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OGH vom 12.10.1993, 4Ob101/93

OGH vom 12.10.1993, 4Ob101/93

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verwertungsgesellschaft Bildender Künstler, Wien 12., Tivoligasse 67, vertreten durch Dr.Michel Walter, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1) K***** Gesellschaft mbH & Co KG; 2) K***** Gesellschaft mbH, ***** beide vertreten durch Dr.Alfred Boran, Rechtsanwalt in Wien, wegen restlich 80.632 S sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom , GZ 5 R 89/93-27, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Endurteil des Handelsgerichtes Wien vom , GZ 38 Cg 281/92-23, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit 5.603,40 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 933,90 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin ist eine Verwertungsgesellschaft zur Wahrung von Urheber- und Leistungsschutzrechten der ihr als Mitglieder angehörenden bildenden Künstler und Fotografen. Die Mitglieder haben ihr mit Wahrnehmungserklärungen an den von ihnen geschaffenen Werken und Lichtbildern räumlich und zeitlich unbegrenzt die ausschließlichen und alleinigen Werknutzungsrechte zur treuhändigen Wahrnehmung eingeräumt und sie insbesondere dazu ermächtigt, interessierten Nutzern gegen Entgelt Werknutzungsbewilligungen zu erteilen und gegen Rechtsverletzungen im eigenen Namen zivil- und strafrechtlich vorzugehen.

Zum Werkbestand der Klägerin gehören insbesondere auch die Werke der bekannten österreichischen Karikaturistin Winnie Jakob, welche alle ihre Zeichnungen entweder mit ihrem vollen Namen und/oder mit ihrem Künstlernamen ("WIN") versieht. Winnie Jakob hat ua den im Verlag J***** erschienenen Band mit dem Titel "Wirtshausgeschichten" von Ernst Kein illustriert; auch die nachstehende Titelzeichnung auf der vorderen Umschlagseite des Buches stammt von ihr: Auf der ersten Innenseite des Buches befindet sich folgender Hinweis:

"Die Illustratorin:

Winnie Jakob (WIN), bekannte Karikaturistin mit noch bekannteren Prominentenportraits wird von Hans Weigel als 'Karika(hoch)turistin' gesehen, 'die so viel von der Figur wegnimmt, daß das Ganze übrigbleibt'".

Winnie Jakob hat dem Verlag J***** (nur) die räumlich und zeitlich unbeschränkte Nutzungsbewilligung zur Vervielfältigung und Verbreitung in der ersten deutschsprachigen Auflage des Buches (hardcover) erteilt; alle übrigen Urheberrechte sind - ebenso wie das alleinige Eigentum an den Originalzeichnungen - bei ihr verblieben.

Die Erstbeklagte ist Medieninhaberin der Tageszeitung "N***** Zeitung"; die Zweitbeklagte ist persönlich haftende Gesellschafterin der Erstbeklagten.

In der Ausgabe der "N***** Zeitung" vom wurden zwei Zeichnungen aus dem Buch "Wirtshausgeschichten" wie folgt veröffentlicht:

In der Folge wurden in der Ausgabe der "N***** Zeitung" vom zwei und in den Ausgaben dieser Tageszeitung vom 23.4., 27.4., 1.6., 22.6., 29.6., 20.7., 17.8., 14.9., 21.9., 28.9., 5.10., 12.10., 19.10., 25.10., 9.11., 16.11., 23.11., 7.12. und sowie vom 18.1., 25.1., 29.3. und je eine Geschichte aus dem Buch "Wirtshausgeschichten", jeweils unter der nachstehenden Vignette der Titelzeichnung abgedruckt:

Die Erstbeklagte hat weder zu diesen Veröffentlichungen noch zur Veränderung der Titelzeichnung im Rahmen der Vignette die Zustimmung Winnie Jakobs oder der Klägerin eingeholt und sich auch gar nicht darum bemüht, von ihnen Rechte an den Zeichnungen zu erwerben. Daß die Erstbeklagte vom Verlag J***** anläßlich des Erwerbes der Rechte zum Abdruck der "Wirtshausgeschichten" nicht darauf hingewiesen wurde, daß das Veröffentlichungsrecht nicht auch das Recht zum Mitabdruck der Zeichnungen umfaßt, war nicht feststellbar.

Mit der Behauptung, in der "N***** Zeitung" seien seit Oktober 1986 laufend einzelne Zeichnungen aus dem Buch "Wirtshausgeschichten", insbesondere Vignetten mit der geänderten Titelzeichnung ohne Urheberbezeichnung und ohne Zustimmung der Klägerin oder Winnie Jakobs veröffentlicht worden, begehrte die Klägerin von den Beklagten zunächst die Rechnungslegung über die in der "N***** Zeitung" veröffentlichten Werke der bildenden Künstlerin (Zeichnerin/Karikaturistin) Winnie Jakob, insbesondere im Zusammenhang mit den "Wirtshausgeschichten" von Ernst Kein, sowie den Ersatz des erst nach Rechnungslegung zu beziffernden materiellen und immateriellen Schadens, in eventu des angemessenen Entgelts.

