TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
OGH vom 21.06.2006, 7Ob105/06a

OGH vom 21.06.2006, 7Ob105/06a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Alfred H***** , vertreten durch Hausberger-Moritz-Schmidt, Rechtsanwälte in Wörgl, gegen die beklagte Partei R***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Matthias Bacher, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 20.324,98 sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom , GZ 3 R 108/05g-24, womit das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom , GZ 37 Cg 91/04t-19, infolge Berufung der klagenden Partei abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Rechtssache wird zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Der Kläger hatte für einen dem Kreditnehmer Sebastian E***** von der S***** AG (im Folgenden Bank) gewährten Kredit gegenüber der Beklagten die Haftung als Bürge und Zahler bis zu einem Betrag von ATS 1,5 Mio übernommen. Als weitere Sicherstellung diente die Vinkulierung einer vom Kreditnehmer bei der Beklagten im Jahr 1984 abgeschlossenen Er- und Ablebensversicherung mit einer Laufzeit vom bis . Auf Grund des betreffenden Vinkulierungsantrages des Kreditnehmers stellte die Beklagte am eine neue Polizze aus, die im Hinblick auf die gewünschte

Vertragsänderung unter anderem folgende Bestimmungen enthielt:

„BEZUGSRECHT:

Die Versicherungsleistung wird ausbezahlt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
-
im Erlebensfall an den Versicherungsnehmer Sebastian E***** [Kreditnehmer] ...;
-
im Ablebensfall an die Personen laut Antrag.
...
BESONDERE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN:
1.
...
2.
Wir nehmen vertragsgültig zur Kenntnis, dass der Bezugsberechtigte im Leistungsfall (widerruflich) lautet auf: S***** AG [Bank]..."
Am stellte die Beklagte neuerlich eine geänderte Polizze aus, in der die hier maßgeblichen Bestimmungen lauteten:
„BEZUGSRECHT:
Die Versicherungsleistung wird ausbezahlt:
-
im Erlebensfall an den Versicherungsnehmer Sebastian E***** [Kreditnehmer]...;
-
im Ablebensfall an die Personen laut Antrag.
...
BESONDERE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN:
1.
...
2.
Es gilt als vereinbart, dass das Bezugsrecht für den Ab- und Erlebensfall auf die Dauer der Vormerkung zu Gunsten der S***** AG, *****, [Bank],
geändert ist und zusätzlich eine Auszahlungssperre der Versicherungsleistung zu Gunsten des oben genannten Kreditgebers angemerkt ist.
Die R***** AG [Beklagte] ist verpflichtet, den oben genannten Kreditgeber bei Einlangen eines vom Versicherungsnehmer unterzeichneten Antrages auf Änderung des Bezugsrechtes, Vormerkung eines Pfandrechtes oder einer Abtretung, Summenherabsetzung, Verlängerung der Versicherungsdauer, Einstellung der Prämienzahlung sowie für den Fall des Zahlungsverzuges und eines Auftrages zur Drittschuldneräußerung schriftlich zu verständigen. Die R***** AG [Beklagte] ist angewiesen, für den Fall eines vom Versicherungsnehmer beantragten Rückkaufes oder einer Vorauszahlung sowie für den Fall des Er- und Ablebens die entsprechende Versicherungsleistung dem vom oben genannten Kreditgeber angegebenen Kreditkonto gutzubringen. Für den die Forderungen des Kreditgebers übersteigenden Teil der Versicherungsleistung tritt das Bezugsrecht laut Vertragsunterlagen (Antrag bzw spätere Änderung) in Kraft."
Anfang September 1994 nahm die Bank den Kläger auf Grund seiner Kredithaftung „durch Umbuchung von ATS 1,5 Mio" in Anspruch. Mit Bescheid vom pfändete das Finanzamt K***** auf Grund von Abgabenforderungen gegen den Kreditnehmer unter anderem dessen Ansprüche aus der Lebensversicherung. Die der Beklagten als Drittschuldner am zugestellte Bescheidausfertigung lautete:
„BESCHEID Pfändung und Überweisung einer Geldforderung Herr E***** Sebastian [Kreditnehmer] schuldet Abgaben einschließlich Nebengebühren ...
Zusammen ATS 508.399,--
Wegen dieses Gesamtbetrages wird die Forderung in unbekannter Höhe, die dem Abgabenschuldner aus dem nachfolgenden Grund gegen sie angeblich zusteht, gepfändet.
Die Pfändung umfasst sämtliche Forderungen des Abgabenschuldners aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis. Sämtliche Ansprüche aus folgenden Versicherungen:
...
Lebensversicherung, Polizzen-Nr. 1692783-2
...
Sie dürfen, soweit diese Forderung gepfändet ist, nicht mehr an den Abgabenschuldner zahlen.
Wurde nicht nur eine Pfändung, sondern eine Pfändung und Überweisung von Geldforderungen verfügt, wird die vorstehend gepfändete Forderung gemäß § 71 Abgabenexekutionsordnung der Republik Österreich ohne Beeinträchtigung früher erworbener Rechte dritter Personen bis zur Höhe der vollstreckbaren Forderung zur Einziehung überwiesen und an sie als Drittschuldnerin die Aufforderung gerichtet, die gepfändete Forderung bis zur Höhe des oben bezeichneten Gesamtbetrages an das angeführte Finanzamt einzuzahlen bzw zu überweisen.
...
Hinweis:
Um eine korrekte Verrechnung der zur Einziehung überwiesenen bzw eingezahlten Beträge zu gewährleisten, ist eine Verwendung des/der beiliegenden Erlagsscheine(s) erforderlich.
Ergänzend werden Sie darauf aufmerksam gemacht, dass eine ungerechtfertigte Nichtbefolgung der mit diesem Bescheid erteilten Aufträge zu gerichtlichen Schritten führen kann (Drittschuldnerklage)."
Der Kläger stellte sich (sowohl gegenüber der Bank als auch gegenüber der Beklagten) auf den Standpunkt, mit Erfüllung seiner Bürgschaftsverpflichtung sei die Sicherheit in Form der Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag gemäß § 1358 ABGB auf ihn übergegangen. Die Bank trat dem nicht entgegen, sondern übermittelte dem Kläger zu Handen des schon damals für ihn einschreitenden Klagevertreters mit Schreiben vom das Original der in ihrem Besitz befindlichen Lebensversicherungspolizze. Der Beklagten teilte die Bank mit Schreiben vom mit, dass das der Sicherstellung durch den Lebensversicherungsvertrag zugrunde liegende Kreditverhältnis zum Abschluss gekommen sei und die Sicherheiten gemäß § 1358 ABGB auf Dritte übergegangen seien und ersuchte um Devinkulierung der Polizze.
Am stellte die Beklagte eine geänderte Polizze aus, die sie mit Schreiben vom selben Tag dem Kläger übermittelte. Die hier maßgeblichen Bestimmungen dieser Polizze lauten:
„BEZUGSRECHT:
Die Versicherungsleistung wird ausbezahlt:
-
im Erlebnisfall an den Versicherungsnehmer Sebastian Eberl, [Kreditnehmer], ...;
-im Ablebensfall an Alfred H***** [Kläger]...
...
BESONDERE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN:
1.
...
2.
...
3.
Es gilt als vereinbart, dass das Bezugsrecht für den Ab- und Erlebensfall auf die Dauer der Vormerkung zugunsten Alfred H***** [Kläger]
geändert ist und zusätzlich eine Auszahlungssperre der Versicherungsleistung zugunsten des oben genannten Kreditgebers angemerkt ist.
Die R***** AG [Beklagte] ist verpflichtet, den oben genannten Kreditgeber bei Einlangen eines vom Versicherungsnehmer unterzeichneten Antrages auf Änderung des Bezugsrechtes, Vormerkung eines Pfandrechtes oder einer Abtretung, Summenherabsetzung, Verlängerung der Versicherungsdauer, Einstellung der Prämienzahlung sowie für den Fall des Zahlungsverzuges und eines Auftrages zur Drittschuldneräußerung schriftlich zu verständigen. Die R***** AG [Beklagte] ist angewiesen, für den Fall eines vom Versicherungsnehmer beantragten Rückkaufes oder einer Vorauszahlung sowie für den Fall des Er- und Ablebens die entsprechende Versicherungsleistung dem vom oben genannten Kreditgeber angegebenen Kreditkonto gutzubringen. Für den die Forderung des Kreditgebers übersteigenden Teil der Versicherungsleistung tritt das Bezugsrecht laut Vertragsunterlagen (Antrag bzw spätere Änderung) in Kraft.
Eine am vorgenommene neuerliche Polizzenänderung betraf die Höhe der Versicherungsleistung.
Ab wurde die Versicherung prämienfrei gestellt. Mit Schreiben vom (nach Ablauf des Versicherungsvertrages am ) ersuchte der Kläger um Auszahlung des Guthabens „unter Berücksichtigung allfälliger vorrangiger Rechte". Die Beklagte gab ihm mit Schreiben vom die „Erlebensleistung" (einschließlich Gewinnanteil) mit EUR 20.774,58 bekannt. Die Urgenz der Auszahlung beantwortete die Beklagte damit, dass zur Auszahlung die Zustimmung der Pfandgläubiger V***** und Finanzamt K***** erforderlich sei.
