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OGH vom 27.01.2010, 7Ob105/09f

OGH vom 27.01.2010, 7Ob105/09f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin A***** B*****, vertreten durch Dr. Iris Claudia Ammann, Rechtsanwältin in 6060 Hall in Tirol, gegen den Antragsgegner S***** K*****, vertreten durch Mag. Laszlo Szabo, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom , GZ 52 R 6/08a 68, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Hall in Tirol vom , GZ 2 C 35/04a 62, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.

Der Beschluss des Rekursgerichts wird dahin abgeändert, dass der Beschluss des Erstgerichts wiederhergestellt wird.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden gegeneinander aufgehoben.

Text

Begründung:

Die Parteien haben am die kinderlos gebliebene Ehe geschlossen, die mit Urteil des Erstgerichts vom gemäß § 49 EheG aus dem Verschulden des Antragsgegners geschieden wurde. Beide Parteien sind österreichische Staatsbürger.

Der Antragsgegner ist aufgrund des Kaufvertrags vom Miteigentümer einer Liegenschaft, mit welchen Miteigentumsanteilen das Wohnungseigentum an einer Wohnung und einem Garagenabstellplatz untrennbar verbunden ist. Diese Wohnung stellte die Ehewohnung der Streitteile dar und wurde von ihnen gemeinsam mit dem 1982 geborenen Sohn der Antragstellerin und dem 1972 geborenen Sohn des Antragsgegners bewohnt. Die Wohnung hatte zum Zeitpunkt der Eheschließung der Streitteile einen (Verkehrs )Wert von 97.000 EUR und zum Aufteilungszeitpunkt einen solchen von 148.600 EUR (jeweils ohne Berücksichtigung von darauf lastenden Pfandrechten). Der Erwerb der Wohnung wurde vom Antragsgegner teilweise kreditfinanziert durch Bauspar und Wohnbauförderungsdarlehen. Während der ehelichen Gemeinschaft erfolgte deren Tilgung durch den Antragsgegner im Umfang von etwa 30.000 EUR.

Die Antragstellerin ging während der aufrechten ehelichen Lebensgemeinschaft kurz einer Beschäftigung nach, im Wesentlichen führte sie als Hausfrau den gemeinsamen Haushalt, auch für ihren Sohn und den Sohn des Antragsgegners. Die finanziellen Mittel zur Bestreitung des Haushalts und der Darlehensrückzahlungen brachte der Antragsgegner ins Verdienen. Das Einkommen der Antragstellerin, sowohl das Erwerbseinkommen als auch die Arbeitslosenunterstützung und weiters die Kinderbeihilfe für ihren Sohn vereinnahmte der Antragsgegner. Auch sein Sohn lieferte seine Einkünfte von etwa 900 EUR bis 1.000 EUR beim Antragsgegner ab und erhielt davon vom Antragsgegner ein wöchentliches Taschengeld zunächst von ca 10 EUR, zuletzt von ca 40 EUR.

1996 kaufte der Antragsgegner ein Fahrzeug der Marke BMW 520, das er bei der Anschaffung eines neuen Autos im Jahr 2001 in Zahlung gab, wofür er etwa 900 EUR gutgeschrieben erhielt.

Der Antragsgegner finanzierte die Hochzeit seines Sohnes (im Oktober 1999), zu der 500 Gäste geladen waren. Im Zuge des Ehescheidungsverfahrens wurde der Antragsgegner mit einstweiliger Verfügung des Erstgerichts vom gemäß § 382b EO aus der ehelichen Wohnung weggewiesen; der Sohn des Antragsgegners hatte die Wohnung zu diesem Zeitpunkt bereits verlassen. Im Oktober 2000 zog die Antragstellerin mit ihrem Sohn aus der Ehewohnung aus. Der Antragsgegner kehrte nach Aufhebung der einstweiligen Verfügung mit Beschluss vom wieder dorthin zurück.

