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OGH vom 28.04.2004, 3Ob102/04b

OGH vom 28.04.2004, 3Ob102/04b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei R***** reg. Gen. m. b. H., *****, vertreten durch Dr. Margot Tonitz, Rechtsanwältin in Klagenfurt, wider die verpflichtete Partei Gerhild S*****, vertreten durch Dr. Günther Fornara, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen 73.000 EUR sA, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom , GZ 4 R 72/04m-42, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Ferlach vom , GZ 6 E 3/02p-39, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der "außerordentliche" Revisionsrekurs und die als "Gegenäußerung" bezeichnete Revisionsrekursbeantwortung werden zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Beschluss vom wies das Erstgericht den Antrag der Verpflichteten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Rekursfrist gegen den Beschluss vom , mit dem das Erstgericht den Zuschlag des Exekutionsobjekts an den Ersteher für rechtswirksam erklärte, zurück.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der "außerordentliche" Revisionsrekurs der Verpflichteten ist wegen absoluter Unzulässigkeit gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO zurückzuweisen. Jedenfalls unzulässig ist aber auch die als "Gegenäußerung" bezeichnete Revisionsrekursbeantwortung, deren Erstattung das Erstgericht kraft Verfügung vom ermöglichte. Ist ein Revisionsrekurs - wie hier - absolut unzulässig, so ist das Rechtsmittelverfahren gemäß § 521a ZPO nicht zweiseitig.

Fundstelle(n):
FAAAD-31952