Das Finanzamt K***** kündigte den Lebensversicherungsvertrag mit Schreiben an die Beklagte vom unter Hinweis auf „den Bescheid, Pfändung und Überweisung einer Geldforderung vom " mit sofortiger Wirkung und ersuchte um Überweisung des Auszahlungsbetrages bis zur Höhe des noch aushaftenden Betrages an Abgabenverbindlichkeiten von EUR 20.324,98. Die Beklagte zahlte am den Gesamtbetrag aus der Lebensversicherung von 20.774,98 EUR an das Finanzamt aus. Ein (ausdrücklicher) Widerruf des in den Polizzen jeweils ausgewiesenen Bezugsrechtes war nicht erfolgt. Der Kläger (der die Differenz auf die „Erlebensleistung" von EUR 449,60 von der Beklagten inzwischen erhalten hat) begehrte zuletzt den Zuspruch von EUR 20.324,98 sA und brachte dazu, soweit im Revisionsverfahren wesentlich, vor: Der Bank als Vinkulargläubigerin sei zur Kreditsicherung ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt worden. Er sei dadurch, dass er seiner Zahlungsverpflichtung als Bürge nachgekommen sei, gemäß § 1358 ABGB in die Rechte der Bank eingetreten. Die Vinkulierung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag (Auszahlungssperre) habe unverändert seit bestanden und sei daher gegenüber dem im Jahr 1998 vom Finanzamt begründeten Absonderungsrecht bevorrangt. Auf Grund des festgelegten Bezugsrechtes habe der Versicherungsnehmer (Kreditnehmer) gegenüber der Beklagten keinerlei Auszahlungsansprüche gehabt, die im Zuge der Pfändung wirksam auf das Finanzamt K***** übergehen hätten können. Das in sämtlichen Polizzen seit festgelegte Bezugsrecht sei auch nie widerrufen worden und sei daher bei Ablauf des Versicherungsvertrages im Dezember 2002 aufrecht gewesen. Damals habe er, der Kläger, daher einen Auszahlungsanspruch gehabt. Nach Ablauf des Versicherungsvertrages sei weder eine Änderung des Bezugsrechtes noch eine Kündigung möglich gewesen. Die mit Schreiben des Finanzamtes vom erfolgte Kündigung sei verspätet und daher wirkungslos gewesen. Darüber hinaus habe das Finanzamt im Bescheid vom nur eine Pfändung, nicht jedoch eine Überweisung verfügt. Aus der Pfändung allein resultiere kein Auszahlungsanspruch, weshalb der Zahlung der Beklagten an das Finanzamt auch aus diesem Grund keine schuldbefreiende Wirkung zugekommen sei.
Er stütze seinen Anspruch auch auf den Titel des Schadenersatzes. Entgegen ihrer in den Versicherungspolizzen festgehaltenen Verpflichtung habe es die Beklagte unterlassen, ihn und die Bank von der Pfändung durch das Finanzamt und der an sie ergangenen Aufforderung zur Drittschuldneräußerung zu verständigen. Auf Grund der widerstreitenden Auszahlungsansprüche wäre die Beklagte verpflichtet gewesen, das Auszahlungsguthaben bei Gericht zu hinterlegen. Dadurch wäre er, der Kläger, in die Lage versetzt worden, seinen rangbesseren Anspruch gegenüber dem Finanzamt durchzusetzen. Die Bank habe sich bei Einräumung des Kredites zusätzlich Rechte einräumen lassen, deren „ergänzende" Geltendmachung nur deshalb unterblieben sei, weil er auf die Erfüllung der Verpflichtungen durch die Beklagte (Guthabensauszahlung, Verständigung bei Begründung widerstreitender Rechte, Beachtung der Auszahlungssperre und Hinterlegung des Guthabens im Falle erheblicher Zweifel) vertraut habe.
Die Beklagte beantragte Klagsabweisung. Sie wendete im Wesentlichen ein, der Bank sei im Zuge der Vinkulierung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag lediglich ein widerrufliches Bezugsrecht eingeräumt worden. Zur Ausstellung der geänderten Polizze vom sei es gekommen, weil die Bank offensichtlich mit ihrer Stellung als lediglich Bezugsberechtigte laut Polizze vom nicht einverstanden gewesen sei, weshalb ihr in der geänderten Polizze zusätzlich die Stellung als Vinkulargläubigerin eingeräumt worden sei. Die Vinkulierung entfalte keine absolute Wirkung. Das mit Bescheid des Finanzamtes K***** vom begründete Pfandrecht sei vorrangig. Bestritten werde, dass die Ansprüche aus dem Sicherungsvertrag dem Finanzamt nicht überwiesen worden wären. Aber schon allein auf Grund der erfolgten, Pfändung sei sie, die Beklagte, nicht befugt gewesen, eine Auszahlung an den Kläger vorzunehmen. Sie sei auf Grund der Pfändung und der nachfolgenden Kündigung des Lebensversicherungsvertrages durch das Finanzamt vielmehr genötigt gewesen, den Klagsbetrag an die Finanzverwaltung auszuzahlen. Dass sie zu Lasten des Klägers Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag verletzt habe, werde bestritten. Sie habe erst durch ein Schreiben des Klagevertreters vom Kenntnis davon erlangt, dass der Kläger in die Rechte der Bank eingetreten sein solle.