Bei ihrem Auszug nahm die Antragstellerin zahlreiche Gegenstände des Hausrats mit sich. Außer einem Sessel, der Schlafzimmereinrichtung und der Kücheneinrichtung samt Herd und Kühlschrank ließ die Antragstellerin nichts zurück. Mitgenommen hatte die Antragstellerin die Waschmaschine, Geschirr, Pfannen und Töpfe, Wäsche, ihren Schmuck, sowie weitere persönliche Gegenstände und die persönlichen Gegenstände ihres Sohnes, nämlich Goldmünzen, Computer, Computertisch und einen kleinen Fernseher; deren Wert kann nicht festgestellt werden. Welchen Wert die von der Antragstellerin bei ihrem Auszug mitgenommenen Teppiche haben und ob diese aus den ehelichen Ersparnissen oder aus vorehelichen Ersparnissen des Antragsgegners angeschafft wurden, kann nicht festgestellt werden.

Die Antragstellerin beantragte am im Aufteilungsverfahren nach §§ 81 ff EheG den Zuspruch einer Ausgleichszahlung von 54.233,28 EUR als Hälfte des von ihr behaupteten ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse. Wegen ihrer tatkräftigsten Mitarbeit und Sparsamkeit unterliege unter anderem die während der Zeit der Ehe erfolgte Rückzahlung der vom Antragsgegner für den Kauf der Ehewohnung aufgenommenen Kredite im Ausmaß von mindestens 51.742,82 EUR der Aufteilung, zumal die Wohnung dem Antragsgegner verblieben sei. Sie habe jedenfalls an der Wertschöpfung und Wertsteigerung der Ehewohnung voll teilzunehmen. Bis September 1999 habe sie auch den Sohn des Antragsgegners verköstigt und für ihn geputzt etc. Der Antragsgegner habe die Einkünfte aller Familienmitglieder einbehalten, seinem Sohn aber eine äußerst aufwendige Hochzeit finanziert und damit die von ihm einbehaltenen Beträge auf diesem Weg rückerstattet. Auch ein während der Ehe angeschafftes Fahrzeug und der Hausrat, von dem sie nur wenig an sich genommen habe, seien aufzuteilen.

Der Antragsgegner strebt die Abweisung des Antrags an. Von den Kreditraten von monatlich 433,42 EUR, die nur zur Hälfte zur Kapitaltilgung geführt hätten, im Übrigen aber für Zinsen aufgegangen seien, habe sein Sohn 50 % „darlehensweise" getragen. Es sei dadurch keine Vermögensvermehrung beim Antragsgegner eingetreten. Für den PKW seien ihm beim Ankauf eines anderen nur 908,41 EUR gutgeschrieben worden. Beim Auszug aus der Ehewohnung habe die Antragstellerin weit mehr vom ehelichen Gebrauchsvermögen mitgenommen, als ihr zustehe, weshalb der Antragsgegner Ersatz nachkaufen habe müssen. Eine allfällige Wertsteigerung der Ehewohnung während der Ehe könne keinesfalls Gegenstand des Aufteilungsverfahrens sein.

