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OGH vom 29.08.2019, 3Ob106/19p

OGH vom 29.08.2019, 3Ob106/19p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr.

Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Priv.-Doz. Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*****, vertreten durch Dr. Armin Exner, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagten Parteien 1. I*****, vertreten durch Mag. Christian Leyroutz, Rechtsanwalt in Klagenfurt, und 2. O*****, wegen 34.820 EUR sA, über die außerordentliche Revision der erstbeklagten Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Innsbruck vom , GZ 2 R 36/19i-46, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Erstbeklagte zeigt in seiner außerordentlichen Revision keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf, weshalb diese als nicht zulässig zurückzuweisen ist. Das ist wie folgt kurz zu begründen (§ 510 Abs 3 ZPO):

1. Unstrittig war der Zweitbeklagte, der den gegen ihn erlassenen Zahlungsbefehl in Rechtskraft erwachsen ließ, als Erfüllungsgehilfe des Erstbeklagten bei einer von diesem am PKW des Klägers durchgeführten Motorleistungsmessung tätig. Strittig ist hingegen, ob das schadenstiftende Handeln des Zweitbeklagten (Deaktivieren des Fahrstabilitätsprogramms am Fahrzeug des Klägers während des Herunterfahrens vom Prüfstand, um den Vertreter des Klägers die Notwendigkeit einer Probefahrt vorzutäuschen; welcher der getäuschte Kläger zustimmte, wobei die Probefahrt mit einem vom Zweitbeklagten als Fahrer verschuldeten Verkehrsunfall endete, bei dem am Fahrzeug des Klägers Totalschaden eintrat) in einem sachlichen Zusammenhang mit der vom Erstbeklagten als Schuldner angestrebten Interessenverfolgung gegenüber dem Kläger steht oder nicht. Das Berufungsgericht hat diese Frage – im Gegensatz zum Erstgericht – bejaht.

1.1. Ein Geschäftsherr haftet nur für jene Schäden, die der Gehilfe „bei der Erfüllung“ seiner Pflichten zufügt, nicht aber für jene, die dieser bloß „gelegentlich“ der Erfüllung verursacht (RIS-Justiz RS0028429 [T5 und T 6]). Nicht jedes Gehilfenverhalten kann deshalb als Erfüllungshandlung des Geschäftsherrn angesehen werden (RS0028582 [T4]). Gefordert wird vielmehr ein innerer Sachzusammenhang der schädigenden Handlung des Erfüllungsgehilfen mit der Vertragserfüllung: Nur dann, wenn die unerlaubte Handlung des Gehilfen in den Aufgabenbereich eingreift, zu dessen Wahrnehmung er vom Schuldner bestimmt worden ist, hat der Schuldner dafür einzustehen (RS0028626). Der Geschäftsherr haftet daher nicht nach § 1313a ABGB, wenn das Verhalten des Gehilfen aus dem allgemeinen Umkreis des Aufgabenbereichs, den der Gehilfe im Rahmen der Interessenverfolgung für den Schuldner wahrzunehmen hatte, herausfällt (RS0028499).

1.2. Der Erstbeklagte hat das (in erster Instanz erstattete und in der Berufung wiederholte) Vorbringen des Klägers, zu den Aufgaben des Erstbeklagten habe auch gehört, das Fahrzeug nach der Prüfung der Motorleistung im Zustand zurückzustellen, in dem er es übernommen habe, also mit dem (für die Messung deaktivierten und daher wieder zu aktivierenden) Fahrstabilitätsprogramm, nie substantiiert bestritten. Die dafür notwendige Kontrolle am Fahrzeug des Klägers nach der Messung nahm der Erstbeklagte – wie feststeht – nicht vor; dies hätte somit der Zweitbeklagte beim (vom Erstbeklagten aufgetragenen) Herunterfahren vom Prüfstand durchzuführen gehabt. Wenn er den Ausfall des Fahrstabilitätsprogramms bewusst vortäuschte, dann hält sich die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, ein innerer Sachzusammenhang der schädigenden Handlung mit der Vertragserfüllung des Erstbeklagten sei noch zu bejahen, im Rahmen der Judikatur:

Ist doch auch dann, wenn der Gehilfe aus eigenem Antrieb nicht geschuldete Handlungen setzt, die vom sachlichen Zusammenhang mit der vom Schuldner angestrebten Interessenverfolgung nicht zur Gänze gelöst sind, dafür nach § 1313a ABGB zu haften (10 Ob 96/08b; 6 Ob 90/16b; RS0028425 [T3]). Die Bejahung der Haftung des Erstbeklagten für den vom Zweitbeklagten verschuldeten Schaden bedarf daher keiner Korrektur.

2. Die Frage, ob das Fällen eines Leistungsurteils, wenn das Verfahren auf den Anspruchsgrund eingeschränkt wurde, einen Verfahrensmangel darstellt (vgl dazu Höllwerth in Fasching/Konecny³ § 189 ZPO Rz 19), kann hier unbeantwortet bleiben, weil der Erstbeklagte die Relevanz eines solchen Mangels nicht dartut (RS0116273) und eine solche auch nicht erkennbar ist; hat er doch die (für ein Grundurteil überflüssige) Feststellung zur Schadenshöhe am Fahrzeug in seiner Berufungsbeantwortung gar nicht beanstandet.

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2019:0030OB00106.19P.0829.000

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