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Aus § 166 VersVG ergebe sich, dass das eingeräumte Bezugsrecht widerruflich sei, da in den Polizzen die Unwiderruflichkeit des Bezugsrechtes nicht angemerkt sei. Unter Vinkulierung sei eine Zahlungssperre zu Gunsten des Vinkulargläubigers mit der Wirkung zu verstehen, dass die Leistungen des Versicherers an den Versicherungsnehmer nur mit Zustimmung des Vinkulargläubigers möglich seien. Der Zahlungssperre komme keine absolute Wirkung zu. Da die Pfändung durch das Finanzamt bereits vor Einräumung der Bezugsberechtigung und der Vinkulierung zu Gunsten des Klägers erfolgt sei, erscheine eine Auszahlung der Klagsforderung zu Gunsten des Klägers nicht möglich. Im Zeitpunkt des Leistungsanfalles (Ablauf der Versicherungsdauer) habe auf Grund der davor erfolgten Pfändung durch das Finanzamt ein Anspruch des Bezugsberechtigten nur mehr „in einem allfälligen darüber hinausgehenden Ausmaß" entstehen können.
Das Berufungsgericht änderte die Entscheidung der ersten Instanz - mit Ausnahme des die gesetzlichen Zinsen übersteigenden Zinsenbegehrens - im klagsstattgebenden Sinn ab. Seine Rechtsausführungen lassen sich dahin zusammenfassen, der Kläger mache zu Recht geltend, gemäß § 1358 ABGB in die Rechte der Bank als Vinkulargläubigerin und Bezugsberechtigter eingetreten zu sein. Zwar sei das vom Versicherungsnehmer einem Dritten eingeräumte Bezugsrecht auf Grund seines Charakters als bloß schwaches, unvererbliches Anwartschaftsrecht grundsätzlich nicht verwertbar und könne weder abgetreten noch verpfändet werden. Dennoch sei ihm (insbesondere in Verbindung mit einer zu Gunsten des Kreditgebers vereinbarten Zahlungssperre) die Eignung als - wenn auch schwaches - Mittel zur Kreditsicherung nicht abzusprechen. Werde es als solches vom Versicherungsnehmer eingesetzt, spreche nichts dagegen, die dem Kreditgeber in der Form einer Bezugsberechtigung in Verbindung mit einer Auszahlungssperre eingeräumte Vinkulierung als Nebenrecht anzusehen, welches im Wege der Legalzession des § 1358 ABGB auf den Zahler übergehe. Der Kläger sei daher mit Befriedigung der Bank als in Anspruch genommener Bürge im September 1994 in deren Rechte als Vinkulargläubiger eingetreten. Dieser Umstand sei zwar nicht der Verpfändung der Ansprüche des Kredit- und Versicherungsnehmers aus dem Versicherungsvertrag durch das Finanzamt entgegengestanden, doch habe das Finanzamt von der ihm dadurch eröffneten Möglichkeit, die Ansprüche des Kreditnehmers (Verpflichteten) aus dem Versicherungsvertrag zum Entstehen zu bringen und die eingeräumte Bezugsberechtigung zu widerrufen, nicht Gebrauch gemacht, weshalb der Kläger mit dem Eintritt des Versicherungsfalles am als Bezugsberechtigter einen eigenen Anspruch auf die Versicherungsleistung gegen die Beklagte erworben habe, der dem Zugriff des Finanzamtes als Gläubigerin des Kredit- und Versicherungsnehmers nicht mehr unterlegen sei.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage fehle, ob die in Form einer Zahlungssperre in Verbindung mit der Einräumung eines (widerruflichen) Bezugsrechtes zu Gunsten eines Kreditgebers eingeräumte Vinkulierung im Wege der Legalzession des § 1358 ABGB auf den Zahler übergehe.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der Beklagten, die unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache geltend macht und beantragt, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen (also das Ersturteil wiederhergestellt) werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt in der Revisionsbeantwortung, das Rechtsmittel seiner Prozessgegnerin zurückzuweisen oder ihm keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig und im Sinne des Aufhebungsantrages auch berechtigt.