Das Erstgericht verpflichtete den Antragsgegner zu einer Ausgleichszahlung von 14.700 EUR und wies das Mehrbegehren ab. Während der Wert des Fahrzeugs dem Antragsgegner alleine zugekommen sei, sei der Hausrat zu wesentlichen Teilen von der Antragstellerin bei ihrem Auszug aus der ehelichen Wohnung mitgenommen worden. In Anwendung des § 273 ZPO werde dessen Wert mit 1.500 EUR angenommen. Die Tilgung von Darlehensverbindlichkeiten für die eheliche Wohnung während der ehelichen Gemeinschaft im Betrag von 30.000 EUR unterliege der Aufteilung. Die Antragstellerin habe im Wesentlichen den Haushalt für alle dort wohnenden Personen, also auch für ihren Sohn und den des Antragsgegners besorgt. Damit habe sie zum Erwerb des ehelichen Vermögens einen dem Beitrag des Antragsgegners gleichzuhaltenden Beitrag geleistet. Die Tatsache, dass der Antragsgegner auch finanzielle Beiträge zum Unterhalt des Sohnes der Antragstellerin geleistet habe, sei außer Betracht zu lassen, weil diese Beiträge den Leistungen der Antragstellerin für den Unterhalt des Sohnes des Antragsgegners gegenüberstünden. Schließlich sei auch der finanzielle Aufwand für die Hochzeit des Sohnes des Antragsgegners zumindest teilweise aus dem ehelichen Vermögen getragen worden. Vom gleichteiligen Aufteilungsschlüssel sei daher nicht abzugehen. Das Überwiegen des Beitrags des Antragsgegners zur Anschaffung der ehelichen Wohnung, weil er zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits seit etwa 10 Jahren Eigentümer der Wohnung gewesen sei, sei dadurch ausreichend berücksichtigt, dass nur die Kreditrückzahlungen in der Höhe der tatsächlichen Kapitaltilgung von 30.000 EUR der Aufteilung zugrunde gelegt werde. Unter Berücksichtigung des Fahrzeugwerts und des angenommenen Werts des Hausrats, erscheine eine vom Antragsgegner der Antragstellerin zu leistende Ausgleichszahlung von 14.700 EUR gerechtfertigt.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragstellerin teilweise Folge, jenem des Antragsgegners jedoch nicht und erhöhte die Ausgleichszahlung auf 25.500 EUR. Es unterließ einen Bewertungsausspruch und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig. Es sei unbestritten, dass die vom Antragsgegner in die Ehe eingebrachte Ehewohnung nicht in die Aufteilung einzubeziehen sei. Nach einhelliger Judikatur seien aber selbst dann, wenn eine Liegenschaft gemäß § 82 Abs 1 Z 1 EheG nicht der Aufteilung unterliege, die von den Ehepartnern auf die Liegenschaft gemachten wertsteigernden Aufwendungen im Rahmen der Aufteilung zu berücksichtigen. Als wertsteigernde Aufwendungen auf die an und für sich nicht in die Aufteilung einzubeziehende Ehewohnung seien zweifellos die während aufrechter ehelicher Gemeinschaft aus jenen Mitteln, welche für den Unterhalt aller im ehelichen Haushalt lebenden Personen zur Verfügung gestanden seien, aufgebrachten Tilgungsraten zu verstehen. Es sei aber nicht (nur) die Summe der während dieser Zeit herbeigeführten Kapitaltilgung heranzuziehen, sondern die im relevanten Zeitraum zwischen Eheschließung und Auflösung der ehelichen Gemeinschaft eingetretene Erhöhung des Verkehrswerts, welche mit 51.600 EUR festgestellt sei. Gerade der Umstand, dass dabei nur Schulden des einbringenden Ehegatten getilgt worden seien, rechtfertige es, nicht bloß die Tilgung, sondern die Steigerung des Verkehrswerts als ehelichen Zugewinn gemäß § 83 Abs 1 EheG nach Billigkeit unter Bedachtnahme auf Gewicht und Umfang des Beitrags jedes Ehegatten im Wege einer Ausgleichszahlung aufzuteilen, und zwar zu gleichen Teilen. Daran könne nichts ändern, dass der Antragsgegner das Einkommen aller Haushaltsangehörigen als eigenes Einkommen angesehen habe, um so weniger, als die Antragstellerin nach den Feststellungen den Haushalt auch für alle Familienmitglieder geführt habe. Es sei auch nicht zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin (gemeint nach einer Wegweisung des Antragsgegners im Rahmen einer einstweiligen Verfügung) die Wohnung eine gewisse Zeit alleine benützt habe, weil in die Aufteilung nur Zugewinn bis zum Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft einzubeziehen sei. Die Anwendung des § 273 ZPO zur Schätzung des von der Antragstellerin bei ihrem Auszug aus der Ehewohnung mitgenommenen Hausrats sei gerechtfertigt. Aufzuteilen seien daher 51.600 EUR (Wertsteigerung der Ehewohnung), 900 EUR (Fahrzeugwert) und 1.500 EUR (Hausrat), in Summe also 54.000 EUR; davon habe die Antragstellerin Anspruch auf die Hälfte (27.000 EUR) abzüglich des von ihr mitgenommenen Hausrats, sodass eine Ausgleichszahlung von 25.500 EUR verbleibe. Mangels Beurteilung über den Einzelfall hinausgehender Ermessensfragen seien die Voraussetzungen § 62 Abs 1 AußStrG nicht gegeben.