In der Folge akzeptierte die Klägerin die von den Beklagten mit Schriftsatz ON 11 erstattete Aufstellung über den Gebrauch der Vignetten und Karikaturen für den Zeitraum Oktober 1986 bis als Rechnungslegung. Sie schränkte das Rechnungslegungsbegehren auf Kosten ein und bezifferte ihr Leistungsbegehren mit insgesamt 124.979,60 S sA. Hievon ist ihr mit dem in Rechtskraft erwachsenen Teilurteil des Berufungsgerichtes im ersten Rechtsgang bereits ein Teilbetrag von 44.347,60 S sA als angemessenes Entgelt gemäß § 86 Abs 1 Z 1 UrhG zugesprochen worden (ON 21). Das noch in Rede stehende Begehren auf Zahlung weiterer 80.632 S sA stützte die Klägerin jeweils mit dem Teilbetrag von 40.316 S auf den Titel des Schadenersatzes gemäß § 87 Abs 1 und 2 UrhG sowie auf den Titel des Schadenersatzes gemäß § 87 Abs 3 UrhG. Die Beklagten hätten schon deshalb schuldhaft gehandelt, weil die Artikelserie offensichtlich aus dem Buch "Wirtshausgeschichten" entnommen worden war, dort aber die Zeichnungen Winnie Jakobs und auch deren Urheberbezeichnung enthalten seien. Die Beklagten hätten sich um eine Zustimmung der Urheberin nicht gekümmert.

Die Beklagten stellten - soweit für das vorliegende Revisionsverfahren noch von Interesse - das Klagebegehren der Höhe nach außer Streit (ON 15), bestritten aber ihre Leistungspflicht dem Grunde nach. Die Erstbeklagte treffe kein Verschulden, habe sie doch die Abdruckrechte für die "Wirtshausgeschichten" ordnungsgemäß vom Verlag erworben, ohne von diesem darauf hingewiesen worden zu sein, daß das Veröffentlichungsrecht nicht auch das Recht zum Mitabdruck der in dem Buch verwendeten Zeichnungen umfasse. Die Erstbeklagte habe daher darauf vertrauen können, daß ihr der Verlag nicht mehr veräußere, als wozu er selbst berechtigt ist. Die fehlende Urheberbezeichnung allein begründe noch keinen Schadenersatzanspruch.

Das Erstgericht gab im ersten Rechtsgang auch dem noch offenen Klagebegehren statt (ON 16).

Das Berufungsgericht faßte insoweit einen Aufhebungsbeschluß (ON 21), in welchem es dem Erstgericht folgende Rechtsansicht überband:

Ein Vermögensschaden nach § 87 Abs 1 UrhG müsse - ebenso wie jener nach § 87 Abs 3 UrhG - durch eine Differenzrechnung ermittelt werden, welche jedoch - mangels jeglicher Feststellung zu einer allfälligen Beeinträchtigung der Vermögenslage Winnie Jakobs durch die beanstandeten Veröffentlichungen ihrer Buchillustrationen - noch nicht durchgeführt werden könne. Eine Vermögensbeeinträchtigung der Urheberin liege jedenfalls nicht auf der Hand, sei doch zumindest die Veröffentlichung vom für sie äußerst positiv, ja geradezu werbewirksam gewesen. Ein immaterieller Schaden im Sinne des § 87 Abs 2 UrhG sei nur dann zu ersetzen, wenn die Beeinträchtigung den mit jeder Urheberrechtsverletzung verbundenen Ärger übersteigt. Die Klägerin habe hiezu auf die fehlende Urheberbezeichnung und auf die Verletzung des Änderungsverbotes hingewiesen. In den Vignetten sei aber die Titelzeichnung des Buches im wesentlichen nur verkleinert wiedergegeben worden; daß dabei nur ein Ausschnitt der Titelzeichnung verkleinert wurde, falle demgegenüber nicht ins Gewicht, sei doch die Zeichnung dadurch nicht einschneidend oder wesentlich verändert worden. Eine Urheberbezeichnung fehle schon auf der Titelzeichnung des Bucheinbandes selbst. Da aber die Klägerin ihren Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens gemäß § 87 Abs 2 UrhG nicht gesondert beziffert habe, könne er insoweit noch nicht abgewiesen werden.

