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OGH vom 25.08.2015, 5Ob104/15b

OGH vom 25.08.2015, 5Ob104/15b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin Dkfm. B***** I*****, vertreten durch Dr. Gerald Albrecht, Rechtsanwalt in Wien, wegen Anmerkung ob der Liegenschaften EZ ***** KG ***** und EZ ***** KG *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mag. S***** I*****, vertreten durch die Dr. Helene Klaar Dr. Norbert Marschall Rechtsanwälte OG in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 24. März [richtig] 2015, GZ 17 R 24/15y 3, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 126 Abs 3 GBG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Bei grundbücherlichen Eintragungen, die nicht vom Grundbuchsgericht, sondern von einem anderen Gericht bewilligt werden, hat das Grundbuchsgericht sich darauf zu beschränken, über die Zulässigkeit der Eintragung mit Rücksicht auf den Grundbuchsstand zu entscheiden. Hinsichtlich der übrigen Erfordernisse steht die Entscheidung dem bewilligenden Gericht zu (§ 94 Abs 2 GBG).

2. Wenn die Eintragungsbewilligung von einem anderen Gericht als dem Grundbuchsgericht erteilt wurde, ist die Vollzugsanordnung anfechtbar. Es handelt sich dann um eine eigene gerichtliche Entscheidung, die mangels eines im Gesetz normierten Anfechtungsausschlusses gemäß § 122 GBG im Rechtsmittelweg überprüft werden kann und der formellen Rechtskraft fähig ist. Der Nachprüfung unterliegt ausschließlich die Zulässigkeit der Eintragung mit Rücksicht auf den Grundbuchsstand. Alle Argumente, die gegen die Richtigkeit der bewilligenden (oder ablehnenden) grundbücherlichen Entscheidung sprechen, sind im Rekurs gegen die Bewilligung (oder Ablehnung) vorzubringen. Im Rekurs gegen die Vollzugsentscheidung sind sie nach der ausdrücklichen Anordnung des § 94 Abs 2 letzter Satz GBG unangebracht (RIS Justiz RS0001316 [T2], RS0002519 [T3]; zuletzt 5 Ob 104/14a).

3. Zu den vom Grundbuchsgericht zu prüfenden Umständen zählt die Identität der im Grundbuchsbeschluss genannten Personen und des bücherlich eingetragenen Eigentümers (

Kodek

in Kodek , Grundbuchsrecht 1.01 § 94 GBG Rz 188). Das Grundbuchsgericht hat den Vollzug demnach abzulehnen, wenn nach dem Grundbuchsstand Zweifel an der Identität dieser Personen bestehen (vgl RIS Justiz RS0060878, RS0060573).

4. Ob sich die vom Grundbuchsgericht zu prüfende Identität der im Grundbuchsbeschluss genannten Personen und des bücherlich eingetragenen Eigentümers in einer jeden Zweifel zerstreuenden Weise erschließen lässt, ist eine typische Frage des nur anhand der konkret vorliegenden Urkunden beurteilbaren Einzelfalls (vgl 5 Ob 15/08d) und bildet daher regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG. Nur im Falle einer unvertretbaren

Fehlbeurteilung wäre die Anrufung des Obersten Gerichtshofs zur Korrektur zulässig.

5. Im vorliegenden Fall ist Gegenstand der vom Grundbuchsgericht zu vollziehenden Eintragungsbewilligung die Anmerkung einer Klage auf Einwilligung in die Löschung eines auf zwei Liegenschaften eingetragenen Belastungs und Veräußerungsverbots. Die als Liegenschaftseigentümerin auftretende Klägerin (und Antragstellerin) ist im Bewilligungsbeschluss des Prozessgerichts mit ihrem akademischen Titel, dem Vornamen, dem Nachnamen in Gestalt eines Doppelnamens sowie ihrer Adresse bezeichnet. Diese Angaben stimmen mit den im Grundbuch eingetragenen Daten der jeweiligen Liegenschaftseigentümerin hinsichtlich des akademischen Grades, des Vornamens und bei einer der zwei hier relevanten Liegenschaften (unter Vernachlässigung eines offensichtlichen Irrtums bei der Postleitzahl) auch hinsichtlich der Adresse überein. Als Nachname der Liegenschaftseigentümerin scheint im Grundbuch (nur) einer der beiden Namen des in der Eintragungsbewilligung genannten Doppelnamens auf. Wenn das Rekursgericht unter diesen Umständen Zweifel an der von der Rekurswerberin auch gar nicht bestrittenen Identität der Liegenschaftseigentümerin nicht für berechtigt angesehen hat, dann liegt darin auch keine unvertretbare Rechtsansicht, die vom Obersten Gerichtshof aufgegriffen werden müsste. Zumal mit einer Streitanmerkung nach § 61 GBG keine bücherlichen Rechte beschränkt, belastet, aufgehoben oder auf eine andere Person übertragen werden (zum deklarativen Charakter einer Streitanmerkung vgl 5 Ob 94/11a) und die Prüfungsintensität daher im Sinn des § 52 GBG, der als Basis für Anmerkungen nach § 20 lit a GBG beweiswirkende Urkunden genügen lässt, geringer ist (vgl Kodek in Kodek , Grundbuchsrecht 1.01 § 20 Rz 139; Mahrer in Kodek , Grundbuchsrecht 1.01 § 52 Rz 2; Rassi , Grundbuchsrecht² Rz 162, 169). Was in diesem Sinne beweiswirkend ist, hängt eben von den Umständen des Einzelfalls ab (RIS Justiz RS0110535).

6. Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG (iVm § 126 Abs 2 GBG) ist der Revisionsrekurs daher unzulässig und zurückzuweisen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2015:0050OB00104.15B.0825.000