OGH vom 14.06.2000, 7Ob107/00m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*****, vertreten durch Mag. Elisabeth Brandstetter, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. H*****, und 2. H*****, ebendort, beide vertreten durch Dr. Manfred C. Müllauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 90.000,-- sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Berufungsgericht vom , GZ 21 R 301/99h-32, in der Fassung der Berichtigungsbeschlüsse vom , GZ 21 R 301/99h-38, und vom , GZ 21 R 301/99h-46, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Zwischenurteil des Bezirksgerichtes Schwechat vom , GZ 2 C 990/98a-24, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision der klagenden Partei wird als unzulässig zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien zu Handen ihres Vertreters binnen 14 Tagen die mit S 4.464,76 (hierin enthalten S 744,12 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.
Text
Begründung:
Zutreffend hat das Berufungsgericht in seiner abändernden Berufungsentscheidung unter Hinweis auf § 502 Abs 2 ZPO ausgesprochen, dass die Revision jedenfalls unzulässig ist. Daran vermag auch der nachträgliche "Berichtigungsbeschluss" samt Abänderung des Ausspruches dahin, dass "die ordentliche Revision (doch) zulässig ist" (§ 508 Abs 3 ZPO) nichts zu ändern, weil es sich bei den Zulässigkeitsvorschriften einer Revision im Sinne der zitierten Gesetzesstellen um zwingende und vom jeweils funktionell berufenen Rechtsmittelgericht amtswegig zu beachtende Vorschriften handelt.
In ihrer Mahnklage hatte die Klägerin den als Mängelbehebungsschaden deklarierten Sanierungsaufwand mit S 179.900,-- beziffert, wovon jedoch "vorbehaltlich der Ausdehnung lediglich" S 90.000,-- den beklagten Parteien gegenüber geltend gemacht würden, weil die beklagten Parteien (im Vorfeld des Prozesses) eine offene (Gegen-)Forderung aus bestehender Geschäftsbeziehung sowie einen Mitverschuldenseinwand erhoben hätten.
Das Erstgericht erkannte mit Zwischenurteil, dass dieser "eingeklagte Anspruch zur Hälfte zu Recht besteht" (und behielt die Entscheidung über die eingewendete Gegenforderung von S 15.732,26 einschließlich der Entscheidung über die Prozesskosten dem Endurteil vor). Dieses Zwischenurteil wurde lediglich von den beklagten Parteien mit Berufung bekämpft, nicht jedoch von der klagenden Partei, sodass es hinsichtlich seiner (wenngleich bloß implizit vorgenommenen) Abweisung, dass der eingeklagte Anspruch mit seiner (restlichen) Hälfte nicht zu Recht besteht, in Rechtskraft erwuchs.
Gegenstand des Berufungsverfahrens war somit tatsächlich und ausschließlich der von den beklagten Parteien bekämpfte Anspruch in einem Geldbetrag von somit S 45.000,-- (Hälfte der Klageforderung). Wird ein Zwischenurteil über den Grund des Anspruches nicht in seinem ganzen Umfang angefochten (zB bei Anfechtung zur Erzielung einer anderen Verteilung der Verschuldensquoten), dann erwächst der unangefochtene Teil in Rechtskraft (Fasching III 598). Ein im Sinne des § 393 Abs 1 ZPO erlassenes Zwischenurteil ist gemäß dessen Abs 3 in Betreff des hiegegen erhobenen Rechtsmittels als Endurteil anzusehen. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichtes hierüber richten sich damit nach § 502 ZPO.
Rechtliche Beurteilung
Für die Revisionszulässigkeit ist jener Wert des Entscheidungsgegenstandes maßgebend, über den das Berufungsgericht im Einzelfall tatsächlich entschieden hat; im vorliegenden Fall also bloß der tatsächlich bekämpfte Anspruchsteil (S 45.000,--) und nicht auch der nach dem Vorgesagten unbekämpft gebliebene restliche Teilbetrag von ebenfalls S 45.000,-- (in Summe S 90.000,--). Hiebei kann auch nicht der von der klagenden Partei als (weiterer) Schaden behauptete Forderungsrest (Differenz auf S 179.990,--) im Lichte der Bestimmung des § 55 Abs 4 ZPO in diese Bewertung als berufungsgerichtlicher Entscheidungsgegenstand mit einbezogen werden (SZ 64/150; jüngst 4 Ob 107/00i; Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 1 zu § 502).
Die Revision der klagenden Partei erweist sich daher - wie das Berufungsgericht in seiner ersten Entscheidung zutreffend erkannte - gemäß § 502 Abs 2 ZPO als jedenfalls unzulässig. Damit fehlt es auch an den Voraussetzungen für einen Antrag auf nachträgliche Zulassung der ordentlichen Revision im Sinne des § 508 Abs 1 ZPO. Auf die im (ersten) "Berichtigungsbeschluss" des Berufungsgerichtes formulierte "erhebliche Rechtsfrage des materiellen Rechtes" (iSd § 502 Abs 1 ZPO) braucht damit nicht mehr weiter eingegangen zu werden.
Die Revision ist damit als (jedenfalls) unzulässig zurückzuweisen. Die beklagten Parteien haben in ihrer (vom Berufungsgericht freigestellten) Revisionsbeantwortung darauf zutreffend hingewiesen. Die tarifmäßigen Kosten hiefür sind ihnen daher gemäß §§ 41, 50 ZPO zu ersetzen, allerdings selbstredend ebenfalls nur auf Basis eines (Revisions-)Streitwertes von S 45.000,-- und ohne einen über den Streitgenossenzuschlag hinausgehenden weiteren "Zuschlag" von 20 %.