Wie der Oberste Gerichtshof in der auch schon von den Vorinstanzen

zitierten Entscheidung 7 Ob 304/99b, SZ 73/19 = RdW 2000/531 = JBl

2000, 583 = ÖBA 2000, 927 = ZIK 2000, 72 = VR 2001, 62 = NZ 2001, 223

= VersR 2002, 733 dargelegt hat, können Forderungen des

Versicherungsnehmers „aus der Versicherung" (§ 15 VersVG) als Geldforderungen im Allgemeinen ohne weiteres abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden und sind daher als Kreditsicherungsmittel geeignet. Der Versicherungsnehmer kann dem Kreditgeber seinen Anspruch gegen den Versicherer verpfänden, zur Sicherung abtreten oder (in der Lebens- und Unfallversicherung) den Gläubiger auch als Begünstigten (Bezugsberechtigten) einsetzen. Neben diesen drei „klassischen" Sicherungsformen hat sich in der österreichischen Vertragspraxis noch die so genannte „Vinkulierung" von Versicherungsforderungen herausgebildet, die gesetzlich nicht geregelt ist. Ihr Inhalt richtet sich nach der Vereinbarung der Parteien (RIS-Justiz RS0106149) und ergibt sich mangels individueller Absprachen daher in der Regel aus Formularen, die von der Kreditwirtschaft bzw der Versicherungswirtschaft verwendet werden (vgl Fenyves, Die „Vinkulierung" von Versicherungsforderungen in ÖBA 1991, 14 f; Kömürcü-Spielbüchler, Die Vinkulierung von Versicherungen 8 ff). Nach herrschender Auffassung ist darunter als „fester Kern", also als Charakteristikum und unumgänglicher Mindestinhalt, eine Zahlungssperre zu Gunsten des Vinkulargläubigers mit der Wirkung zu verstehen, dass Leistungen des Versicherers an den Versicherungsnehmer nur mit Zustimmung des Vinkulargläubigers möglich sind (SZ 73/19 mwN; 7 Ob 266/04z, 7 Ob 75/05p). Die üblichen Vinkulierungsverreinbarungen, insbesondere in der Lebensversicherung, enthalten ausdrücklich gar keine Abtretungsverbote und Pfändungsverbote, sondern nur eine „Zahlungssperre". Zahlungssperren, die von den Parteien eines Schuldverhältnisses zu Gunsten Dritter (also insbesondere von einem Versicherungsnehmer und dem Versicherer zu Gunsten eines Vinkulargläubigers) vereinbart wurden, wirken nicht absolut, sondern nur relativ (RIS-Justiz RS0113295). Dass die hier zwischen Kreditnehmer und kreditgebender Bank getroffene und in den Polizzen vermerkte Vinkulierungsvereinbarung eine bloße „Zahlungssperre" beinhaltete, ist im Revisionsverfahren nicht mehr strittig. Zusätzlich zu dieser Zahlungssperre wurde im vorliegenden Fall von vornherein auch die Einsetzung der Bank (und später des Klägers) als Begünstigte (Begünstiger) aus der Lebensversicherung vereinbart und in den jeweiligen Polizzen festgehalten.

Nach § 166 Abs 1 VersVG ist im Zweifel anzunehmen, dass dem Versicherungsnehmer die Befugnis vorbehalten ist, ohne Zustimmung des Versicherers einen Dritten als Bezugsberechtigten zu bezeichnen oder anstelle des so bezeichneten Dritten einen anderen zu setzen. Ein als bezugsberechtigt bezeichneter Dritter erwirbt, wenn der Versicherungsnehmer nichts Abweichendes bestimmt, das Recht auf die Leistung der Versicherung erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalles (§ 166 Abs 2 VersVG). Vor dem Eintritt des Versicherungsfalles besitzt der (widerruflich) Bezugsberechtigte noch keine gesicherte Rechtsposition (Anwartschaft), sondern nur eine Hoffnung oder Erwerbsaussicht (Schwintowski in BK § 166 VVG Rn 18 mwN; vgl Römer in Römer/Landheid VVG2 § 166 Rn 10 mwN). Der Bezugsberechtigte wird durch die Einräumung des Bezugsrechtes also nicht Träger der Rechte und Pflichten aus dem Lebensversicherungsvertrag. Der Versicherungsnehmer ist weiter Prämienschuldner, hat die Obliegenheiten zu erfüllen und ist Inhaber sämtlicher Gestaltungsrechte (Schwintowski aaO). Erst mit Eintritt des Versicherungsfalles erwirbt der Bezugsberechtigte unmittelbar das Recht, die Versicherungsleistung zu fordern (Schwintowski aaO Rn 19 mwN).