Dagegen richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragsgegners, mit dem er die Abänderung im Sinn einer Antragsabweisung, hilfsweise die Aufhebung der Beschlüsse der Vorinstanz(en) begehrt und als erhebliche Rechtsfragen unter anderem eine unzulässige Überschreitung des Ermessensspielraums durch das Rekursgericht geltend macht.

Dem tritt die Antragstellerin in der ihr freigestellten Revisionsrekursbeantwortung entgegen.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig , weil das Rekursgericht bei der Berücksichtigung des Wertzuwachses einer nicht der Aufteilung unterliegenden Ehewohnung von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen ist. Sie ist auch teilweise berechtigt .

1. Zunächst ist klarzustellen, dass der zweitinstanzliche Entscheidungsgegenstand 20.000 EUR jedenfalls übersteigt, weil die zweite Instanz angesichts der von beiden Seiten erhobenen Rekurse über eine (noch) begehrte Ausgleichszahlung von 26.000 EUR zu entscheiden hatte.

2. Selbst wenn - wie es hier unstrittig der Fall ist - eine Liegenschaft gemäß § 82 Abs 1 Z 1 EheG nicht der Aufteilung unterliegt, sind die von den Ehepartnern auf die Liegenschaft gemachten, wertsteigernden Aufwendungen im Rahmen der Aufteilung zu berücksichtigen. Dieser Rechtssatz gilt aber nur, wenn durch gemeinsame Arbeit oder Ersparnis ein Wertzuwachs im Vermögen eines der früheren Ehepartner bewirkt worden ist (RIS Justiz RS0057308, RS0057363, RS0114449 [T1]). Daher bilden Wertsteigerungen einer in das Aufteilungsverfahren nicht einzubeziehenden Liegenschaft, die nicht auf die Anstrengungen oder den Konsumverzicht der Eheleute, sondern auf allgemeine Preissteigerungen von Liegenschaften zurückzuführen sind, keine eheliche Errungenschaften (RIS Justiz RS0113358 [T1]).

Das Rekursgericht hat zur Grundlage seiner Ermittlung der Ausgleichszahlung die Differenz zwischen dem Wert der Ehewohnung bei Eheschließung von 97.000 EUR und jenen „zum Aufteilungszeitpunkt" von 148.600 EUR, wie sie im Gutachten vom als Verkehrswerte ermittelt wurden, gemacht. Allerdings lässt sich dem Gutachten klar entnehmen, dass die unterschiedlichen Verkehrswerte aus der Steigerung des Bodenwerts (von 159,88 EUR/m² auf 400 EUR/m²) und des der Berechnung des Bauwerts unterstellten Baukostensatzes (von 1.017,42 EUR auf 1.505 EUR) resultieren, dies obwohl sich der Abschlag für technisch/wirtschaftliche Abnutzung unter Berücksichtigung des Bau- und Erhaltungszustands von 5 % auf 12 % erhöhte. Damit ist zweifellos klargestellt, dass die Steigerung des Verkehrswerts ihre primäre Ursache in der Entwicklung der Liegenschafts- und Bau (stoff )preise hat, nicht jedoch in Anstrengungen oder Konsumverzicht der Eheleute. Schon deshalb bildet sie keine der Aufteilung unterliegende eheliche Errungenschaft. Die Vorgangsweise des Rekursgerichts erweist sich daher jedenfalls als unzutreffend, sodass auf seine weitere Argumentation nicht mehr näher eingegangen werden muss.

3. Daher erübrigt es sich auch, die Mängelrügen des Antragsgegners, die alle die (erstmalige) Berücksichtigung der Verkehrswertsteigerung durch das Rekursgericht zum Gegenstand haben, zu behandeln. Ihnen kommt nach der dargestellten Rechtslage keine Relevanz zu.

