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OGH vom 08.09.2009, 4Ob101/09w

OGH vom 08.09.2009, 4Ob101/09w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** GmbH, *****, vertreten durch P|E|H|B Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, gegen die beklagte Partei T***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch e|n|w|c Eiselsberg Natlacen Walderdorff Cancola Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Sicherungsverfahren 34.000 EUR), im Verfahren über den Revisionsrekurs der beklagten Partei (Revisionsrekursinteresse 11.333 EUR) gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom , GZ 2 R 232/08i-13, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschluss vom , 4 Ob 101/09w, ist im Volltext in die Entscheidungsdokumentation Justiz aufzunehmen.

Text

Begründung:

Aufgrund eines Revisionsrekurses der Beklagten änderte der Senat mit Beschluss vom , 4 R 101/09w, eine vom Rekursgericht erlassene einstweilige Verfügung dahin ab, dass der Hauptantrag der Klägerin abgewiesen, jedoch eine einstweilige Verfügung im Sinn des Eventualantrags erlassen wurde. Die Akten wurden am an die Vorinstanzen abgefertigt. Am - offenkundig noch vor Zustellung der Entscheidung - teilten die Parteien dem Erstgericht mit, dass sie sich außergerichtlich geeinigt hätten; die Klägerin beantragte die Aufhebung der vom Rekursgericht erlassenen einstweiligen Verfügung, die Beklagte nahm den Revisionsrekurs zurück. Das Erstgericht hob daraufhin (auch) die vom Senat erlassene einstweilige Verfügung auf.

Die Beklagte ersucht, den Beschluss des Senats vom nicht in die Entscheidungsdokumentation Justiz aufzunehmen. Sie sei wegen des Hinweises auf ihre marktbeherrschende Stellung trotz der Anonymisierung der Parteibezeichnung für Mitbewerber und Kenner der Telekommunikationsbranche erkennbar. Die Veröffentlichung sei für sie nachteilig, weil das dadurch vermittelte Verfahrensergebnis nicht jenem entspreche, das die Parteien bereits vor Zustellung der Entscheidung einvernehmlich herbeigeführt hätten. Da das Verfahren in allen Instanzen ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu führen gewesen sei, könne der erkennende Senat nach § 15 Abs 2 OGHG ein Unterbleiben der Veröffentlichung anordnen.

Rechtliche Beurteilung

Einen förmlichen Antrag hat die Beklagte nicht gestellt; es kann daher offen bleiben, ob ein solcher Antrag überhaupt zulässig wäre. Unabhängig davon ist jedoch von Amts wegen zu prüfen, ob von einer Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz abzusehen ist. Das ist nach Auffassung des Senats nicht der Fall.

1. Nach § 15 Abs 1 Z 1 OGHG sind Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs, die sich nicht in einer begründungslosen Zurückweisung des Rechtsmittels erschöpfen, in eine allgemein zugängliche Datenbank (Entscheidungsdokumentation Justiz) aufzunehmen. Dabei sind nach § 15 Abs 4 OGHG Namen, Anschriften und sonstige Orts- und Gebietsbezeichnungen, die Rückschlüsse auf die betreffende Rechtssache zulassen, so zu anonymisieren, dass die Nachvollziehbarkeit der Entscheidung nicht verloren geht.

2. Durch diese Anonymisierungspflicht soll der Persönlichkeitsschutz von Parteien, Zeugen und anderen Verfahrensbeteiligten sichergestellt werden (EB zur RV, 525 BlgNR 21. GP). Dies kann jedoch daran scheitern, dass Parteien oder sonstige Beteiligte durch identifizierende Sachverhaltsmerkmale in der Begründung, die zum Verständnis der Entscheidung erforderlich sind, erkennbar werden (vgl Felzmann/Danzl/Hopf, OGH2 (2009) § 15 OGHG Anm 7 mwN). In einem solchen Fall ist eine Abwägung zwischen dem Interesse der Öffentlichkeit an der Information über höchstgerichtliche Entscheidungen und dem Anonymitätsinteresse der Beteiligten erforderlich. Das Gesetz trifft dazu eine differenzierende Regelung: War das Verfahren in allen Instanzen ohne Durchführung einer öffentlichen Verhandlung zu führen, so kann der Senat nach § 15 Abs 2 OGHG ein Unterbleiben der Veröffentlichung anordnen. Traf das nicht zu, so bleibt es bei der Grundregel des § 15 Abs 1 OGHG; die Entscheidung ist daher auch dann zu veröffentlichen, wenn die Anonymität der Beteiligten nicht gewährleistet ist.

3. Das Unterbleiben der Veröffentlichung ist daher nach der Systematik des Gesetzes eine im Ermessen des erkennenden Senats stehende Ausnahme. Bei der Ausübung dieses Ermessens sind die Wertungen zu berücksichtigen, die § 15 Abs 2 OGHG offenkundig zugrunde liegen: Zentrales Tatbestandsmerkmal dieser Bestimmungen ist die fehlende Öffentlichkeit des Verfahrens. Diese kann sowohl im streitigen als auch im außerstreitigen Verfahren unter anderem dann ausgeschlossen werden, wenn ein vom Gesetz als legitim betrachtetes Geheimhaltungsinteresse einer Partei vorliegt (ua § 19 Abs 2 Z 3 und Abs 3 AußStrG,§ 172 Abs 2 ZPO,§ 26 UWG,§ 30 Abs 1 KSchG, § 13 Abs 1 AHG); trifft das in bestimmten Verfahren typischerweise zu, ist die Verhandlung von vornherein nicht öffentlich (§ 460 Z 3 ZPO,§ 140 Abs 1 AußStrG). § 15 Abs 2 OGHG stellt sicher, dass diese Wertentscheidung des Gesetzgebers nicht durch eine (mittelbar) identifizierende Veröffentlichung in der Entscheidungsdokumentation Justiz unterlaufen wird. Umgekehrt müssen die Beteiligten aber sowohl im streitigen als auch im außerstreitigen Verfahren eine identifizierende Veröffentlichung hinnehmen, wenn keine gesetzlich anerkannten Geheimhaltungsinteressen vorlagen und die Verhandlung daher ohnehin öffentlich war. In diesem (Regel-)Fall wiegt somit das Informationsinteresse der Öffentlichkeit nach der Wertung des Gesetzes schwerer als das Anonymitätsinteresse der Beteiligten.

4. Verhandlungen in Exekutions- und Sicherungsverfahren sind, soweit sie überhaupt durchgeführt werden müssen, nach § 59 Abs 1 EO nicht öffentlich. Dies spricht zwar formal für die Anwendung von § 15 Abs 2 OGHG. Allerdings steht die Nichtöffentlichkeit solcher Verfahren in keinem erkennbaren Zusammenhang mit (typischen) Geheimhaltungsinteressen der Beteiligten; sie beruht vielmehr darauf, dass Exekutions- und Sicherungsverfahren nach Ansicht des Gesetzgebers typischerweise keine so schwerwiegende Bedeutung haben, dass eine Kontrolle des gerichtlichen Handelns durch die Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung erforderlich wäre.

Die § 15 Abs 2 OGHG zugrunde liegende Wertung greift daher in einem solchen Fall nicht ein. Zudem führte die Anwendung dieser Bestimmung im vorliegenden Fall zu einer unterschiedlichen Behandlung von Entscheidungen im Haupt- und im Sicherungsverfahren: Ein im Wettbewerbsprozess ergangenes Urteil wäre aufgrund eines Gegenschlusses zu § 15 Abs 2 OGHG auch dann zu veröffentlichen, wenn - was nicht selten vorkommt - eine der Parteien aufgrund des in der Begründung dargestellten Sachverhalts identifiziert werden kann; anderes gälte nur dann, wenn wegen der Gefährdung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen (oder allenfalls wegen der Erörterung von Tatsachen des Familienlebens) die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden wäre. Demgegenüber wäre eine entsprechende Entscheidung im Sicherungsverfahren der Veröffentlichung jedenfalls entzogen.

Eine sachliche Rechtfertigung für eine solche Differenzierung ist nicht erkennbar. Daher ist der inhaltliche Zusammenhang zwischen Haupt- und Sicherungsverfahren bei der nach § 15 Abs 2 OGHG erforderlichen Ermessensentscheidung zu berücksichtigen. Eine im Sicherungsverfahren ergangene Entscheidung wird im Regelfall nur dann nicht in die Entscheidungsdokumentation Justiz aufzunehmen sein, wenn Gründe vorliegen, die auch im Hauptverfahren einen Ausschluss der Öffentlichkeit und damit ein Unterbleiben der Veröffentlichung gerechtfertigt hätten.

5. Im vorliegenden Fall ist kein Grund ersichtlich, weswegen im Hauptverfahren die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden könnte; insbesondere sind keine Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse der Beklagten zu erörtern. Damit wäre ein im Hauptverfahren ergangenes Urteil unter vergleichbaren Umständen jedenfalls in die Entscheidungsdokumentation Justiz aufzunehmen. Für die Entscheidung im Sicherungsverfahren kann nach den oben angestellten Erwägungen nichts anderes gelten. Auch die hier ergangene Entscheidung ist daher in die Entscheidungsdokumentation Justiz aufzunehmen.