OGH vom 23.09.2013, 4Ob105/13i

OGH vom 23.09.2013, 4Ob105/13i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache des Klägers K***** K*****, vertreten durch Dr. Michael Brunner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Beklagte W***** SE, *****, vertreten durch die Doralt Seist Csoklich Rechtsanwalts-Partnerschaft in Wien, wegen Rechnungslegung und Zahlung nach Rechnungslegung (Streitwert 14.500 EUR sA), über die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 3 R 43/12h 19, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom , GZ 46 Cg 15/11t 15, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Kläger ist schuldig, der Beklagten binnen 14 Tagen die mit 908,64 EUR (darin enthalten 151,44 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.

Text

Begründung:

Das Berufungsgericht hat die Revision zur Frage zugelassen, wie die Abrechnung eines Vermögensverwalters auszusehen hat, der im Rahmen eines mit seinem Kunden abgeschlossenen Ansparvertrags für diesen in eigener Verantwortung Wertpapiere anzuschaffen und zu verkaufen hat.

Rechtliche Beurteilung

Die Entscheidung hängt indes entgegen dieses Ausspruchs des Berufungsgerichts nicht von der Lösung einer iSv § 502 Abs 1 ZPO erheblichen Rechtsfrage ab:

1. Der Umfang der Rechnungslegungspflicht ist nach der Natur des Geschäfts und den Umständen des Einzelfalls nach der Verkehrsübung zu beurteilen (RIS-Justiz RS0019529 [T7]) bzw nach seinem Zweck (RIS-Justiz RS0035044). Dass ein völlig gleichartiger Sachverhalt vom Obersten Gerichtshof noch nicht entschieden wurde, begründet noch nicht das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0107773).

2. Die beklagte Vermögensverwalterin hat dem Kläger wenn auch teilweise erst während dieses Verfahrens (was entsprechende Kostenfolgen zeitigte) halbjährliche Depotauszüge, Transaktionsübersichten und Summen-Wertpapierabrechnungen samt Sammelbelegen und eine Aufstellung über die bezahlten Kosten und Gebühren zur Verfügung gestellt. Daraus ergibt sich unter anderem, welche Fondsanteile wann zu welchem Kurs und in welcher Stückzahl gekauft und verkauft wurden. Der Revisionswerber fordert zusätzlich eine „Aufschlüsselung der dem Beauftragten zu ersetzenden Aufwendungen, von dessen Honorar“ sowie eine „Aufstellung der mit den einzelnen Geschäftsbesorgungsleistungen verbundenen Einnahmen und Ausgaben“.

3. Dazu ist auszuführen, dass die Abrechnung der Beklagten sämtliche verrechneten Spesen und Provisionen enthielt. Das Berufungsgericht hat daher vertretbar den Anspruch des Klägers, zu erfahren, wofür die Beklagte die vereinbarungsgemäß als Gegenleistung für die Verwaltungstätigkeit eingehobenen Gebühren intern verwendet, verneint, bleibt doch der Zweck einer weiteren Aufschlüsselung im Dunkeln.

4. Auch die geforderte Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben wurde erbracht. Wenn der Kläger darüber hinaus eine detaillierte Aufstellung des Portfolios jedes einzelnen Investmentfonds, dessen Anteile im Rahmen der von der Beklagten vorgenommenen Vermögensverwaltung angeschafft wurden, verlangt, ist ihm entgegen zu halten, dass sich die in § 132 InvFG normierten individuellen und punktuellen Informationspflichten an die Verwaltungsgesellschaften von Investmentfonds richten und auch diese gemäß Abs 4 leg cit nur über wesentliche Änderungen der Grundsätze zu bestmöglichen Ausführungen von Handelsentscheidungen zu informieren haben. Auch aus § 50 Abs 1 WAG 2007 iVm Anlage 1 ergibt sich bloß eine Pflicht zur Aufstellung der Portfolioverwaltungsdienstleistungen welche die Beklagte ja erbrachte , nicht aber zu einer Aufstellung der (allenfalls sich täglich ändernden) Zusammensetzung jedes einzelnen Investmentfonds, deren Anteile im Portfolio des Klägers lagen.

Das Berufungsgericht hat daher auch diesbezüglich vertretbar eine Verpflichtung der Beklagten zur weiteren und vom Kläger nicht konkret begründeten Aufschlüsselung verneint.

Die Revision des Klägers war in Ermangelung von erheblichen Rechtsfragen als unzulässig zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagte hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels des Klägers hingewiesen.