Im zweiten Rechtsgang brachte die Klägerin ergänzend vor, sie stütze die Teilforderung von 40.316 S sA wegen Verletzung der Verwertungsrechte der Urheberin im Hinblick auf die rechtswidrig erfolgte Vervielfältigung und Verbreitung auf die Pauschalierungsregelung des § 87 Abs 3 UrhG, welche entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes weder eine "Differenzrechnung" noch den Nachweis "irgendeines Schadens" zur Voraussetzung habe, bezwecke sie doch, den Verletzten von der - oft unmöglichen - Erbringung eines Schadensnachweises zu befreien. Vorsichtsweise werde aber darauf verwiesen, daß ein konkreter Vermögensschaden nach der allgemeinen Lebenserfahrung schon deshalb eingetreten sei, weil durch die laufenden rechtswidrigen Veröffentlichungen der Zeichnungen in der Tageszeitung der Erstbeklagten die Chancen für eine Zweitauflage des Buches "Wirtshausgeschichten" im Verlag J***** ebenso vermindert worden seien wie jene auf eine sonstige Verwertung der Zeichnungen in anderen Publikationen. Im Hinblick auf diese "gerichtsbekannten Erfahrungstatsachen" sei daher in (sinngemäßer) Anwendung des § 273 Abs 1 ZPO ein "Grundschaden" festzustellen. Die restliche Teilforderung von 40.316 S sA gründe die Klägerin weiterhin auf § 87 Abs 1 und 2 UrhG, sei doch im Fall der Verletzung von Urheberpersönlichkeitsrechten - hier: fehlende Urheberbezeichnung und Änderung der Titelzeichnung - das Vorliegen eines besonderen Ärgers, der über den mit jeder Urheberrechtsverletzung verbundenen Ärger hinausgeht, nicht erforderlich. Ein solcher liege im übrigen schon im Hinblick auf die durch Jahre fortgesetzten Verletzungen von Urheberpersönlichkeitsrechten mit Sicherheit vor. Durch die Verletzung ihrer Urheberpersönlichkeitsrechte sei Winnie Jakob aber auch ein Vermögensschaden in dieser Höhe entstanden, hätten doch die Veröffentlichungen in der "N***** Zeitung" für sie mangels Urheberbezeichnung keine Werbewirkung entfalten können, so daß ihr zumindest zwei Illustrationsaufträge entgangen seien. Auch dieser Vermögensschaden sei gemäß § 273 Abs 1 ZPO nach freiem richterlichen Ermessen zu bestimmen.

Das Erstgericht traf - ergänzend zum eingangs geschilderten Sachverhalt - die negative Feststellung, daß nicht erwiesen sei, ob der Klägerin (bzw Winnie Jakob) durch die Veröffentlichungen in der "N***** Zeitung" ein Schaden (offenbar gemeint: ein Vermögensschaden) erwachsen ist oder nicht; es wies daher im Hinblick auf die ihm überbundene Rechtsansicht des Berufungsgerichtes im Aufhebungsbeschluß das noch in Rede stehende Klagebegehren im zweiten Rechtsgang mit Endurteil zur Gänze ab.