Der Anspruch des Versicherungsnehmers auf die Versicherungsleistung ist bis zum Eintritt des Versicherungsfalles pfändbar (Kollhosser in Prölss/Martin VVG27 § 13 ALB 86 Rn 63; Schwintowski aaO Rn 36) und auch verpfändbar (Kollhosser aaO Rn 64; Schwintowski aaO Rn 31, jeweils mwN). Verpfändet der Versicherungsnehmer seine Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag, wird dem Pfandgläubiger ein Vorrecht vor dem Bezugsberechtigten eingeräumt (RIS-Justiz RS0080565), weil der Versicherungsnehmer durch die Verpfändung der Versicherungsansprüche die Bezugsberechtigung konkludent widerruft (SZ 73/19). Mit der Pfändung erwirbt der Gläubiger zugleich das Recht auf Widerruf einer Bezugsberechtigung (Schwintowski aaO Rn 36 mwN). Hat der betreibende Gläubiger, der ein zwangsweises Pfandrecht an den Rechten aus einem Lebensversicherungsvertrag erworben hat, bis zum Tode des Versicherungsnehmers einen Widerruf der Bezugsberechtigung unterlassen, so erwirbt der Bezugsberechtigte den Anspruch auf die Versicherungssumme, ohne durch das Pfandrecht beschränkt zu werden (1 Ob 555/86, SZ 59/114 = JBl 1987, 46 = RdW 1986, 370). Im jüngeren deutschen Schrifttum wird abweichend zu früheren Lehrmeinungen die Ansicht vertreten, dass der Widerruf, sofern dies dem auszulegenden Parteiwillen entspricht, mit der Pfändung konkludent erklärt werde (Schwintowski aaO Rn 36; Kollhosser aaO). Im Fall des rechtzeitigen Widerrufes, wozu aber Überweisung des Rechtes auf Widerruf vorausgesetzt wird (Kollhosser aaO mwN), beeinträchtigt demnach die Bezugsberechtigung das Recht des Pfändungsgläubigers nicht (Kohlhosser aaO; vgl Römer aaO § 166 Rn 16). Werden dem Pfändungsgläubiger die gepfändeten Rechte zur Einziehung überwiesen, hat er die Stellung eines Zessionars (Schwintowski aaO Rn 38;

Kollhosser aaO).

Der Versicherungsnehmer kann einem Dritten aber auch eine unwiderrufliche Bezugsberechtigung einräumen (Schwintowski aaO mwN;

Kollhosser aaO § 166 VVG Rn 5). Das unwiderrufliche Bezugsrecht entsteht durch einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung des Versicherungsnehmers, die ausdrücklich im Versicherungsverhältnis bestimmt sein muss (Schwintowski aaO Rn 45 mwN). Demnach reicht es nicht, dass etwa Versicherungsnehmer und Dritter im Valutaverhältnis vereinbart haben, dass das Bezugsrecht unwiderruflich sein solle (Kollhosser aaO § 166 Rn 5; vgl Römer aaO § 166 Rn 11 mwN). Mit Einräumung des unwiderruflichen Bezugsrechtes erwirbt der Bezugsberechtigte den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Versicherungsleistung sofort (Römer aaO § 166 Rn 11). Gläubiger des Versicherungsnehmers können daher (anders als die Gläubiger des unwiderruflich Bezugsberechtigten) den Anspruch auf Versicherungsleistung nicht pfänden (vgl Schwintowski aaO Rn 48; Kollhosser aaO § 13 ALB 86 Rn 63; Römer, aaO § 166 Rn 16 mwN). Das Erstgericht hat nun festgestellt, dass der Bank (und später - nach Pfändung des Versicherungsanspruches durch das Finanzamt - ausdrücklich dem Kläger) ein widerrufliches Bezugsrecht eingeräumt worden sei. Das Berufungsgericht hingegen meinte, diese (Tat-)Frage offen lassen zu können, weil der Anspruch des Klägers auch im Falle der nur widerruflichen Einräumung des Bezugsrechtes zu bejahen sei. Der Kläger sei nämlich mit seiner als Bürge erbrachten Leistung an die Bank gemäß § 1358 ABGB in deren Rechte, insbesondere auch als Vinkulargläubiger eingetreten. Zum Zeitpunkt der Pfändung sei er daher (zumindest) widerruflich Bezugsberechtigter des Anspruches aus der Lebensversicherung gewesen. Das Finanzamt habe aber sein Bezugsrecht nicht widerrufen, weshalb der Kläger den Anspruch mit Eintritt des Versicherungsfalles erworben habe und daher die Leistung der Beklagten an das Finanzamt zu Unrecht erfolgt sei. Der Senat hat dazu - Bedacht nehmend auf die oben dargelegten grundsätzlichen Erwägungen zu Vinkulierung und Bezugsberechtigung - erwogen:

Mit der - mangels oberstgerichtlicher Judikatur vom Berufungsgericht zu Recht als erheblich angesehenen - Rechtsfrage, ob auch die Zahlungssperre zu jenen Sicherungsmitteln zählt, die nach § 1358 ABGB ex lege auf den Bürgen, der den Gläubiger befriedigte, übergehen, hat sich bislang allein Grassl-Palten (in zwei Glossen zur Entscheidung 7 Ob 2087/96d in ÖBA 1997, 478 und RdW 1997, 386) eingehender auseinandergesetzt. Sie hat diese Frage bejaht und dazu die Ansicht vertreten, sowohl Wortlaut als auch telos der genannten gesetzlichen Bestimmung führten zu diesem Ergebnis. Sinn des Überganges der Sicherungsmittel - ebenso wie jener der Pflicht zur Herausgabe aller Rechtsbehelfe, die der nunmehr befriedigte Gläubiger in Händen habe - sei es, dem Regressanspruch des Interzedenten zur Durchsetzung zu verhelfen. Aus diesem Grund erwerbe der Interzedent etwa unstrittig eo ipso jene Pfandrechte, die die von ihm beglichene Forderung sicherten. Aber nicht nur dingliche Sicherungsmittel verstärkten die Stoßkraft des Regressanspruches; der Regressberechtigte werde auch durch den Übergang allfälliger weiterer Bürgschaften oder den Übergang dreipersonaler Garantieerklärungen abgesichert. Die durch die Vinkulierung errichtete Zahlungssperre sei im Gegensatz zu diesen Sicherungen freilich schwach, weil sie in jeder ihrer Ausprägungen eines Verwertungsrechtes entbehre. Doch stelle sie - in ihrer Wirkung einem Retentionsrecht ähnlich - immerhin ein Druckmittel dar, das die Regressforderung des Interzedenten ebensogut und im selben Maß zu untermauern vermöge wie die Forderung des ursprünglichen Vinkulargläubigers. Aber nicht nur der telos des § 1358 ABGB, auch jener der Vinkulierungsvereinbarung selbst spreche für ihren automatischen Übergang auf den Interzedenten. Ihr dem Versicherer bewusster Zweck bestehe darin, seine Zahlung an den Versicherungsnehmer so lange zu blockieren, bis die durch die Vinkulierung gesicherte Forderung getilgt und das Sicherungsbedürfnis des Gläubigers dieser Forderung somit erloschen sei. Der Versicherer sei daher von vornherein darauf gefasst, bis zur Tilgung der gesicherten Forderung durch die Vinkulierung gebunden zu sein - unabhängig davon, wer Gläubiger der gesicherten Forderung sei. Ob infolge der Vinkulierung die Zustimmung des ursprünglichen Vinkulargläubigers zur Auszahlung an den Versicherungsnehmer einzuholen sei oder die eines mittlerweile an dessen Stelle getretenen (Legal-)Zessionars, könne und werde dem Versicherer gleichgültig sein. Seinen Interessen geschehe dadurch kein Abbruch, seine Situation werde dadurch nicht verschlechtert, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt gegen die Subsumtion der Vinkulierung unter die Sicherungsmittel des § 1358 ABGB keine Bedenken bestünden. Der Senat hält diese Ausführungen für überzeugend und schließt sich der dargestellten Rechtsmeinung an. Nach ständiger Rechtsprechung geht gemäß § 1358 ABGB die Forderung des befriedigten Gläubigers so wie sie bei diesem bestanden hat, also mit denselben rechtlichen Eigenschaften, Vorrechten, Nebenrechten und Einwendungen bis zur Höhe der von ihm erbrachten Leistungen auf den zahlenden Bürgen über (RIS-Justiz RS0032259). Zu diesen Vor- und Nebenrechten zählen im Sinne der Ausführungen von Grassl-Palten auch im Zusammenhang mit einer Vinkulierung eingeräumte Bezugsrechte des befriedigten Gläubigers.

