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OGH vom 30.05.2006, 3Ob104/06z

OGH vom 30.05.2006, 3Ob104/06z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Dr. Prückner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei B*****, vertreten durch Kosesnik-Wehrle & Langer Rechtsanwälte KEG in Wien, wider die verpflichtete Partei H***** GmbH, *****, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Nikolaus Topic-Matutin und Mag. Anna Topic-Matutin, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Unterlassung, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 47 R 136/06g-13, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss änderte das Gericht zweiter Instanz die Exekutionsbewilligung des Erstgerichts nach § 355 EO durch Reduzierung der Geldstrafe teilweise ab. Die Ausfertigung dieser Entscheidung wurde den Rechtsvertretern der betreibenden Partei am , wie sich aus der Übernahmsbestätigung eines Arbeitnehmers derselben ergibt, zugestellt.

Der Schriftsatz mit dem außerordentlichen Revisionsrekurs der betreibenden Partei wurde am (Poststempel) zur Post gegeben (und traf am folgenden Tag beim Erstgericht ein).

Rechtliche Beurteilung

Damit wurde das Rechtsmittel außerhalb der vierzehntägige Revisionsrekursfrist (§ 78 EO iVm § 521 Abs 1 ZPO) eingebracht, die bereits mit Ablauf des endete, und ist daher als verspätet zurückzuweisen (§ 78 EO iVm § 526 Abs 2 ZPO), ohne dass in merito darauf eingegangen werden könnte.

Fundstelle(n):
YAAAD-32371