OGH vom 22.11.1994, 4Ob1135/94

OGH vom 22.11.1994, 4Ob1135/94

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Peter B*****, vertreten durch Dr.Ewald Weiss, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei N*****gmbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr.Gottfried Korn, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 480.000,-) infolge außerordentlichen Revisionsrekurses beider Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom , GZ 4 R 167, 168/94-19, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentlichen Revisionsrekurse beider Parteien werden gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Zum Revisionsrekurs der Beklagten.

Der Beklagten ist darin beizupflichten, daß nur von der Rechtsordnung geschützte Interessen berechtigte Interessen im Sinne des § 78 UrhG sein können (Korn/Neumayer, Persönlichkeitsschutz im Zivil- und Wettbewerbsrecht 102). Das Interesse eines Tatverdächtigen, nicht der Öffentlichkeit durch Veröffentlichung seines Bildnisses bekannt gemacht und damit "an den Pranger gestellt" zu werden (ÖBl 1992, 87 - Lästige Witwe mwN), ist aber - wie sich aus mehreren Normen ergibt (zB Art 8 MRK, § 1330 ABGB,§ 112 StGB udgl) - von der Rechtsordnung zweifelsfrei anerkannt. Aus § 7a MedG ergibt sich nichts anderes:

§ 7a Abs 2 MedG legt nur fest, in welchen Fällen (ua) durch die zum Bekanntwerden der Identität einer Person führende Bildveröffentlichung jedenfalls schutzwürdige Interessen des Abgebildeten verletzt werden. Daß eine solche Vorgangsweise gegenüber einem Nichtjugendlichen, der eines Verbrechens verdächtig ist, keinesfalls dessen schutzwürdige Interessen verletzen könnte, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen; vielmehr sieht es eine solche Verletzung ganz allgemein dann als gegeben an, wenn "das Fortkommen des Betroffenen unverhältnismäßig" beeinträchtigt werden kann (§ 7a Abs 2 Z 2 MedG).

Ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Briefbombenserie ist offenkundig; ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung des Bildes eines der Tatverdächtigen ist jedoch zumindest nicht so eindeutig, daß seine Verneinung eine grobe Verkennung der Rechtslage wäre. Eine erhebliche Rechtsfrage liegt daher nicht vor.

2. Zum Revisionsrekurs des Klägers:

Bei der Frage, wie weit das Unterlassungsgebot zu reichen hat, ist immer auf die Umstände des einzelnen Falles abzustellen (ÖBl 1991, 105-Hundertwasser-Pickerln II ua). Die angefochtene Entscheidung hält sich im Rahmen der Grundsätze der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Fassung von Unterlassungsgeboten. Mangels Anhaltspunkten für die Annahme, der Kläger könnte in Zukunft irgendwelcher Straftaten bezichtigt werden, die in keinem Zusammenhang mit seiner (angeblichen) politischen Einstellung stehen und ganz anders geartet sind als die ihm nun vorgeworfene, bestand kein Anlaß für die vom Kläger gewünschte weite Fassung; ob aber die vom Rekursgericht gewählte - etwa, weil dort der möglicherweise in Frage kommende Begriff des Mordversuchs nicht verwendet wurde - etwas enger als vertretbar ist, bildet keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO.