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OGH vom 21.10.2015, 2Ob189/15f

OGH vom 21.10.2015, 2Ob189/15f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger sowie die Hofrätinnen Dr. E. Solé und Dr. Hofer Zeni Rennhofer als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am verstorbenen I***** K*****, zuletzt wohnhaft in *****, über die Rechtsmittel der Erbin E***** H*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom , GZ 4 R 165/14k 35, mit welchem infolge Rekurses der Erbin der Beschluss des Bezirksgerichts Graz Ost vom , GZ 246 A 445/13m 24, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die als außerordentliche Revisionsrekurse zu wertenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Beschluss vom gab das Rekursgericht einem Rekurs der Erbin nicht Folge. Dieser Beschluss wurde ihr am zugestellt. Am langte beim Erstgericht ein mit datiertes und am zur Post gegebenes Schreiben der Erbin ein, das als Rechtsmittel gegen die Rekursentscheidung gewertet werden kann (ON 36). Ebenfalls als Rechtsmittel gegen die Rekursentscheidung ist eine weitere Eingabe der Erbin anzusehen, die sie am zur Post gegeben hatte (ON 41).

Mit Beschluss vom trug das Erstgericht der Erbin die Verbesserung dieser Eingaben durch Anbringen einer Rechtsanwaltsunterschrift auf (ON 44). Diesem Auftrag kam die Erbin nach; beide Eingaben wurden von einem in Berlin ansässigen Rechtsanwalt unterfertigt. Daraufhin forderte das Erstgericht diesen Rechtsanwalt unter Hinweis auf § 5 Abs 1 EIRAG auf, binnen 14 Tagen einen Einvernehmensanwalt namhaft zu machen (ON 45). Diese Aufforderung wurde dem Anwalt mit internationalem Rückschein zugestellt. Der nicht datierte, aber vom Empfänger unterschriebene Rückschein langte am wieder beim Erstgericht ein. Ein Einvernehmensanwalt wurde nicht namhaft gemacht.

Nach einer fruchtlosen „Betreibung“ der letztgenannten Aufforderung legt das Erstgericht die Rechtsmittel zur Entscheidung vor.

Rechtliche Beurteilung

Die Rechtsmittel sind im Zweifel als außerordentliche Revisionsrekurse gegen den Beschluss des Rekursgerichts vom zu werten. Sie sind unzulässig.

1. Die Frist für den Revisionsrekurs beträgt nach § 65 Abs 1 AußStrG 14 Tage. Schon die erste Eingabe der Erbin, die als Revisionsrekurs verstanden werden könnte, war daher verspätet. Umso mehr gilt das für die zweite Eingabe, der zudem der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels entgegensteht (RIS-Justiz RS0007007).

2. Nach § 5 Abs 1 EIRAG hätte der Vertreter der Erbin wegen der im Revisionsrekursverfahren nach § 65 Abs 3 Z 5 AußStrG bestehenden Anwaltspflicht das Einvernehmen mit einem in die Liste der Rechtsanwälte einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalt nachweisen müssen. Diesen Nachweis hat er trotz des diesbezüglichen Verbesserungsauftrags nicht erbracht. Auch dieser Umstand steht einer inhaltlichen Erledigung der Rechtsmittel entgegen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2015:0020OB00189.15F.1021.000

Fundstelle(n):
HAAAD-32086