Mit dem Ergebnis, dass der Kläger bereits mit Befriedigung der Bank statt dieser Vinkulargläubiger und auch Bezugsberechtigter wurde, ist aber für den Revisionsgegner nichts gewonnen, weil die weitere Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes, das Finanzamt habe das zum Zeitpunkt der Pfändung bereits bestehende Bezugsrecht des Klägers nicht widerrufen, einer rechtlichen Überprüfung nicht standhält:

Das Finanzamt hat den Versicherungsanspruch des Kreditnehmers nicht nur gepfändet, sondern es erfolgte auch eine Überweisung zur Einziehung nach § 71 AbgEO. Schon der Wortlaut des Bescheides vom („Pfändung und Überweisung") und auch die Aufforderung der Verwendung eines mitübermittelten Erlagscheines lassen daran keinen Zweifel. Im Hinblick auf die vom Finanzamt mit der Pfändung verfügte Überweisung muss aber ein konkludenter Widerruf des Bezugsrechtes durch das Finanzamt angenommen werden. Dem steht die Feststellung des Erstgerichtes, ein Widerruf des in den Polizzen ausgewiesenen Bezugsrechtes sei nicht erfolgt, nicht entgegen, da sie sich nur auf eine ausdrückliche Widerrufserklärung beziehen konnte, die - ganz unstrittig - nicht erfolgt ist. Heilmann, Die Begünstigung in der Kapitallebensversicherung, VersR 1972, 997 (1000) vertritt (entgegen dem älteren Schrifttum: vgl Winter in Bruck/Moeller VVG8 V/2 Anm H

155) die Auffassung, schon die Pfändung allein bedeute stets einen konkludenten Widerruf einer Bezugsberechtigung. Darauf muss nicht näher eingegangen werden, da auch dann, wenn man wie die bereits erwähnte jüngere deutsche Lehre (Kollhosser in Prölss/Martin VVG27 § 13 ALB 86 Rn 63; Schwintowski in BK § 166 Rn 36) den auszulegenden Parteiwillen - hier den Willen der Finanzbehörde - für maßgeblich erachtet, an einem konkludent erklärten Widerruf durch das Finanzamt kein Zweifel bestehen kann. Anders lässt sich die Verfügung der Überweisung zur Einziehung und der gleichzeitige Hinweis auf die Erforderlichkeit der Verwendung des beiliegenden Erlagscheines im betreffenden Bescheid nicht verstehen.

Ist aber ein Widerruf der Bezugsberechtigung des Klägers durch die Finanzbehörde zu unterstellen, ist der rechtlichen Schlussfolgerung des Berufungsgerichtes, der bezugsberechtigte Kläger habe mit Eintritt des Versicherungsfalles (Erleben) am den Anspruch auf Versicherungsleistung erworben, der Boden entzogen. Soweit das Klagebegehren auf eine widerrufliche Bezugsberechtigung gestützt wird, erweist es sich demnach als unberechtigt. Anders wäre die Rechtslage allerdings, wenn die Bezugsberechtigung des Klägers - wie dieser behauptet hat - eine unwiderrufliche gewesen wäre. In diesem Falle hätte der Kläger nämlich den Anspruch auf Versicherungsleistung schon mit Einräumung der Bezugsberechtigung - und damit für Gläubiger des Versicherungs- bzw Kreditnehmers danach unpfändbar (vgl neuerlich Schwintowski aaO § 166 Rn 48) - erworben. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes ist daher die Frage, ob der Bank (später dem Kläger) das Bezugsrecht widerruflich oder unwiderruflich eingeräumt wurde, nicht bedeutungslos. Es liegt daher ein zu behebender sekundärer Feststellungsmangel vor. Bedeutung gewinnt damit aber auch das vom Berufungsgericht mangels Relevanz dieser Frage für unerheblich erachtete Unterbleiben der Vernehmung der Zeugin Dr. Claudia R***** zu diesem Beweisthema. Ob die vom Berufungsgericht zur Beantwortung der betreffenden Tatfrage für notwendig erachtete Verfahrensergänzung tatsächlich erforderlich ist, kann vom Obersten Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht überprüft werden.

Ergibt sich hinsichtlich der noch zu klärenden Tatfrage keine Änderung, könnte das erstinstanzliche Verfahren allerdings im Hinblick darauf noch weiter ergänzungsbedürftig sein, dass der Kläger sein Begehren auch auf den Titel des Schadenersatzes und die Behauptung gestützt hat, als Vinkulargläubiger von der Beklagten (über die Pfändung) nicht ausreichend informiert worden zu sein. Sollte dies zutreffen, wäre auch der vom Kläger nicht näher erläuterte Umstand zu erörtern, inwiefern er bei berechtigterweise erfolgter Auszahlung der Versicherungsleistung an das Finanzamt überhaupt geschädigt sein soll.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.