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OGH vom 12.11.1991, 5Ob1562/91

OGH vom 12.11.1991, 5Ob1562/91

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Klinger, Dr. Schwarz und Dr. Floßmann als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Natascha S*****, vertreten durch das Amt für Jugend und Familie 16. Bezirk als Sachwalter (ON 4), wegen Unterhalts infolge außerordentlichen Rekurses der mj. Natascha S***** gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom , GZ 47 R 485/91-76, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Rekurs der mj. Natascha S***** wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Begründung:

Die Art der Anspannung eines Unterhaltspflichtigen ist eine Frage des Einzelfalls (8 Ob 1546/90 ua). Daß dabei auch die Einengung der Erwerbsmöglichkeiten durch Betreuungspflichten für Kleinkinder zu berücksichtigen ist, entspricht der bisherigen Judikatur der Instanzgerichte (E 213 f zu § 140 ABGB, MGA33). Für die angebliche Vernachlässigung dieses Umstandes bei der Anspannung unterhaltspflichtiger Männer findet sich in der Judikatur kein Anhaltspunkt. Die Rekurswerberin nennt auch gar keine Entscheidung, in der von einem Mann, der ein Kleinkind betreut, die Aufnahme einer Ganztagsbeschäftigung verlangt worden wäre, um seine Unterhaltspflicht zu erfüllen. Daß im konkreten Fall die Obsorge der Mutter für ihr dreijähriges Kind durch eine ganztägige Unterbringung in einem Kinderheim in besonderem Ausmaß erleichtert sei, wird auch im vorliegenden Rechtsmittel nicht konkret behauptet. Damit hält sich die Entscheidung des Rekursgerichtes im Rahmen zu billigender Beurteilungskriterien der Anspannungstheorie; daß ein Unterhaltspflichtiger generell - ohne Berücksichtigung seiner besonderen Lebensumstände - auf die Möglichkeit einer Ganztagsbeschäftigung zu verweisen wäre, trifft nicht zu (vgl 1 Ob 591/91).