OGH vom 13.06.1995, 5Ob1533/95
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karin M*****, Rentnerin, ***** vertreten durch Dr.Friedrich Harrer und Dr.Iris Harrer-Hörzinger, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei Andreas S*****, Kaufmann, ***** vertreten durch Dr.Walter Nimführ, Rechtsanwalt in Salzburg, nunmehr (wegen Konkurseröffnung) vertreten durch den Masseverwalter Dr.Manfred Lirk, Rechtsanwalt, Stadtplatz 50/2, 5280 Branau am Inn, wegen Räumung infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom , GZ 3 R 234/94-12, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht infolge der durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen derbeklagten Partei eingetretenen Unterbrechung des Verfahrens unerledigt zurückgestellt.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Wird nach Vorlage der Revision an den Obersten Gerichtshof über das
Vermögen einer Partei das Konkursverfahren eröffnet und betrifft der
Rechtsstreit ein zur Konkursmasse gehörendes Vermögen, dann ist
während der Unterbrechung des Verfahrens nicht über die Revision zu
entscheiden; die Akten sind vielmehr vorerst unerledigt dem
Erstgericht zurückzustellen. Die durch die Konkurseröffnung
eingetretene Unterbrechung des Verfahrens verbietet in einem solchen
Fall mangels Vorliegens der in § 163 Abs 3 ZPO geregelten
Ausnahme auch eine bloß einleitende, auf die Sachentscheidung
gerichtete Gerichtstätigkeit (EvBl 1979/115). Dies gilt auch im
Falle der Erhebung einer außerordentlichen Revision, weil durch die
infolge Konkurseröffnung eingetretene Unterbrechung des Verfahrens
dem Revisionsgegner die diesem - auch ohne vorausgehende
Freistellung einer Revisionsbeantwortung (§ 508 a Abs 2 letzter
Satz ZPO) - eingeräumte Möglichkeit zur Erstattung einer
Gegenschrift genommen ist und weil der Oberste Gerichtshof selbst eine ihm möglicherweise notwendige Freistellung einer Revisionsbeantwortung nicht verfügen dürfte.
Fundstelle(n):
BAAAD-32720