OGH vom 12.04.1994, 5Ob1524/94
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei mj. Karoline S*****, geboren am , vertreten durch den Vater Josef S*****, vertreten durch Dr.Thomas Prader und Dr.Werner Goeritz, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Stadtgemeinde Scheibbs, vertreten durch Dr.Stefan Gloß und Dr.Hans Pucher, Rechtsanwälte in St.Pölten, wegen S 150.000 sA und Feststellung (S 100.000), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom , GZ 14 R 228/93-31, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes ist durch die von ihm zitierte Judikatur des Obersten Gerichtshofes gedeckt (vgl weiters EvBl 1990/87; SZ 63/152; JBl 1992, 520; RdM 1994/1). Aus dieser Rechtsprechung ist für den vorliegenden Fall hervorzuheben, daß die Aufklärungspflicht des Arztes umso umfassender ist, je weniger die Maßnahme dringlich oder gar geboten erscheint. Zwar hatte die Rechtsprechung meist zur Aufklärungspflicht bei operativen Eingriffen Stellung zu nehmen; die Aufklärungspflicht wurde aber auch schon bei medikamentöser Heilbehandlung bejaht (RZ 1973/167; JBl 1991, 316). Daß es sich im vorliegenden Fall (ebenso wie in 6 Ob 1504/94 und 7 Ob 1504/94) um eine Impfung handelte, verlieh der zu lösenden Rechtsfrage keine erhebliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO.
Fundstelle(n):
TAAAD-32685