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OGH vom 28.01.1992, 5Ob1084/91

OGH vom 28.01.1992, 5Ob1084/91

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger, Dr. Egermann, Dr. Schwarz und Dr. Floßmann als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragstellerin R***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Ernst Pallauf, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Grundbuchseintragungen in der EZ ***** des Grundbuches ***** ob den 146/1698-Anteilen BLNR 4, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgerichtes vom , GZ 22 R 430, 431/91, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Rekurs der Antragstellerin wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Begründung:

Der von der Antragstellerin geltend gemachte Rechtsgrund der Eigentumsübertragung - ein Rückkauf der von ihr seinerzeit verkauften Eigentumswohnung - läßt sich mit der im Grundbuchsverfahren notwendigen Klarheit (vgl. NZ 1980, 56 ua) allenfalls aus dem Aktenvermerk vom herauslesen, der dann aber - wie dies ja auch in Punkt 2 der Aufhebungsvereinbarung vom zum Ausdruck kommt - integrierender Bestandteil der zu verbüchernden Vereinbarung ist. Folglich hätte auch der Aktenvermerk vom die Beglaubigung der Unterschriften der Vertragsparteien tragen müssen, weil er Grundlage einer Eigentumseinverleibung sein soll (§ 31 Abs. 1 GBG).

Schon aus diesem Grund konnte das Grundbuchsgesuch nicht bewilligt werden. Eine Auseinandersetzung mit den vom Rekursgericht sonst noch festgestellten Abweisungsgründen erübrigt sich trotz der Vorschrift des § 95 Abs 3 GBG, weil mit einer Wiederholung des Grundbuchsgesuches nach bloßer Behebung des Formmangels nicht zu rechnen ist (vgl. 5 Ob 83/87; 5 Ob 1003/91; 5 Ob 26/91). Wegen des mitterweiligen Ablaufs der mit befristeten Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung kann nämlich die Antragstellerin ihr Ziel, gleichzeitig mit der Verbücherung ihres Eigentums im angemerkten Rang die später eingetragenen Pfandrechte löschen zu lassen, nicht mehr erreichen (§ 57 Abs 1 GBG). Die daraus resultierenden Unklarheiten über die Höhe des Kaufpreises wären nur durch die Vorlage einer neuen Vertragsurkunde zu beseitigen.

Dennoch sei kurz erwähnt, daß das Grundbuchsgericht nach ständiger Judikatur im Rahmen der ihm durch § 94 Abs 1 Z 2 GBG aufgetragenen Überprüfung des Eintragungsbegehrens auch Vertretungsmängel im Zusammenhang mit einem bedenklichen In-Sich-Geschäft wahrzunehmen hat (JBl 1984, 315; NZ 1988, 54/112; NZ 1991, 109/202). Soweit die Gefahr einer Interessenkollision droht, ist nämlich die Doppelvertretung ebenso wie das Selbstkontrahieren im engeren Sinn unzulässig, sodaß der Machthaber insoweit ohne Vertretungsmacht handelt (NZ 1991, 109/202 mwN). Dabei ergibt sich die Unzulässigkeit des In-Sich-Geschäfts (hier des Selbstkontrahierens) schon aus der prinzipiellen (nicht auszuschließenden) Möglichkeit einer Schädigung des Vertretenen (RdW 1986, 39). Eine solche Interessenkollision liegt im gegenständlichen Fall geradezu auf der Hand, hat doch die Antragstellerin die Eigentumswohnung am um S 1,450.000 ohne Übernahme von Geldlasten gekauft (siehe dazu den vorgelegten Kaufvertrag), während sie jetzt nach dem Aktenvermerk vom zum nur scheinbar gleichgebliebenen Kaufpreis von S 1,450.000 eine mit einem Höchstbetragspfandrecht von S 2,000.000 belastete Liegenschaft erhält (siehe dazu die Übernahmeverpflichtung im letzten Satz des Aktenvermerkes). Bei dieser eindeutig gegen die materielle Gültigkeit des Rückkaufs sprechenden Sachlage braucht nicht weiter untersucht zu werden, wie anläßlich der Verbücherung eines In-Sich-Geschäfts der urkundliche Nachweis zu erbringen wäre, daß der Selbstkontrahent oder Doppelvertreter mit keinerlei Interessenkonflikt belastet ist.

Fundstelle(n):
JAAAD-32324