Das Berufungsgericht bestätigte das Endurteil des Erstgerichtes und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. § 273 Abs 1 ZPO sei nur dann anwendbar, wenn ein Schaden dem Grunde nach feststeht. Hier habe aber der Eintritt eines Vermögensschadens nicht festgestellt werden können, weshalb der Grund der Schadenersatzforderung strittig und demnach § 273 Abs 1 ZPO unanwendbar sei. In einem solchen Fall sei es nicht einzusehen, warum der Urheber einen nicht eingetretenen materiellen Schaden nach § 87 Abs 3 UrhG in Anbetracht des bereits zugesprochenen angemessenen Entgelts nach § 86 UrhG verdoppelt ersetzt erhalten solle; auch hier müsse daher - ebenso wie beim Schadenersatzanspruch nach § 87 Abs 1 UrhG - der Eintritt eines nach der Differenzmethode ermittelten Schadens feststehen. Die von der Klägerin hiezu aus den Materialien abgeleitete Absicht des "historischen Gesetzgebers" sei nicht stichhältig, enthielten doch erläuternde Bemerkungen oft allgemeine Gedanken des federführenden Ministeriums, welche der Gesetzgeber dann in den Gesetzestext selbst gar nicht aufnehme; auch dienten sie oft (nur) zur Beruhigung von Interessenverbänden, wenn diese die von ihnen gewünschte Regelung im Gesetzestext nicht mit der nötigen Klarheit fänden. Die gewünschte teleologische Auslegung könne trotz der im Immaterialgüterrecht begründeten Schwierigkeit eines Schadensnachweises nicht zu einem Schadenersatz ohne Schaden führen, bestehe doch das Wesen des Schadenersatzes im Ersatz einer Vermögensminderung oder in einem Ausgleich für die Beschädigung einer Sache oder die Beeinträchtigung eines Rechtes, also in einer Ausgleichsfunktion. Dem Schadenersatzrecht komme aber kein pönaler Charakter zu. Ein Ersatz des immateriellen Schadens gemäß § 87 Abs 2 UrhG wegen Verletzung von Urheberpersönlichkeitsrechten komme schon deshalb nicht in Betracht, weil die Titelkarikatur des Buches "Wirtshausgeschichten" selbst keine Urheberbezeichnung getragen habe, so daß die Veröffentlichung einer bloßen Verkleinerung keine Urheberpersönlichkeitsrechte verletzen konnte.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf dessen Abänderung der Entscheidung im Sinne einer gänzlichen Stattgebung des Klagebegehrens; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagten beantragen in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Daß die beiden in der "N***** Zeitung" vom veröffentlichten Zeichnungen Winnie Jakobs aus dem Buch "Wirtshausgeschichten" ebenso wie ihre Titelzeichnung auf dem Buchumschlag, welche in Form eines - verkleinerten - Ausschnittes ohne Urheberbezeichnung in der Zeit zwischen dem und dem insgesamt 25mal in Ausgaben der Tageszeitung der Erstbeklagten veröffentlicht wurde, eigentümliche geistige Schöpfungen (§ 1 Abs 1 UrhG) und damit Werke der bildenden Künste im Sinne des § 3 Abs 1 UrhG sind, zu welchen auch Werke der Zeichenkunst (Graphik) gehören, ist evident und zwischen den Parteien auch gar nicht strittig. Die Erstbeklagte hat somit durch die Vervielfältigung und Verbreitung dieser Zeichnungen gegen die der Urheberin gemäß § 15 und 16 UrhG vorbehaltenen Verwertungsrechte verstoßen, lag doch insoweit keine Einwilligung der Urheberin oder der Klägerin vor. Sie hat aber entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes auch gegen die dem Schutz geistiger Interessen der Urheber dienenden Bestimmungen des § 20 Abs 1 UrhG und des § 21 Abs 1 UrhG verstoßen, sollen doch gerade diese dem Schutz des Urheberpersönlichkeitsrechtes dienenden Vorschriften verhindern, daß ein Werk der Öffentlichkeit in einer anderen Form oder mit einer anderen Urheberbezeichnung dargeboten wird, als dies dem Willen des Urhebers entspricht (vgl Rintelen, Urheberrecht und Urhebervertragsrecht 111). Gemäß § 20 Abs 1 UrhG hat der Urheber das ausschließliche Recht die Urheberbezeichnung zu bestimmen: Er bestimmt, ob und mit welcher Urheberbezeichnung das Werk zu versehen ist, ob auf den Werkstücken und bei der öffentlichen Wiedergabe des Werkes zum Ausdruck gebracht werden soll, wer es geschaffen hat, und ob das durch Angabe des wahren Namens oder eines Decknamens oder - bei Werken der bildenden Künste - bloß durch ein Künstlerzeichen geschehen soll (so die EB zu §§ 19 bis 21 UrhG 1936 bei Peter, Urheberrecht 521). Gegen dieses Recht zur Bestimmung der Urheberbezeichnung hat die Erstbeklagte durch die Veröffentlichung eines verkleinerten Ausschnittes der Titelzeichnung schon deshalb verstoßen, weil nach den Feststellungen Winnie Jakob alle ihre Zeichnungen, daher auch die gegenständliche Titelzeichnung, entweder mit ihrem vollen Namen und/oder mit ihrem Künstlernamen "WIN" versehen hat. Die Erstbeklagte als nicht verwertungsberechtigte Dritte kann sich diesbezüglich nicht auf eine allfällige Zustimmung der Künstlerin zur Weglassung dieser Urheberbezeichnung auf dem Titelbild der Umschlagseite des Buches berufen, ist doch diese Zustimmung gegenüber dem Verleger offenbar nur im Hinblick auf ihre Nennung als Buchillustratorin auf der ersten Innenseite gegeben worden.

Die Erstbeklagte hat aber dadurch, daß sie einen - erheblich verkleinerten - Ausschnitt der Buchtitelzeichnung veröffentlicht hat, auch gegen den Werkschutz der Urheberin gemäß § 21 Abs 1 UrhG verstoßen. Nach dieser Bestimmung dürfen weder an dem Werk selbst, an seinem Titel oder an der Urheberbezeichnung Kürzungen, Zusätze oder andere Änderungen vorgenommen werden, soweit nicht der Urheber einwilligt oder das Gesetz die Änderung zuläßt. Demnach ist jede "Kürzung" des Werkes eine Änderung. Wenn auch von "Kürzungen" rein sprachlich nur Sprach-, Musik- oder Filmwerke betroffen werden, so entspricht dem bei Zeichnungen oder Gemälden die Veröffentlichung eines Ausschnittes und ebenso die Veröffentlichung einer Verkleinerung des Werkes. Da für den, der ein Werk unbefugt benützt, das Änderungsverbot des § 21 Abs 1 Satz 1 UrhG ausnahmslos, d.h. ohne die Einschränkungen des Satzes 2 dieser Gesetzesstelle gilt (s dazu die EB zu §§ 19 bis 21 UrhG 1936 aaO 522), ist jede von einem nicht zur Verwertung berechtigten Dritten vorgenommene Änderung, mag sie auch noch so geringfügig sein, untersagt, soweit sie vom Gesetz nicht zugelassen wird. Auf eine solche gesetzliche Ausnahme haben sich aber die Beklagten im vorliegenden Fall gar nicht berufen; sie liegt auch nicht vor.

