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OGH vom 29.05.2000, 7Ob104/00w

OGH vom 29.05.2000, 7Ob104/00w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der antragstellenden Partei Albert S*****, vertreten durch Dr. Franz Gütlbauer, Dr. Siegfried Sieghartsleitner, Rechtsanwälte in Wels, wider den Antragsgegner DI Wolfgang K*****, vertreten durch Dr. Peter Behawy, Rechtsanwalt in Rohrbach, wegen Grenzfestsetzung, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz als Rekursgericht vom , GZ 15 R 148/99m-30, womit dem Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Rohrbach vom , GZ Nc 97/97a-26, nicht Folge gegeben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit seinem Antrag begehrte der Antragsteller die Feststellung der Grenze zwischen den Grundstücken ***** und ***** des Grundbuches

47.308 Helfenberg nach dem letzten ruhigen Besitzstand, hingegen begehrte der Antragsgegner die kostenpflichtige Abweisung dieses Antrages.

Mit seinem Beschluss vom setzte das Erstgericht diese Grenze zwischen den beiden Grundstücken mit der Maueraußenkante der Trennmauer im Erdgeschoss fest und verfügte die vermessungstechnische Durchführung der Vermarkung nach Rechtskraft des Beschlusses. Das Rekursgericht gab dem im Wesentlichen auf Abänderung des Beschlusses dahin, dass die Grenze in der Mitte der den beiden Gebäuden dienenden Mauern festgelegt werde, gerichteten Rekurs des Antragstellers nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Der gegen diesen Beschluss des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 4 Abs 2 der zweiten Teilnovelle zum ABGB RGBl 208/1915 sind die im außerstreitigen Grenzfestsetzungsverfahren ergangenen Beschlüsse des Gerichtes zweiter Instanz unanfechtbar (vgl RIS-Justiz RS0017298 mzwN, so etwa EvBl 1960/224, EvBl 1961/121, EvBl 1973/158 uva). Nach ständiger Judikatur blieb diese Rechtsmittelbeschränkung auch durch die verschiedenen Wertgrenzennovellen zum AußStrG, so die Wertgrenzennovelle 1989 BGBl 343 und das Revisionsrekurs-Anpassungsgesetz BGBl 1989/654, aber ebenso die Wertgrenzennovelle 1997 BGBl I, 140 unberührt (vgl dazu 7 Ob 557/92 und 6 Ob 30/99a).

Der Antragsteller stützt nun seine Ansicht, dass dessen ungeachtet sein als Revisionsrekurs bezeichnetes Rechtsmittel zulässig wäre, dem er dann in eventu auch einen Antrag auf Abänderung des Ausspruches über die Zulässigkeit anschließt, im Wesentlichen darauf, dass die Bestimmung des § 4 Abs 2 der zweiten Teilnovelle zum ABGB nicht mehr in Kraft sei, da entsprechend § 1 des Bundesgesetzes zur Bereinigung der vor 1946 kundgemachten einfachen Bundesgesetze und Verordnungen (Erstes Bundesrechtsbereinigungsgesetz-BRBG) alle auf der Stufe von einfachen Gesetzen und Verordnungen stehenden Rechtsvorschriften, die vor dem kundgemacht wurden, außer Kraft treten, sofern sie nicht im Anhang zu dem Bundesgesetz angeführt seien. Darin finde sich jedoch die zweite Teilnovelle nicht.

Dies ist nur insoweit zutreffend, als sich in der im Anhang des Ersten Bundesrechtsbereinigungsgesetz BGBl I Nr 191/1999 tatsächlich diese Teilnovelle nicht gesondert aufgelistet findet.

Nach § 3 Abs 1 des BRBG sollen alle Rechtsvorschriften, die entsprechend § 1 dieses Gesetzes außer Kraft treten sollen, nicht nur in ihrer Erstfassung, sondern allen zugehörigen Novellen - damit auch jenen nach dem - außer Kraft treten. § 4 Abs 1 des BRBG hält ergänzend zu § 1 fest, dass die im Anhang angeführten Rechtsvorschriften in ihrer am geltenden Fassung weiter aufrecht bleiben. Aus den Regelungen der §§ 3 und 4 des BRBG lässt sich daher ableiten, dass der Gesetzgeber des Bundesrechtsbereinigungsgesetzes bei der Festlegung jener vor dem entstandenen Normen, die weiter in Kraft bleiben sollten, im Anhang des Bundesrechtsbereinigungsgesetzes jeweils auf die Erstfassung - "Stammfassung" - abstellt, davon aber auch sämtliche Novellen erfasst sein sollen (vgl RV 1811 BlgNR 20. GP, 39; auch Spunda, Zivil- und handelsrechtliche Änderungen durch das 1. Bundesrechtsbereinigungsgesetz, ecolex 1999, 670). Dass bei der Frage, was sich nun als "Novelle" dieser Erstfassung darstellt und damit auch weiter in Kraft bleiben soll, gewisse Unsicherheiten auftreten können, war dem Gesetzgeber bekannt (vgl RV 1811 BlgNR 20. GP, 42). Nur jene formell nicht als Novellen bezeichneten Gesetze, die zahlreiche Änderungen aufwiesen, wurden eigens ausgewiesen.

Die zweite Teilnovelle zum ABGB bezeichnet sich aber ausdrücklich als Novelle des ABGB und enthält auch inhaltlich Änderungen der dort bestehenden Regelungen. Diese wurden auch dann, wenn sie teilweise verfahrensrechtliche Fragen getroffen haben - wie etwa den Kostenersatz - weitgehend unmittelbar in das ABGB aufgenommen (vgl § 853 ABGB). Insgesamt stellt sich die hier maßgebliche Regelung der zweiten Teilnovelle zum ABGB daher als Novelle des ABGB im obigen Sinne dar und ist daher im Hinblick auf die Aufnahme dieser Stammfassung in den Anhang zum Bundesrechtsbereinigungsgesetz (Punk der systematischen Gliederung) auch weiter in Kraft. Dementsprechend war der Revisionsrekurs zurückzuweisen. Eine Abänderung des Anspruches über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses nach § 14a AußStrG ist für diesen Fall nicht vorgesehen.