OGH vom 04.07.2012, 7Ob103/12s

OGH vom 04.07.2012, 7Ob103/12s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Dr. Schwarzenbacher und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen L***** R*****, geboren am *****, obsorgeberechtigte Großmutter M***** R*****, Mutter N***** R*****, wegen Besuchsrecht, über den als außerordentlichen Revisionsrekurs zu wertenden „Einspruch“ der Mutter gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom , GZ 4 R 128/12h 143, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Klagenfurt vom , GZ 3 Ps 208/09a 138, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Beschluss des Rekursgerichts wurde der Beklagten mit internationalem Rückschein am zugestellt. Den als „Einspruch“ bezeichneten außerordentlichen Revisionsrekurs dagegen gab die Mutter am , adressiert an das Rekursgericht, zur Post. Beim Erstgericht langte das Rechtsmittel erst am ein.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist verspätet.

Die Frist für den Revisionsrekurs beträgt 14 Tage und beginnt mit der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts (§ 65 Abs 1 erster Satz AußStrG). Sie endete daher hier am . Der außerordentliche Revisionsrekurs wurde zwar noch innerhalb der 14 tägigen Frist zur Post gegeben, war jedoch nicht an das Erstgericht (§ 65 Abs 2 AußStrG) adressiert. Beim Erstgericht langte das Rechtsmittel erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ein.

Die Rechtsmittelfrist bleibt nur dann gewahrt, wenn das Rechtsmittel rechtzeitig an das zuständige Gericht adressiert zur Post gegeben wird (RIS Justiz RS0043564, RS0043729). Die unrichtige Adressierung schließt die Anwendung des § 89 GOG generell aus (RIS Justiz RS0041753). Auch im Außerstreitverfahren sind die Tage des Postlaufs nur dann nicht in die Rechtsmittelfrist einzurechnen, wenn das Rechtsmittel an das zuständige Gericht adressiert ist (RIS Justiz RS0006096). Der Revisionsrekurs erweist sich daher als verspätet.

Da die Entscheidung erster Instanz nach dem ergangen ist, kann auf verspätet eingebrachte Rechtsmittel (im Sinn des § 46 Abs 3 AußStrG aF) nicht Bedacht genommen werden (§ 207h AußStrG idF BBG 2011, BGBl I 111/2010).

Im Hinblick auf die Verspätung des Rechtsmittels bedarf es auch keines Verbesserungsversuchs durch Nachtragen der für den Revisionsrekurs notwendigen Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars (§ 65 Abs 3 Z 5 AußStrG).