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OGH vom 21.06.2016, 1Ob108/16p

OGH vom 21.06.2016, 1Ob108/16p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer Zeni Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** D*****, vertreten durch den Verfahrenshelfer Dr. Erik Steger, Rechtsanwalt in Wien, dieser vertreten durch Mag. Petra Trauntschnig, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 42.380,46 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 14 R 193/15b 27, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom , GZ 30 Cg 30/14y 21, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Die behauptete Aktenwidrigkeit wurde geprüft; sie liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

2.1. Nach § 43 Abs 1 Z 3 StPO ist ein Richter vom gesamten (Straf )Verfahren ausgeschlossen, wenn andere Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Diese Bestimmung, die die Generalklausel des § 72 Abs 1 StPO aF sinngemäß übernahm, erfasst alle Fälle der Hemmung einer unparteiischen Entscheidungsfindung durch unsachliche Motive (1 Ob 237/12b; 1 Ob 239/12x; Lässig in Fuchs/Ratz , WK StPO § 43 Rz 9 mwN). Es müssen Umstände vorliegen, die objektiv die volle Unvoreingenommenheit eines Richters in Zweifel ziehen und zur Befürchtung Anlass geben, dieser könnte sich bei seiner Entscheidung von anderen als sachlichen Gründen leiten lassen (RIS Justiz RS0096751 [T2]).

2.2. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, weder dem Präsidenten des Landesgerichts noch den Mitgliedern des strafgerichtlichen Berufungssenats sei eine unvertretbare Rechtsauffassung vorzuwerfen, wenn diese das Vorliegen von Ausschlussgründen iSd § 43 Abs 1 Z 3 StPO bei der Vorsitzenden des Berufungsgerichts des Anlassverfahrens verneinten, ist nicht zu beanstanden. Der (ein Jahr zuvor erfolgten) Erteilung eines Hausverbots im Landesgericht gegenüber dem Kläger ging zwar eine entsprechende Anregung der späteren Vorsitzenden des strafgerichtlichen Berufungssenats voraus. Dass dieses sachlich begründete Ersuchen nicht geeignet war, den objektiven Anschein der Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit der Richterin zu erschüttern, ist jedenfalls vertretbar.

3. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2016:0010OB00108.16P.0621.000

Fundstelle(n):
IAAAD-32735