OGH 20.12.2012, 2Ob190/12y
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Dr. E***** P*****, und 2. Dipl.-Dolm. B***** J*****, beide vertreten durch Weh Rechtsanwalt GmbH in Bregenz, gegen die beklagte Partei A***** W*****, vertreten durch Dr. Arnold Trojer, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen Beseitigung, Feststellung und Unterlassung, über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom , GZ 1 R 132/12i-45, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Eine Dienstbarkeit erlischt grundsätzlich nicht allein deshalb, weil der Berechtigte seinen Grund auf einem anderen Weg erreichen kann (vgl 4 Ob 501/89; 9 Ob 406/97i; 6 Ob 32/99w; 10 Ob 33/04g; 6 Ob 168/05g).
Der Zweck einer Wegeservitut kann aber dann wegfallen, wenn eine vom Servitutsweg verschiedene Zugangsmöglichkeit einen vollwertigen (gleichwertigen) Ersatz für diesen bietet (vgl 6 Ob 83/98v; 4 Ob 78/00z; 3 Ob 120/00v; 10 Ob 33/04g; 6 Ob 138/09a; vgl auch RIS-Justiz RS0011699). Dabei wurde nicht nur auf die Länge (6 Ob 208/08v; 9 Ob 22/09i), sondern auch auf den Zustand (3 Ob 120/00v) der zur Verfügung stehenden Wege und auch auf sonstige Umstände (6 Ob 83/98v; 6 Ob 32/99w; 4 Ob 78/00z) abgestellt.
Ob allerdings ein gleichwertiger Ersatz vorliegt, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und wirft in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf (3 Ob 120/00v; 6 Ob 138/09a). Dies gilt ebenso für die Frage, ob zwei Zugänge (Zufahrten) besser sind als einer (4 Ob 78/00z).
Mit der Bejahung der Gleichwertigkeit hat das Berufungsgericht hier den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum noch nicht überschritten; eine krasse Fehlbeurteilung liegt nicht vor.
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2012:0020OB00190.12Y.1220.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
IAAAD-32213