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OGH vom 12.03.1991, 4Ob1588/90

OGH vom 12.03.1991, 4Ob1588/90

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes

Hon.Prof. Dr. Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Georg V*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Leitner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei C***** - B*****, vertreten durch Dr. Paul Doralt, Rechtsanwalt in Wien, wegen Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen (Streitwert S 1,000.000,--), infolge ao. Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom , GZ 1 R 140/90-14, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Begründung:

Nach WBl 1990, 118 muß ein zur Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses berechtigender gesetzwidriger Vorgang auf die Beschlußfassung einen Einfluß gehabt haben. Fragen über die im abgelaufenen Geschäftsjahr aus Anlaß des Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes getroffene vertragliche Regelung hätten weder den Bericht über den festgestellten Rechnungsabschluß (Punkt 1 der Tagesordnung, noch die Beschlußfassung über die Verwendung des Reingewinns (Punkt 2 der Tagesordnung), beeinflussen können. Soweit der Kläger die Beschlußfassung über die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates bekämpft (Punkt 3 der Tagesordnung), ist ihm entgegenzuhalten, daß nach herrschender Auffassung unter dem Tagesordnungspunkt "Entlastung" kein - hier im übrigen nicht einmal ausdrücklich erhobener - Antrag auf Geltendmachung von Ersatzansprüchen gestellt werden kann (Kronstein-Zöllner im Kölner Kommentar, Anm 5 zu § 147 dAktG 1965; Hefermehl in Gessler-Hefermehl, AktG, Anm 3 zu § 147 dAktG 1965; Schiemer, AktG2 Anm 3.2 zu § 122, wonach eine derartige Beschlußfassung einen eigenen Tagesordnungspunkt oder zumindest den Bericht von Sonderprüfern voraussetzt). Von der Beantwortung der in der außerordentlichen Revision aufgeworfenen Fragen, ob im aktienrechtlichen Anfechtungsprozeß die Kausalitäts- oder die Relevanztheorie gilt und wer den Nachweis mangelnder Kausalität oder Relevanz der Rechtsverletzung für die Beschlußfassung zu erbringen hat, hängt die Entscheidung im vorliegenden Fall aber nicht ab, weil der Wortentzug nicht rechtswidrig war:

Gemäß § 112 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, die mit dem Gegenstand der Verhandlung in Zusammenhang stehen. Die Fragen über die mit dem ausgeschiedenen Mitglied des Vorstandes getroffene vertragliche Regelung standen aber mit dem Tagesordnungspunkt 1 (Vorlage des Jahresabschlusses) nicht im Zusammenhang; der Jahresabschluß ist nach der Prüfung durch den Aufsichtsrat (§ 96 Abs 1 AktG) und durch Abschlußprüfer (§ 134 AktG) festgestellt (§ 125 Abs 3,§ 134 Abs 1 AktG); über diese Ergebnisse wird der Hauptversammlung nur berichtet. Die Feststellung des Jahresabschlusses oblag daher, da sich Vorstand und Aufsichtsrat nicht anders entschieden hatten, nicht der Hauptversammlung (§ 125 Abs 3 AktG). Da der Wortentzug ("jetzt") nur unter dem Tagesordnungspunkt 1 ausgesprochen wurde, ein weiterer im Rahmen der Tagesordnungspunkte 2 und 3 aber gar nicht behauptet wurde, liegt keine gesetzwidrige Beschneidung des Auskunftsrechtes vor; dem Kläger wurde vielmehr ausdrücklich angekündigt, daß seine Fragen, sofern sie rechtmäßig seien, im Zuge anderer Tagesordnungspunkte beantwortet würden.

Soweit der Kläger den Anspruch lit b auf die Unterlassung der Abstimmung über seinen zu Tagesordnungspunkt 3 gestellten Antrag auf Bestellung eines Sondervertreters stützt, ist ihm zu entgegnen, daß ein solcher Antrag (Gegenstand) unter die Ankündigungspflicht gemäß § 108 Abs 1 AktG fällt und eine (rechtzeitige) Ankündigung nicht erfolgt ist; eine Beschlußfassung darüber wäre daher gemäß § 196 Abs 1 Z 2 AktG anfechtbar gewesen.