OGH vom 09.07.2014, 7Ob102/14x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** Ö*****, vertreten durch Dr. Astrid Wagner, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei N***** Versicherung AG *****, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung, über die „außerordentliche“ Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 60 R 113/13t 16, womit das Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom , GZ 7 C 179/13v 12, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die „außerordentliche“ Revision wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der Kläger begehrte, es möge mit Wirkung zwischen den Parteien festgestellt werden, dass der Rückkaufwert für die vom Kläger bei der Beklagten abgeschlossenen beiden Lebensversicherungsverträge je 1.700 EUR betrage. Dies seien die jeweils eingezahlten Prämien. Das Feststellungsbegehren bewertete der Kläger entsprechend mit zweimal 1.700 EUR und gab als Streitwert 3.400 EUR an.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung und sprach aus, dass die Revision jedenfalls unzulässig sei und verwies dazu auf § 502 Abs 2 ZPO.
Dagegen richtet sich die „außerordentliche“ Revision des Klägers.
Die Revision ist jedenfalls unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung ist das auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Geldforderung gerichtete Begehren nicht gemäß § 500 Abs 2 ZPO zu bewerten. In solchen Fällen entspricht der Streitwert dem jeweils zugrundeliegenden Betrag (2 Ob 80/08s mwN; RIS Justiz RS0042439).
Die Revision ist jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), an Geld oder Geldeswert 5.000 EUR nicht übersteigt (§ 502 Abs 2 ZPO).
Selbst wenn man im vorliegenden Fall die Streitwerte der Begehren zusammenrechnen dürfte (was dahingestellt bleiben kann), übersteigt der Streitgegenstand dennoch nicht 5.000 EUR. Die Revision ist damit jedenfalls unzulässig, worauf bereits das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat.
Die Revision ist daher zurückzuweisen.
Fundstelle(n):
PAAAD-31992