Da die Klägerin die Teilforderung von 40.316 S sA ausschließlich auf die Verletzung der beiden genannten Urheberpersönlichkeitsrechte Winnie Jakobs durch die Erstbeklagte gestützt hat, ist nunmehr in die Prüfung der Frage einzugehen, ob insoweit ein Schadenersatzanspruch gemäß § 87 Abs 1 und/oder 2 UrhG besteht. Dazu hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgeführt (SZ 61/245 mwN), daß auch eine Verletzung von Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes grundsätzlich nur unter den allgemeinen Voraussetzungen (§§ 1293 ff ABGB) zum Schadenersatz verpflichtet; der Geschädigte muß daher auch hier - abgesehen von der Verursachung durch den Schädiger und im Regelfall (§ 1296 ABGB) auch dessen Verschulden - seinen Schaden (Abs 1:

Vermögensschaden; Abs 2: immateriellen Schaden) behaupten und nachweisen. Nur der Umfang der Ersatzpflicht wird durch § 87 Abs 1 UrhG - abweichend von den allgemeinen Vorschriften des ABGB (§ 1324)


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dahin erweitert, daß ohne Rücksicht auf den Verschuldensgrad, also auch bei bloß leicht fahrlässigem Verhalten, stets auch der entgangene Gewinn zu ersetzen ist. § 87 Abs 2 UrhG ist hingegen eine jener wenigen Bestimmungen im österreichischen Recht, die ausdrücklich den Ersatz des ideellen Schadens anordnen (Koziol, Haftpflichtrecht2 II 237). § 87 Abs 1 UrhG stellt auf ein "Zuwiderhandeln gegen dieses Gesetz" ab, wozu auch das Weglassen oder Ändern der Urheberbezeichnung und das unbefugte Ändern des Werkes zählen (SZ 61/245 mwN). Da aber der Klägerin nach den Feststellungen der Nachweis eines konkreten Vermögensschadens nicht gelungen ist, scheidet demnach § 87 Abs 1 UrhG als Anspruchsgrundlage von vornherein aus. Die Klägerin übersieht in diesem Zusammenhang auch, daß hier überhaupt nur der Grund ihres Anspruches strittig war, hatten ihn die Beklagten doch der Höhe nach außer Streit gestellt. Das Berufungsgericht hat daher entgegen ihrer Meinung zutreffend erkannt, daß § 273 Abs 1 ZPO gerade in einem solchen Fall keineswegs
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auch nicht analog - anwendbar ist (SZ 23/224; ÖBl 1956, 40; Arb

10.147 uva).

Aber auch der auf § 87 Abs 2 UrhG gestützte Anspruch der Klägerin auf Ersatz eines immateriellen Schadens ist entgegen der Meinung der Klage aus folgenden Gründen im Ergebnis zu Recht abgewiesen worden:

Nach dieser Gesetzesstelle kann der durch ein schuldhaftes Zuwiderhandeln gegen das UrhG Verletzte eine angemessene Entschädigung für die in keinem Vermögensschaden bestehenden Nachteile verlangen, die er durch die Handlung erlitten hat. Diese Entschädigung ist damit nicht auf die Verletzung von Urheberpersönlichkeitsrechten beschränkt. Wie die Praxis zeigt, hat sich auch die Prognose des Gesetzgebers (EB zu §§ 86 bis 90 UrhG 1936 aaO 634), wonach sie namentlich bei Verletzungen der dem Schutz geistiger Interessen dienenden Vorschriften Bedeutung gewinnen werde, nicht bewahrheitet, betrafen doch die an die Rechtsprechung herangetragenen Fälle überwiegend schuldhafte Verletzungen von Verwertungs- und Leistungsschutzrechten sowie Verletzungen des Bildnisschutzes gemäß § 78 UrhG. In jedem Fall ist aber der Gesetzgeber mit der Regelung des § 87 Abs 2 UrhG (ua) den Vorbildern der §§ 16 Abs 2 UWG und 103 und 108 PatG (nunmehr § 150 Abs 3 PatG; vgl EB aaO) gefolgt, welche dem Verletzten allerdings einen Anspruch auf Ersatz immateriellen Schadens schon bei leichter Fahrlässigkeit nur dann einräumen, "wenn (soweit) dies in den besonderen Umständen des Falles begründet ist". Diese Einschränkung muß daher wohl auch für Verstöße gegen das UrhG gelten (Schönherr, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rz 553.1). Der Oberste Gerichtshof trägt dem in ständiger Rechtsprechung (SZ 63/75 mwN; zuletzt etwa MR 1993, 61) mit der Formel Rechnung, daß auch ein immaterieller Schaden nach § 87 Abs 2 UrhG nur dann zu ersetzen ist, wenn die Beeinträchtigung den mit jeder Urheberrechtsverletzung verbundenen Ärger übersteigt, es sich also um eine ganz empfindliche Kränkung handelt, wozu der Kläger konkrete Behauptungen aufstellen muß. Der Meinung der Klägerin, daß die Verletzung von Urheberpersönlichkeitsrechten typischerweise einen immateriellen Schaden zur Folge habe, ohne daß es dabei noch darauf ankäme, ob eine "ganz empfindliche Kränkung" vorliegt, kann nicht beigepflichtet werden. Ein Gefühlsschaden (ideeller oder immaterieller Schaden), also ein nicht in einer Vermögensverminderung bestehender Nachteil (Koziol-Welser9 I 439) kann nämlich überhaupt nur dann eintreten, wenn die Gefühlssphäre eines Menschen und seine geistigen Interessen, also im weitesten Sinn seine Persönlichkeit, beeinträchtigt werden. Demgegenüber liegt es aber auf der Hand, daß nicht jede derartige Beeinträchtigung objektiv schon mit einer ganz erheblichen Kränkung verbunden sein muß. Folgerichtig hat der Oberste Gerichtshof in den von der Klägerin als Beleg für ihre Auffassung angeführten Rechtsprechungsfällen den begehrten immateriellen Schaden auch keineswegs schon wegen Verletzung eines Urheberpersönlichkeitsrechtes schlechthin zugesprochen, sondern etwa deshalb, weil das TV-Drehbuch des Klägers von der Beklagten so geändert worden war, daß es entstellt, seiner Charakteristika beraubt und verwässert wurde, weshalb darin eine schwere Beeinträchtigung der geistigen Interessen an seinem Werk im Sinne des § 21 Abs 3 UrhG und eine über das normale, mit jeder Urheberrechtsverletzung verbundene Maß der Kränkung hinausgehende Beeinträchtigung des Urhebers gesehen wurde (SZ 45/102) oder weil offenbar die Reproduktionen (Colorbilder) von den Beklagten wegen ihrer mangelnden Berufskenntnisse unsachgemäß hergestellt worden waren, die Kundschaft jedoch aus der unsachgemäßen Ausführung der Reproduktionen auf mangelnde Qualität der vom Kläger gelieferten Fotografien schließen mußte (SZ 28/268).

Daß im vorliegenden Fall durch die Veröffentlichungen von - verkleinerten - Ausschnitten der Titelzeichnung in der "N***** Zeitung" das künstlerische Ansehen und der Ruf Winnie Jakobs, insbesondere auch wegen einer entstellenden Wiedergabe ihres Werkes, beeinträchtigt worden wäre, hat die Klägerin weder behauptet, noch kann dies den Feststellungen entnommen werden. Die Klägerin hat in erster Instanz nur vorgebracht, daß schon im Hinblick auf die durch Jahre fortgesetzten Verletzungen Nachteile entstanden seien, die den mit jeder Urheberrechtsverletzung an sich verbundenen Ärger überschritten hätten. Abgesehen davon, daß nach den Feststellungen die Verstöße zeitlich nur innerhalb eines einzigen Jahres - wenngleich 25mal wiederholt - begangen wurden, konnte Winnie Jakob auch durch die fortgesetzten Veröffentlichungen einer solchen Vignette allein noch keine besonders empfindliche Kränkung erfahren haben, welche den mit jedem Zuwiderhandeln gegen solche Urheberpersönlichkeitsrechte verbundenen Ärger übersteigt.

Die Abweisung der wegen Verletzung von Urheberpersönlichkeitsrechten Winnie Jakobs erhobenen Teilforderung von 40.316 S sA erweist sich demnach als berechtigt, weshalb der Revision in diesem Umfang ein Erfolg versagt bleiben mußte.

