzen erfolgreiche Kläger macht geltend, er sei zu Unrecht von der Ausübung seines Stimmrechts ausgeschlossen worden.
Der Oberste Gerichtshof ist jetzt mit der am gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes eingebrachten außerordentlichen Revision der beklagten Partei befaßt.
Am teilte das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof mit, daß über das Vermögen des Klägers am der Konkurs eröffnet wurde (40 S 781/95h-2 des LG Klagenfurt). Da eine dadurch eingetretene Verfahrensunterbrechung (§ 7 Abs 1 KO) auch die Erledigung eines außerordentlichen Rechtsmittels (sei es in Form der Zurückweisung, sei es in Form der Freistellung einer Rechtsmittelbeantwortung) verhindern würde (5 Ob 1533/95), ist somit zu klären, ob der nicht zur Unterbrechung führende Ausnahmefall des § 6 Abs 3 KO vorliegt, daß der Rechtsstreit das zur Konkursmasse gehörige Vermögen "überhaupt nicht betrifft".
Von der Unterbrechungswirkung des § 7 Abs 1 KO werden grundsätzlich alle Prozesse, selbst Feststellungsprozesse erfaßt (vgl GesRZ 1985, 32). Das gilt auch für Anfechtungsprozesse nach § 41 GmbHG, wenn die mit der Nichtigerklärung bewirkte Aufhebung des Gesellschafterbeschlusses unmittelbare Auswirkungen auf die Konkursmasse entfaltet (GesRZ 1995, 193; vgl auch GesRZ 1983, 222). Dazu reicht es aus, wenn vom Ergebnis des Anfechtungsprozesses die Höhe eines Aktiv- oder Passivbestandteils der Konkursmasse abhängt (vgl GesRZ 1995, 193).
Zum Vermögen von Handelsgesellschaften und juristischen Personen gehören auch die Ansprüche gegen Gesellschafter und Mitglieder auf rückständige Vermögenseinlagen (Bartsch-Pollak, AO3, Anm 19 zu § 8). Im konkreten Fall geht nun der Rechtsstreit ua darum, ob der angefochtene Beschluß auf Einforderung der restlichen Stammeinlage vom Kläger materielle Voraussetzung (insbesondere für die Fälligkeit) der Forderung war (so der Standpunkt des Berufungsgerichtes) oder ob der Gesellschafterbeschluß nur der Vorbereitung eines Prozesses zur Durchsetzung einer ohnehin schon fällig gewordenen Forderung diente. Davon hängt ua ab, seit wann und in welcher Höhe den Kläger (die Konkursmasse) Verzugszinsen treffen (§ 65 Abs 1 GmbHG), wobei der Kläger eine wirksame Fälligstellung bestreitet, die beklagte Partei hingegen für eine Fälligkeit seit dem Jahr 1992 eintritt. Ein "Gemeinschuldnerprozeß" iSd § 6 Abs 3 KO, der das zur Konkursmasse gehörige Vermögen überhaupt nicht betrifft, ist bei dieser Sachlage nicht ausreichend indiziert.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden (vgl EvBl 1979/115; SZ 56/32, 5 Ob 1533/95 ua).