4.1. Oberster Grundsatz bei der Aufteilung der Vermögenswerte ist die Billigkeit (RIS Justiz RS0079235 [T1]). Bei der Aufteilung ist auch zu berücksichtigen, dass der eine Ehegatte es dem anderen durch einen Verzicht auf einen den Lebens- und Einkommensverhältnissen in der Ehe angemessenen Konsum ermöglichte, eheliches Gebrauchsvermögen anzuschaffen oder Ersparnisse anzusammeln (RIS Justiz RS0057477). Deshalb kann auch ein durch den Beitrag des einen Ehegatten ermöglichter Wertzuwachs, der (nur) dem anderen zugute kommt, bei der Aufteilung angemessen berücksichtigt werden, selbst wenn der Wertzuwachs eine nicht der Aufteilung unterliegende Sache betrifft (vgl RIS Justiz RS0057308).

So kann auf Wertsteigerungen, die im Eigentum eines Dritten eingetreten sind und deshalb nicht in die Aufteilungsmasse fallen, im Rahmen der Billigkeit Bedacht genommen werden, zumal wenn aufgrund der besonderen Verhältnisse anzunehmen ist, dass einer der früheren Ehegatten auch ohne Rechtsanspruch im Genuss der Wertsteigerungen verbleiben oder in absehbarer Zeit in deren Genuss kommen wird (RIS Justiz RS0057363 [T3, T 7, T 8 und T 9]). Ebenso fordert es die Billigkeit, den auch auf der Mitarbeit des Ehegatten beruhenden Wertzuwachs zu berücksichtigen, der nur deshalb nicht in die Aufteilungsmasse fällt, weil er in einem Unternehmen entstanden ist (RIS Justiz RS0079235). Wurde etwa eheliche Errungenschaft eines Ehegatten weitgehend in Unternehmensanteilen angelegt, die als solche der Aufteilung entzogen sind, kann es der Billigkeit entsprechen, dem anderen Ehegatten einen größeren Anteil an den der Aufteilung unterliegenden Ersparnissen zuzuerkennen (RIS Justiz RS0058268).

4.2. Hier ist eine eheliche Gemeinschaft zu beurteilen, in der der Antragsgegner sämtliche Einkünfte der Antragstellerin und sogar die für ihren Sohn ausbezahlte Familienbeihilfe an sich zog, um daraus nicht nur den gemeinsamen Haushalt zu finanzieren, sondern auch die im Zusammenhang mit der Finanzierung der Ehewohnung aufgenommenen Darlehen zu tilgen. Selbst wenn der Sohn des Antragsgegners - entsprechend dessen (allerdings unbewiesen gebliebener) Behauptung - die Rückzahlungsraten (endgültig) zur Hälfte bezahlt haben sollte, würde dies nichts daran ändern, dass (auch) der von der Antragstellerin geleistete Beitrag zur ehelichen Lebensgemeinschaft und die von ihr auf sich genommenen Einschränkungen es dem Antragsgegner ermöglichten, die auf seiner Eigentumswohnung lastenden Schulden während der ehelichen Gemeinschaft um 30.000 EUR zu reduzieren und dadurch eine, von der Preisentwicklung am Liegenschafts- und Baumarkt unabhängige, Wertsteigerung nur in seinem Vermögen zu erreichen. Es entspricht auch bei dieser Konstellation durchaus der Billigkeit, die Antragstellerin ungeachtet der Rechtslage, dass die Ehewohnung nicht in die Aufteilungsmasse einzubeziehen ist, an diesem im Vermögen des Antragsgegners eingetretenen Wertzuwachs teilhaben zu lassen.

5. Den dagegen vorgetragenen Argumenten des Antragsgegners ist Folgendes zu erwidern:

5.1. Der Antragsgegner verweist darauf, dass die Antragstellerin in der Zeit zwischen seiner Wegweisung und ihrem Auszug die Wohnung allein benützt habe. Er übersieht in diesem Zusammenhang allerdings, dass die Alleinbenützung der Ehewohnung ihre Ursache in seiner Wegweisung hat, weshalb es grob unbillig wäre, die Antragstellerin deshalb wirtschaftlich zu belasten. Im Übrigen ist die Anrechnung eines fiktiven Mietwerts der der Antragsgegnerin überlassenen ehemaligen Ehewohnung auf den Ausgleichsanspruch ausgeschlossen, da sie ihr Wohnrecht aus § 97 ABGB ableitete, das im Aufteilungsanspruch gemäß den §§ 81 ff EheG fortbestand (RIS Justiz RS0047248 [T1] = RS0013521 [T1]).

