OGH vom 16.12.2015, 2Ob188/15h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé sowie den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** M*****, vertreten durch Vogl Rechtsanwalt GmbH in Feldkirch, gegen die beklagten Parteien 1. E***** L*****, und 2. R***** AG, *****, beide vertreten durch Dr. Markus Heis, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 158.859,90 EUR sA, über die außerordentliche Revision und den darin enthaltenen Rekurs der klagenden Partei gegen das Teilurteil und den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom , GZ 3 R 57/15d 59, womit infolge der Berufungen sämtlicher Parteien das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom , GZ 6 Cg 162/12b 48, teils bestätigt, teils abgeändert und teils aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird, soweit sie sich
1. gegen die in Rechtskraft erwachsene Abweisung eines Teilbegehrens von 3.106,47 EUR sA und
2. als Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts
richtet, als (absolut) unzulässig, im Übrigen jedoch gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung:
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit 38.175,53 EUR sA statt und wies das Mehrbegehren von 120.684,37 EUR sA ab.
Die Klägerin bekämpfte mit ihrer Berufung den abweisenden Teil der erstinstanzlichen Entscheidung im Umfang von 117.577,90 EUR sA. Das bedeutet, dass die Abweisung von 3.106,47 EUR sA unbekämpft in Rechtskraft erwuchs.
Das auch von den beklagten Parteien angerufene Berufungsgericht hob das erstinstanzliche Urteil im Umfang eines Teilbegehrens von 84.244,52 EUR sA wegen mehrerer Feststellungsmängel auf und änderte es im Übrigen dahin ab, dass es der Klägerin mit Teilurteil 22.486,28 EUR sA zuerkannte und ein Mehrbegehren von insgesamt (dh einschließlich des rechtskräftigen Teils) 52.129,14 EUR sA abwies. Zum Teilurteil sprach das Berufungsgericht aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Einen Ausspruch, dass der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss zulässig sei, enthält die angefochtene Entscheidung nicht.
Gegen den gesamten abweisenden und im Umfang eines Teilbegehrens von 1.827,37 EUR sA auch den aufhebenden Teil der zweitinstanzlichen Entscheidung richtet sich das als außerordentliche Revision bezeichnete Rechtsmittel der Klägerin, das, soweit der Aufhebungsbeschluss bekämpft wird, als Rekurs zu behandeln ist.
Rechtliche Beurteilung
1. Die Revision ist unzulässig, soweit sie sich (auch) gegen den bereits in Rechtskraft erwachsenen Teil der erstinstanzlichen Entscheidung richtet. Die unangefochten gebliebene Abweisung eines Teilbegehrens von 3.106,47 EUR (teilweise Heilungskosten, Fahrt und Besuchskosten, Kleiderschaden) kann nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens sein. Die Revision ist in diesem Umfang daher zurückzuweisen (vgl 7 Ob 220/08g; 2 Ob 204/09b; 3 Ob 254/09p).
2. Soweit das Rechtsmittel als Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss zu behandeln ist, ist es mangels eines Zulässigkeitsausspruchs des Berufungsgerichts gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO ebenfalls absolut unzulässig. Auch ein „außerordentlicher Rekurs“ kann in einem solchen Fall nicht erhoben werden (RIS Justiz RS0043898).
3. Im Übrigen zeigt die Klägerin keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf:
3.1 Die Klägerin enthält sich jeglicher rechtlichen Begründung für ihre Behauptung, dass die vom Berufungsgericht vorgenommene Anrechnung der Akontozahlung unrichtig und die von ihr bevorzugte richtig sei. Eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht vermag sie auf diese Weise nicht aufzuzeigen (vgl RIS Justiz RS0043605).
3.2 Auch die künftige steuerliche Behandlung des zu leistenden Schadenersatzes für die unfallbedingten Kosten der Angehörigenpflege wirft trotz Fehlens von Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf. Wie bereits mehrfach ausgesprochen wurde, sind zur Beurteilung steuerrechtlicher Fragen nicht die ordentlichen Gerichte, sondern die zuständigen Behörden der Finanzverwaltung berufen (vgl 4 Ob 94/06m; 2 Ob 210/07g).
Den Revisionsausführungen zu § 29 Z 1 EStG lässt sich auch nicht entnehmen, dass dem Berufungsgericht bei der Lösung der steuerrechtlichen Vorfrage ein grober Beurteilungsfehler unterlaufen wäre (vgl RIS Justiz RS0113455). Sie enthalten insbesondere keine Hinweise auf eine vom Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom , B 242/06, über die Steuerfreiheit von Mehrbedarfsrenten abweichende Praxis der Finanzbehörden, noch dazu in einem Fall, in welchem die Klägerin den Schadenersatz nicht in Form einer Rente begehrt und erhält. Das zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom , 2009/15/0148, betraf einen anders gelagerten Sachverhalt (Dienstleistungsrente; vgl 2 Ob 210/07g).
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2015:0020OB00188.15H.1216.000
Fundstelle(n):
EAAAD-31948