OGH 26.07.1996, 1Ob2189/96k
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hans Dieter H*****, vertreten durch Dr.Erich Proksch und Dr.Diethard Schimmer, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Susanne H***** , vertreten durch Dr.Maria-Christina Engelhardt, Rechtsanwalt in Wien, wegen Bestreitung der ehelichen Geburt, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom , GZ 14 R 41/96-21, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Auf die Ausschlußfrist des § 156 ABGB können die Regeln über Verjährungsfristen (auch § 1497 ABGB) nicht angewendet werden. Durch selbst sehr lang dauerndes Ruhen des Verfahrens geht das rechzeitig ausgeübte Bestreitungsrecht nicht mehr verloren (EF 11.401; 1 Ob 238/60; JBl 1960, 299; SZ 32/16; Pichler in Rummel, ABGB2, Rz 3 und 4 zu § 156; Wentzel/Plessl in Klang I/22 112; Ehrenzweig, Privatrecht I/12 300 ff; Feil ABGB II 262). Für den Verlust des Bestreitungsrechts kommt nur die Verstreichung der Frist zur Klage, nicht aber ein sonstiger Umstand, der den Willen erkennen läßt, daß der Ehemann dem Kind dauernd die Stellung eines ehelichen Kindes geben will, in Betracht (DREvBl 1944/282).
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1996:0010OB02189.96K.0726.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
LAAAD-32640