5.2. Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass die Behauptung des Antragsgegners, sein Sohn habe die Darlehensrückzahlung mitfinanziert, nicht erwiesen ist. Es steht nur fest, dass der Antragsgegner einen Großteil des Einkommens seines Sohnes einbehalten hat, während dessen konkrete Verwendung ungeklärt blieb; ein Verbrauch dieser Gelder für die Rückzahlung der Darlehen ist zwar grundsätzlich denkbar, aber keineswegs zwingend anzunehmen. Gerade die feststehende Finanzierung der großzügigen Hochzeit seines Sohnes im Oktober 1999 lässt ebenso ein Ansparen für diesen Zweck naheliegend erscheinen. Der Einwand des Antragsgegners, die Antragstellerin könne nicht jene Teile des Zugewinns beanspruchen, die durch Zahlungen seines Sohnes erleichtert worden seien, geht daher mangels ausreichender Grundlage in den Feststellungen ins Leere.

5.3. Die Aufnahme des Sohnes der Antragstellerin in den gemeinsamen Familienverband und die allfenfalls damit verbundenen Leistungen des Antragsgegners für ihn sind schon deshalb nicht zu berücksichtigen, weil ihnen die Führung des Haushalts der Antragstellerin auch für den Sohn des Antragsgegners gegenübersteht.

5.4. Auch wenn man die Rückzahlungen der Darlehen (auch) als Naturalunterhaltsleistungen qualifiziert, ändert dies nichts am damit verknüpften Wertzuwachs im Vermögen des Antragsgegners (in Form der teilweisen Schuldtilgung), die allein ihm zugute kommt; daran soll aber die Antragstellerin wegen ihres Beitrags dazu aus Gründen der Billigkeit teilhaben.

6. Gegen die Aufteilung 50 : 50 wird im Revisionsrekurs nichts vorgetragen, sodass kein Anlass besteht, davon abzugehen.

Bei der Ermittlung einer der Antragstellerin zustehenden Ausgleichszahlung ist zu bedenken, dass die vorhandene Aufteilungsmasse, bestehend aus dem Wert des PKW von 900 EUR und dem Wert des (von der Antragstellerin an sich genommenen) Hausrats von 1.500 EUR (der in der Ehewohnung verbliebene Hausrat wird offensichtlich von beiden Seiten übereinstimmend mit Null bewertet), 2.400 EUR ausmacht; davon hat die Antragstellerin schon (den Wert von) 1.500 EUR an sich genommen, weshalb sie einen Ausgleich von 300 EUR an den Antragsgegner vorzunehmen hat. Der beim Antragsgegner eingetretene Vermögenszuwachs ist im Ausmaß von 15.000 EUR zu berücksichtigen, weshalb sich eine Ausgleichszahlung zu Gunsten der Antragstellerin von 14.700 EUR errechnet. Daher erweist sich die Rechtsansicht des Erstgerichts als zutreffend, sodass dessen Beschluss wiederherzustellen war.

7. Für die Kostenentscheidung ist wegen der Übergangsregelung des § 203 Abs 7 AußStrG 2005 noch § 234 AußStrG aF anzuwenden. Dem vom Rekursgericht unbehandelt gelassenen Rekurs des Antragsgegners im Kostenpunkt kann kein Erfolg zukommen. Sein einziges Argument besteht nämlich - ungeachtet der zugestandenen Anwendbarkeit des § 234 AußStrG aF - im Ergebnis darin, dennoch Kostenersatz nach seiner Obsiegensquote iSd § 78 AußStrG 2005 zu verlangen. Aus welchen konkreten Gründen die Kostenentscheidung des Erstgerichts unbillig sein soll, führt der Antragsgegner allerdings nicht substantiiert aus. Es hat daher bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung zu bleiben. Da beide Rekurse erfolglos blieben, entspricht es der Billigkeit, die Kosten des Rekursverfahrens gegeneinander aufzuheben. Diese Vorgangsweise erscheint auch für das Revisionsrekursverfahren nicht unbillig, in dem der Antragsgegner beinahe zur Hälfte erfolgreich war.