OGH vom 07.06.2017, 3Ob102/17x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Exekutionssache der führenden betreibenden Partei U***** AG, *****, vertreten durch Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, und weiterer beigetretener betreibender Parteien, gegen die verpflichtete Partei H***** GmbH, *****, wegen 800.000 EUR sA, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der Einschreiter 1. DI C*****, 2. MMag. B*****, 3. MMag. C*****, 4. Mag. K*****, 5. Dr. J*****, alle vertreten durch Dr. Johannes Eltz, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom , GZ 4 R 53/16t-80, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Graz-Ost vom , GZ 244 E 24/07x-76, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
2. Der Antrag der Einschreiter, „die Rechtssache gem Art 89 B-VG dem Verfassungsgerichtshof bzw gem Art 267 AEUV dem EuGH zur Prüfung vorzulegen“, wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Im Zwangsversteigerungsverfahren betreffend eine näher bezeichnete Liegenschaft wurde mit Beschluss vom der Zuschlag je zur Hälfte an zwei Ersteher erteilt. Das Erstgericht bewilligte mit Beschluss vom rechtskräftig die Einverleibung des Eigentumsrechts der Ersteher.
Die nunmehrigen Revisionsrekurswerber behaupten in einer Eingabe vom , der Zuschlag hätte aus näher bezeichneten Gründen ihnen erteilt werden müssen. Sie beantragten die „Berichtigung der Bezeichnung des Zuschlagsbegünstigten“ im Versteigerungsprotokoll sowie im Zuschlagsbeschluss.
Diesen Antrag wies das Erstgericht zurück.
Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs der Einschreiter nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der von den Einschreitern dennoch erhobene „außerordentliche“ Revisionsrekurs, der dem Obersten Gerichtshof am – nach Zurückweisung des im Revisionsrekurs enthaltenen „Abänderungsantrags“ durch das Rekursgericht – vorgelegt wurde, ist unzulässig.
Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO ist im Exekutionsverfahren – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen – ein weiterer Rechtszug gegen die zur Gänze bestätigende Rekursentscheidung unzulässig (RIS-Justiz RS0012387 [T13, T 16]; jüngst 3 Ob 38/17k).
Der Revisionsrekurs ist demnach absolut unzulässig und daher zurückzuweisen.
Die Anträge der Einschreiter, „die Rechtssache gem Art 89 B-VG dem Verfassungsgerichtshof bzw gem Art 267 AEUV dem EuGH zur Prüfung vorzulegen“ (gemeint: zur Prüfung des § 194 EO), sind schon deshalb zurückzuweisen, weil eine Partei nach ständiger Rechtsprechung keinen verfahrensrechtlichen Anspruch hat, die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof oder die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Art 267 AEUV vor dem EuGH zu beantragen (RIS-Justiz RS0058452 [T3, T 12, T 21]). Der von den Einschreitern aus Anlass des Rekurses gegen die erstinstanzliche Entscheidung an den VfGH gestellte Antrag auf Aufhebung des § 30 ZPO wurde mit zurückgewiesen (G 76/2016-8).
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2017:0030OB00102.17X.0607.000 |
Schlagworte: | Exekutionsrecht,Zivilverfahrensrecht |
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