Die verbleibende Restforderung von 40.316 S sA hat die Klägerin im Hinblick auf die wiederholten und schuldhaften Eingriffe der Erstbeklagten in das Verwertungsrecht der Urheberin auf § 87 Abs 3 UrhG gestützt; sie beharrt dabei auf ihrer Ansicht, daß nach dieser Gesetzesstelle ein Schadenersatzanspruch auch ohne Nachweis eines tatsächlich entstandenen Vermögensschadens bestehe. Dem ist jedoch folgendes entgegenzuhalten:

Gemäß § 87 Abs 3 UrhG kann der Verletzte, dessen Einwilligung einzuholen gewesen wäre, als Ersatz des ihm schuldhaft zugefügten Vermögensschadens (Abs 1), wenn kein höherer Schaden nachgewiesen wird, das Doppelte des ihm nach § 86 UrhG gebührenden Entgelts begehren. Diese Bestimmung dient somit jedenfalls dem Zweck der Beweiserleichterung und der Schadenspauschalierung (SZ 61/245 unter Berufung auf die EB zu §§ 86 bis 90 UrhG 1936 aaO 645 f). Koziol (aaO) versteht die von ihm als "rätselhaft" bezeichnete Vorschrift in der Tat dahin, daß sie einen Schadenersatzanspruch selbst für den Fall gewähre, daß überhaupt kein Schaden eingetreten ist. Die Anordnung einer solchen Ersatzform sei gerade deswegen "überaus eigenartig und sicherlich verfehlt". Auch Walter vertritt in den Entscheidungsanmerkungen MR 1989, 101 und MR 1993, 22 die Ansicht, daß die Schadenspauschalierung nach § 87 Abs 3 UrhG nicht vom Nachweis "irgendeines Schadens" abhänge; die Vorschrift sei jedoch in der Eigenart des Urheberrechtes begründet und weniger "rätselhaft", als dies Koziol erscheinen möge. Demgegenüber meint Torggler (in ÖBl 1976, 58), daß dem § 87 Abs 3 UrhG nicht zwingend ein Schadenersatzanspruch ohne Schaden zu entnehmen sei; vielmehr müsse nach dem Wortlaut des Gesetzes der Verletzte auch hier grundsätzlich dartun, daß ihm - etwa in der Form entgangenen Entgeltes - überhaupt ein Vermögensschaden entstanden ist. Diese Bestimmung solle dem Verletzten nur - weil die Schadenshöhe in der Regel schwierig festzustellen sei - die Möglichkeit bieten, den Schaden auf diese Weise zu pauschalieren.

Während der Oberste Gerichtshof die strittige Frage in der Entscheidung SZ 61/245 noch ausdrücklich offen lassen konnte, wurde sie jüngst vom Oberlandesgericht Innsbruck dahin beantwortet, daß der Schadenersatzanspruch gemäß § 87 Abs 3 UrhG auch dann zustehe, wenn überhaupt kein Schaden nachgewiesen wurde (MR 1993, 20). Demgegenüber schließt sich aber der erkennende Senat aus folgenden Erwägungen der von Torggler vertretenen Auffassung an:

Schon die Wortinterpretation des § 87 Abs 3 UrhG - mit der jede Gesetzesauslegung zu beginnen hat (Koziol-Welser9 I 21) - läßt erkennen, daß die Vorschrift den von ihr dem Verletzten eingeräumten Ersatz des schuldhaft zugefügten Vermögensschadens ausdrücklich an die Grundregel des Abs 1 anknüpft. Da aber § 87 Abs 1 UrhG insoweit keine abweichende Regelung enthält, müssen auch hier die allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundsätze zur Anwendung kommen (SZ 61/245 mwN), nach welchen aber ein Schadenersatz ohne Schädigung, also hier ohne Eintritt eines Nachteils an den geschützten Vermögensgütern des Geschädigten, ausgeschlossen ist. § 87 Abs 3 UrhG pauschaliert daher schon nach seinem Wortsinn und im Zusammenhang mit seiner Stellung in der Gesetzessystematik nur die Höhe des beim Verletzten eingetretenen Vermögensschadens, läßt aber ausdrücklich den Nachweis eines höheren Schadens zu. Die gesetzliche Vermutung der Schadenshöhe setzt also voraus, daß der Verletzte den Nachweis erbringt, daß ihm überhaupt irgendein Vermögensschaden entstanden ist. Sie befreit ihn nur von der Nachweispflicht bezüglich der Höhe des eingetretenen Vermögensschadens, hält ihm aber auch die Möglichkeit offen, eine über die Schadenspauschalierung hinausgehende Schadenshöhe nachzuweisen.

Auch aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift kann entgegen der Meinung der Klägerin keine gegenteilige Absicht des Gesetzgebers erschlossen werden; vielmehr bestätigt auch die historische Interpretation das aus dem Gesetzeswortlaut und der Gesetzessystematik gewonnene Ergebnis, wird doch in den EB zum Stammgesetz (bei Peter aaO) nur darauf hingewiesen, daß die in Abs 3 und 4 des § 87 UrhG enthaltenen Vorschriften dem vorbeugen wollen, daß Schuldige und Unschuldige im Wesen gleich behandelt werden. Letzteres wäre aber ohne diese Regelung der Fall, weil bei schuldhaften Eingriffen in Verwertungs- oder Werknutzungsrechte der erweisliche Vermögensschaden oft nur in dem Entgelt bestehen wird, das dem Verletzten entgangen ist und dessen Zahlung vom Verletzten nach § 86 UrhG auch im Fall eines nicht verschuldeten Eingriffes verlangt werden kann. Es folgenden dann Ausführungen zu Abs 4, und im Anschluß daran wird zu Abs 3 wie folgt Stellung genommen:

