OGH vom 01.09.2021, 3Ob105/21v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*****, vertreten durch Mag. Christian Kras, Rechtsanwalt in Obertrum am See, gegen die beklagte Partei R***** eGen, *****, vertreten durch Dr. Josef Hofer, Mag. Dr. Thomas Humer, Rechtsanwälte in Wels, wegen 279.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom , GZ 4 R 3/21w-45, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Die Klägerin begehrte Schadenersatz, weil der beim kridamäßigen Verkauf ihrer „Hotelliegenschaft“ erzielte Erlös in der Höhe der darauf einverleibten Höchstbetragshypothek von 520.000 EUR von der beklagten Bank nicht nur auf das (ursprüngliche) Abstattungskreditkonto, sondern auch auf vier weitere Kreditkonten verbucht wurde. Die Klage blieb in erster und zweiter Instanz erfolglos.
Rechtliche Beurteilung
[2] In ihrer außerordentlichen Revision gelingt es der Klägerin nicht, eine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen.
[3] 1. Bei der Höchstbetragshypothek ist das Spezialitätsprinzip bezüglich der gesicherten Forderung dahin abgeschwächt, dass nicht der tatsächliche Forderungsbetrag, sondern nur der Höchstbetrag der Forderung feststehen muss. Sie dient auch nicht bloß der Sicherung einer einzelnen Forderung, sondern eines ganzen Schuldverhältnisses für die Dauer seines Bestands. Es können mit der Höchstbetragshypothek sowohl bereits entstandene als auch zukünftig entstehende Forderungen gesichert werden. Voraussetzung ist nur, dass das zwischen Pfandgläubiger und Pfandschuldner bestehende Rechtsverhältnis nicht bloß abstrakt und theoretisch, sondern konkret die rechtliche Möglichkeit der Entstehung künftiger Forderungen in sich schließt (5 Ob 292/98x mwN). Im Fall einer Kreditüberziehung erlischt die den Kredit sicherstellende Höchstbetragshypothek nicht schon dann, wenn ein dem Höchstbetrag entsprechender Teil des Kredits zurückgezahlt wird; vielmehr haftet die Hypothek bis zur völligen Rückzahlung des Kredits (vgl RS0026409).
[4] 2. Nach den Feststellungen diente die ob der „Hotelliegenschaft“ einverleibte Höchstbetragshypothek in Höhe von 520.000 EUR vereinbarungsgemäß nicht bloß zur Besicherung des ursprünglichen Abstattungskredits, sondern auch der zahlreichen weiteren Kredite, die die Beklagte der Klägerin in der Folge einräumte. Einer Simultanhaftung der Hotelliegenschaft mit den übrigen Liegenschaften der Klägerin, auf denen weitere Hypotheken zugunsten der Beklagten einverleibt wurden, bedurfte es für die Berechtigung der Beklagten, mit dem aus der Höchstbetragshypothek erlangten Betrag mehrere der ua damit besicherten Kreditkonten auszugleichen, nicht.
[5] 3. Es trifft zwar zu, dass das einer Kredithypothek zugrundeliegende Rechtsverhältnis durch die Konkurseröffnung über das Vermögen des Kreditnehmers von Gesetzes wegen beendet wird (RS0107689). Entgegen der Ansicht der Klägerin hatte das aber nur zur Folge, dass aus dem Kreditverhältnis keine neue oder weitere – hier von der Beklagten ohnehin nicht geltend gemachte – (Kapital-)Forderung entstehen konnte; hingegen verloren bereits bestehende Ansprüche der Beklagten durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht ihre Berechtigung (vgl 3 Ob 40/01f).
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2021:0030OB00105.21V.0901.000 |
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