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OGH vom 18.02.1992, 4Ob1516/92

OGH vom 18.02.1992, 4Ob1516/92

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Katharina M*****, vertreten durch Dr. Walter Dürnberger, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagten Parteien 1) Prof. Johann P*****;

2) Anna P*****, beide vertreten durch Dr. Peter Primus, Rechtsanwalt in Graz, wegen Aufkündigung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz als Berufungsgerichtes vom , GZ 3 R 326/91-17, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Begründung:

Bei der Beurteilung der Frage, ob der Kündigungsgrund ohne unnötigen Aufschub "ehestens" geltend gemacht wurde, kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalles an (JBl 1989, 649). Die Klägerin hat hier aber den - punktuellen - Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 3, dritter Fall, MRG (bewußte Fälschung des Testamentes vom durch den Erstbeklagten mit Wissen und Willen der Zweitbeklagten) erst fünf Jahre nach Kenntnis der diesbezüglich rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung der beiden Beklagten geltend gemacht. Daran ändert es entgegen ihrer Meinung nichts, daß sie - allerdings auch erst zwei Jahre danach - allfällige Ansprüche der Beklagten aus dem Kodizill vom wegen deren Erbunwürdigkeit mit negativer Feststellungsklage bekämpft hat und damit erfolgreich geblieben ist. Ein Vermächtnis ist nämlich nach österreichischem Recht grundsätzlich ein Damnationslegat, so daß zum sachenrechtlichen Erwerb das entsprechende Verfügungsgeschäft - bei unbeweglichen Gütern die Eintragung im Grundbuch - erforderlich ist (§ 684 Satz 2 ABGB). Bis dahin gehörte das den Beklagten vermachte Haus mit dem Mietgegenstand jedenfalls zum Nachlaß, nach der Einantwortung den Erben, hier also der Klägerin als eingeantworteter Erbschaftskäuferin (Koziol-Welser II9 362; Welser in Rummel, ABGB2 Rz 7 und 8 zu § 647). Solange daher das Eigentumsrecht der beiden Beklagten als Vermächtnisnehmer nicht verbüchert war, waren sie Mieter der Klägerin; sie hätten demnach auch in einem Kündigungsprozeß nicht ihr durch das Kodizill vom bloß tituliertes Recht auf das Haus einwenden können.