"Bei Rundfunksendungen und wenigstens in der Regel auch bei öffentlichen Vorträgen, Aufführungen und Vorführungen würde die Errechnung des Teiles des Gewinnes, der gerade auf die unbefugte Benutzung eines einzelnen Werkes der Literatur oder Kunst, eines Vortrages oder einer Aufführung, eines Lichtbildes oder eines Schallträgers entfällt, auf unüberwindliche Schwierigkeiten stoßen. Solche Schwierigkeiten würden sich namentlich in dem praktisch wichtigsten Fall der unbefugten Aufführung von Tonwerken in Vergnügungsstätten ergeben. Der Entwurf schlägt deshalb vor, den Schaden, der dem Verletzten in diesen Fällen zu ersetzen ist, mit dem Doppelten des angemessenen Entgeltes, das der Verletzte nach § 86 verlangen kann, zu taxieren, dem Verletzten aber die Möglichkeit offenzuhalten, einen darüber hinausgehenden Schaden nachzuweisen und dessen Ersatz zu begehren. Eine unbillige Härte gegen die 'Schwarzspieler' kann hierin gewiß nicht erblickt werden, zumal da ihr Treiben die Berechtigten zu kostspieligen Überwachungsmaßnahmen zwingt."

Diese Ausführungen lassen deutlich erkennen, daß der Gesetzgeber nur eine Schadenspauschalierung der Höhe nach beabsichtigt hat. Die als Beweggrund angeführten nahezu unüberwindlichen Beweisschwierigkeiten betreffen nämlich nur die Höhe des dem Verletzten entgangenen Gewinnes, nicht aber die Frage, ob beim Verletzten überhaupt ein Vermögensschaden durch Gewinnentgang eingetreten ist, unterscheiden sich doch die diesbezüglich auftretenden Beweisschwierigkeiten bei Verletzung von Verwertungsrechten eines Urhebers nicht von denen, die auch außerhalb des Urheberrechtes auftreten können. Die Klägerin läßt in diesem Zusammenhang auch die Tatsache außer acht, daß § 87 Abs 3 UrhG in seiner bis zur UrhG-Novelle 1982 geltenden Fassung auf ganz bestimmte, im Gesetz erschöpfend aufgezählte Fälle von Eingriffen in Verwertungs- oder Werknutzungsrechte beschränkt war, auf welche die sachlichen Erwägungen des Gesetzgebers für die Schadenspauschalierung der Höhe nach durchaus zutreffen. Die Kritik Koziols (aaO 238) auch an einer solchen Auslegung der Gesetzesstelle kann daher nur deren Neufassung durch die UrhG-Novelle 1982 betreffen, mit welcher der Anwendungsbereich auf schuldhafte Eingriffe in Verwertungs- oder Werknutzungsrechte schlechthin ausgedehnt wurde (vgl SZ 61/245). Aus der Tatsache, daß der Gesetzgeber der PatG-Novelle 1977 die "von den Grundsätzen des Schadenersatzrechtes abweichende Bestimmung über die Verdoppelung des Vergütungsanspruches aus dem § 87 Abs 3 UrhG" nicht übernommen hat (EB 1977, abgedruckt bei Friedl-Schönherr-Thaler, Patent- und Markenrecht 228 Anm 3), kann daher nicht der von der Klägerin gewünschte Schluß gezogen werden, wurde doch damit nur der letztgenannten Kritik Koziols Rechnung getragen, welche sich aber auf eine Auslegung des § 87 Abs 3 UrhG als gesetzliche Vermutung bezüglich der Höhe des eingetretenen Schadens bezieht. Daß auch die teleologische Auslegung nicht zu der Annahme zwingt, die Bestimmung fingiere bei Eingriffen in Verwertungs- oder Werknutzungsrechte von Urhebern - abweichend von den allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundsätzen - sogar den Eintritt eines Vermögensschadens beim Verletzten, ist bereits dargelegt worden; in diesem Belang unterscheidet sich die Lage des verletzten Urhebers nicht typischerweise von derjenigen jedes anderen Geschädigten.

Da im vorliegenden Fall der Klägerin der ihr obliegende Nachweis nicht gelungen ist, daß durch das beanstandete Verhalten der Erstbeklagten bei ihr oder Winnie Jakob überhaupt ein Vermögensschaden eingetreten ist, mußte die Revision auch in Ansehung der auf § 87 Abs 3 UrhG gestützten Teilforderung erfolglos bleiben.

Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO.