OGH vom 29.05.2018, 4Ob104/18z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache des Klägers W***** K*****, vertreten durch Aigner Rechtsanwalts-GmbH in Wien, gegen die Beklagte B***** PLC, *****, Deutschland, vertreten durch WOLF THEISS Rechtsanwälte GmbH Co KG in Wien, wegen 21.995,14 EUR sA und Rechnungslegung (Streitwert 3.000 EUR), im Verfahren über den Revisionsrekurs des Klägers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom , GZ 1 R 152/16d18, womit der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom , GZ 58 Cg 202/12g11, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Zurücknahme der Klage unter Anspruchsverzicht wird zur Kenntnis genommen.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind wirkungslos.
Text
Begründung:
Das Erstgericht wies die Klage zurück; das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Am unterbrach der Oberste Gerichtshof sein Verfahren zu 4 Ob 32/17k über den Revisionsrekurs des Klägers bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über den vom Obersten Gerichtshof am zu 3 Ob 28/17i gestellten Antrag auf
Vorabentscheidung. Am erklärte der Kläger, die Klage unter Anspruchsverzicht zurückzuziehen.
Rechtliche Beurteilung
1. § 163 Abs 2 ZPO steht solchen Dispositionen, die zur endgültigen Erledigung des Prozesses führen, nicht entgegen (Fink in Fasching/Konecny3§ 163 ZPO [2015] Rz 31 mwN; vgl 4 Ob 118/98a).
2. Die Bestimmung des § 483 Abs 3 ZPO, wonach unter anderem bis zur Entscheidung des Berufungsgerichts die Klage, soweit sie Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, zurückgenommen werden kann, wenn gleichzeitig auf den Anspruch verzichtet wird, ist gemäß § 513 ZPO auch im Revisionsverfahren und analog auch im Rekursverfahren (Revisionsrekursverfahren) vor dem Obersten Gerichtshof anzuwenden (RISJustiz RS0081567 [insb T 1, T 14]; Zechner in Fasching/Konecny2§ 513 ZPO [2005] Rz 2). In analoger Anwendung des § 483 Abs 3 letzter Satz ZPO ist deklarativ auszusprechen, dass die Entscheidungen der Vorinstanzen wirkungslos sind (RISJustiz RS0081567 [T4, T 8, T 10, T 11]; vgl RS0114549).
3. Bei Klagsrücknahme während des Rechtsmittelverfahrens werden auch die Kostenentscheidungen der Vorinstanzen wirkungslos (RISJustiz RS0106421; Zechner in Fasching/Konecny2§ 513 ZPO [2005] Rz 2; Pimmer in Fasching/Konecny2§ 483 ZPO [2005] Rz 17).
4. Über den gegenstandslos gewordenen außerordentlichen Revisionsrekurs ist nicht mehr zu entscheiden (vgl RISJustiz RS0120298 [T2]).
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2018:0040OB00104.18Z.0529.000 |
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Fundstelle(n):
LAAAD-32786