OGH vom 26.07.1996, 1Ob2086/96p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am verstorbenen Dr. Hermann P*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der pflichtteilsberechtigten Tochter Hofrat Dr. Sigrid P*****, vertreten durch Dr. Ulrich Polley, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgerichtes vom , GZ. 1 R 350/95-36, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom , GZ 24 A 1087/94-31, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Ausfertigungen des Beschlusses des Obersten Gerichtshofes vom , AZ. 1 Ob 2086/96p, werden dahin berichtigt, daß es in der viertletzten Zeile des letzten Absatzes der Begründung statt "...rechtlichen Schwurs (Art 6 EMRK)..." "...rechtlichen Gehörs (Art 6 EMRK) ..." zu lauten hat.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Bei der Herstellung der Ausfertigungen des Beschlusses vom unterlief ein sinnstörender Fehler, der deshalb gemäß § 419 ZPO zu berichtigen ist.
Fundstelle(n):
IAAAD-32197