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OGH vom 15.07.2015, 3Ob102/15v

OGH vom 15.07.2015, 3Ob102/15v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. A. Kodek als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj N*****, in Obsorge der Mutter M*****, diese vertreten durch Mag. Marcus Essl, Rechtsanwalt in Wien, Vater D*****, vertreten durch Mag. Helmut Kunz, Rechtsanwalt in Linz, wegen Obsorge und Kontaktrecht, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom , GZ 15 R 141/15m, 15 R 142/15f 139, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Das unterbrochene Revisionsrekursverfahren wird fortgesetzt.

2. Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zu 1. Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom , 3 Ob 102/15v, das Revisionsrekurs-verfahren bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Ablehnungsantrag der Mutter gegen den Erstrichter unterbrochen.

Mittlerweile ist das Ablehnungsverfahren beendet. Dem Ablehnungsantrag der Mutter wurde zu AZ 34 Nc 2/15y des Erstgerichts, bestätigt durch den Beschluss des Rekursgerichts vom , AZ 15 R 195/15z, rechtskräftig nicht stattgegeben. Nach Wiedervorlage der Akten durch das Erstgericht ist daher das Revisionsrekursverfahren fortzusetzen.

Zu 2. Die Zurückweisung eines außerordentlichen Revisionsrekurses bedarf gemäß § 71 Abs 3 AußStrG keiner Begründung.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2015:0030OB00102.15V.0715.000

Fundstelle(n):
ZAAAD-32041